Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.05.2005

Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2005 - VI R 54/04   

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https://dejure.org/2005,14894
BFH, 11.05.2005 - VI R 54/04 (https://dejure.org/2005,14894)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 54/04 (https://dejure.org/2005,14894)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - VI R 54/04 (https://dejure.org/2005,14894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5; ; EStG § 3 Nr. 32; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4
    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen; Sammelbeförderung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entfernungspauschale für Fahrten vom Betrieb des Arbeitgebers mit betrieblichem Fahrzeug im Rahmen einer kostenlosen Sammelbeförderung zu wechselnden Einsatzstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2
    Einsatzwechseltätigkeit; Entfernungspauschale; Regelmäßige Arbeitsstätte; Sammelbeförderung; Wegstrecke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1777
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 54/04
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortlaufend aufsucht, dieser auch dann seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht.
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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11813
BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01 (https://dejure.org/2005,11813)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VIII B 89/01 (https://dejure.org/2005,11813)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - VIII B 89/01 (https://dejure.org/2005,11813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schätzung des Werts von GmbH-Geschäftsanteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1777
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 79/88

    Anmerkung zu einem Urteil

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann das sog. Stuttgarter Verfahren als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12; vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364; offen gelassen: BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98

    Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann das sog. Stuttgarter Verfahren als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12; vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364; offen gelassen: BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).
  • FG Düsseldorf, 24.06.2004 - 10 K 6919/00

    GmbH & Co KG; Betriebsaufgabegewinn; GmbH-Anteil; Sonderbetriebsvermögen;

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    Das gilt jedenfalls für Anteilsübertragungen, auf die --wie im Streitfall-- das in den Abschn. 76 ff. VStR 1989 geregelte Verfahren Anwendung fand (vgl. Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1995 14 K 2198/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 55 zu § 17 EStG; weiter gehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2004 10 K 6919/00 F, EFG 2004, 1577).
  • BFH, 21.01.1993 - XI R 33/92

    Stuttgarter Verfahren im ertragsteuerlichen Bereich (§ 16 EStG )

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann das sog. Stuttgarter Verfahren als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12; vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364; offen gelassen: BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).
  • BFH, 16.05.2003 - II B 50/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    b) Die Frage, wann die Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150).
  • FG Düsseldorf, 12.10.1995 - 14 K 2198/93
    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01
    Das gilt jedenfalls für Anteilsübertragungen, auf die --wie im Streitfall-- das in den Abschn. 76 ff. VStR 1989 geregelte Verfahren Anwendung fand (vgl. Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1995 14 K 2198/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 55 zu § 17 EStG; weiter gehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2004 10 K 6919/00 F, EFG 2004, 1577).
  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

    c) Schließlich ist auch der dritten von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob die Bewertung nicht notierter GmbH-Anteile im Rahmen der Überführung von dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach dem Stuttgarter Verfahren erfolgt oder ob eine andere Bewertungsmethode anzuwenden ist", keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).

    Dieses Verfahren, das auf vorsichtigen Annahmen und Schätzungen beruht und das vom BFH für die Wertberechung bei anderen Steuerarten (als der Vermögensteuer) ebenfalls anerkannt wird (vgl. z.B. Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12, unter 2., m.w.N.; Beschluss in BFH/NV 2005, 1777, unter 1.a), kann auch als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 12, unter 2., m.w.N.).

    Die Frage, ob eine Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist eine Frage des Einzelfalles und einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1777, unter 1.b, und vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150, unter II.1.a).

  • FG München, 08.04.2008 - 2 K 863/06

    Verdeckte Einlage durch Aufgeld auf neue GmbH-Anteile - Minderung des Gewinns aus

    Der BFH hat das Stuttgarter Verfahren in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden kann, wenn es in besonderen Ausnahmefällen zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH Beschluss vom 11.05.2005 - VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98

    Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der

    Das Stuttgarter Verfahren kann als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005, VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777, unter 1. a, m. w. Nachw.).
  • BFH, 01.03.2013 - IX B 48/12

    NZB: Anteilsübertragung, Wertermittlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme;

    Die vorstehenden Fragen wie auch die Frage, ob eine solche oder anderweitige Schätzung zu zutreffenden (oder zumindest), akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, d.h. grundsätzlich, sondern nur für den --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- konkreten Einzelfall beantworten (vgl. zum sog. Stuttgarter Verfahren: BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528).
  • FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00

    Ermittlung des Aufgabegewinns im Zusammenhang mit der Übertragung von

    ebenfalls anerkannt wird (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 14. August 1991 I R 42/89, BFHE 165, 300, BStBl II 1992, 96, und vom 28. November 1991 I R 147/90, BFHE 167, 182, BStBl II 1992, 678), kann auch als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777; BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12 m.w.N.).
  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen einer

    Nicht anzuwenden ist hingegen das sog. Stuttgarter Verfahren, da dieses im Streitfall offensichtlich zu unrichtigen Ergebnissen führen würde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).
  • FG Köln, 11.12.2008 - 15 K 4963/01

    Bestimmung der Höhe eines durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine

    Damit schied diese Bewertungsmethode für ertragsteuerliche Zwecke von Vornherein aus (vgl. zuletzt noch BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1177).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 2346/98

    Zur Anerkennung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bei Anteilsübertragung

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Stuttgarter Verfahren aus besonderen Gründen zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).
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