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   BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04   

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https://dejure.org/2005,10555
BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04 (https://dejure.org/2005,10555)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2005 - VIII B 161/04 (https://dejure.org/2005,10555)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - VIII B 161/04 (https://dejure.org/2005,10555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; ; HGB § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung eines Gesellschafters als Vorabgewinn oder Sonderbetriebseinnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1785
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Die Vorentscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Einstufung von Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284; vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621).

    Das FG Düsseldorf hat unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284 die Zahlung an den Gesellschafter --ebenso wie das FG im vorliegenden Verfahren-- deshalb als Gewinnvoraus und nicht als Sondervergütung beurteilt, weil die von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit nach § 109 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gewählte Vergütungsform maßgeblich sei.

  • FG Hamburg, 29.07.2003 - VI 34/03

    Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Es hat seine Beschwerde lediglich auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 23. November 2000 10 K 3784/96 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 204) und dem Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2003 VI 34/03 (juris) gestützt.
  • BFH, 18.01.1993 - X R 5/92

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Soweit die Revision ausnahmsweise auch zuzulassen ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich gewürdigt worden sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610), fehlt es hier an der dafür erforderlichen Vergleichbarkeit.
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Die Vorentscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Einstufung von Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284; vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621).
  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Soweit die Revision ausnahmsweise auch zuzulassen ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich gewürdigt worden sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610), fehlt es hier an der dafür erforderlichen Vergleichbarkeit.
  • FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04
    Es hat seine Beschwerde lediglich auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 23. November 2000 10 K 3784/96 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 204) und dem Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2003 VI 34/03 (juris) gestützt.
  • FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05

    Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als

    Danach ist "in der Regel die im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend" (vgl. BFH-Beschluss vom 20.5.2005 VIII B 161/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2005, 1785).

    Dass die Verwendung solcher Begriffe die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorabgewinn ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist, hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2005, 1785 (dort betreffend die Begriffe "Vorabvergütung" und "Vorab-Gewinnanteil") zutreffend ausgesprochen.

    Hiervon ausgehend hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2005, 1785 entschieden, es sei unschädlich, dass Zahlungen an die Gesellschafter in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung der KG als Aufwand erfasst und dies "erst im Rahmen der Gewinnverteilung korrigiert" worden sei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08

    Einschränkungen des Ergebnisvorabs im Bereich vermögensverwaltender

    Nach aktueller Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99 und Beschluss vom 20. Mai 2005 VIII B 161/04) liege eine Gewinnverteilungsabrede und keine Sonder-Einnahme vor, soweit es an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter fehle, dass die Vergütungen tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln seien.
  • FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03

    Bilanzänderung

    Der in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH): VIII B 161/04) zugrunde gelegte Ansatz, wonach Änderungen eines Kapitalkontos eines Gesellschafters einer Personengesellschaft die Voraussetzungen von Bilanzberichtigungen erfüllten und die dadurch bewirkten Gewinnauswirkungen durch Bilanzänderungen ausgeglichen werden könnten, sei auch auf Betriebe zu übertragen, die von Einzelpersonen geführt werden.

    Entgegen seiner Auffassung wiederspricht dieses Ergebnis nicht den Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: VIII B 161/04).

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

    Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung (BFH-Beschluss vom 20. Mai 2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785).

    Fehlt es hingegen an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter, die Vergütung tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln, so liegt im Zweifel nicht die Vereinbarung einer Sondervergütung, sondern eine bloße Gewinnverteilungsabrede vor (BFH in BFH/NV 2005, 1785; in BFHE 194, 403, BStBl. II 2001, 621; in BFHE 187, 235, BStBl. II 1999, 284).

  • FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07

    Beurteilung einer Haftungsvergütung als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede

    Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

    Soweit es hingegen an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter dahingehend fehlt, dass die Vergütung tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln sind, so liegt im Zweifel nicht die Vereinbarung einer Sondervergütung, sondern eine bloße Gewinnverteilungsabrede vor, vgl. Urteil des BFH vom 23.01.2001 VIII R 30/99 a.a.O. Diese rechtliche Wertung, die mit dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 13.10.1998 (VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl. II 1999, 284) in vollem Umfang übereinstimmt, hat der BFH auch im Folgenden aufrechterhalten, vgl. Beschluss des BFH vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785.

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11

    Steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig, dass ein Vorabgewinn vereinbart ist, kommt es für die Anerkennung einer Vorabgewinnvereinbarung nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft Gewinne erwirtschaftet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785 im Nachgang zum Urteil des FG Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F, EFG 2004, 1750; FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, EFG 2001, 204).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2006 - 1 K 30482/02

    Außerbilanzielle Gewinnzurechnungen des Betriebsprüfers als zu einem Antrag auf

    Auch der Beschluss vom 20. Mai 2005 (VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785), mit dem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. März 2004 als unzulässig zurückwies, befasst sich mit den Grundsätzen, nach denen Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme einzustufen sind, insofern nicht unmittelbar mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage.
  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 30/14

    Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen

    Ob eine Sonderbetriebseinnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG oder eine Entnahme vorliegt, muss im Wege der Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen und nach den gesamten Umständen ermittelt werden (zur ähnlichen Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinn vorab siehe BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785).
  • FG Niedersachsen, 07.05.2008 - 8 K 22350/04

    Hinzurechnung einer an einen Komplementär ausgezahlten Heuer zu dem nach dem

    Nach den Grundsätzen, die der BFH zur Einstufung von Vergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284; vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BStBl II 2001, 621 und BFH-Beschluss vom 20. Mai 2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1786), ist in der Regel eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend.
  • FG Düsseldorf, 20.06.2007 - 2 K 6576/04

    Beurteilung der gezahlten Tätigkeitsvergütungen und Zinsen an die

    Die Buchungen haben nur eine nachrangige Indizwirkung (BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2005, 1785).
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