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   BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03   

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https://dejure.org/2004,2737
BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03 (https://dejure.org/2004,2737)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2004 - VIII R 61/03 (https://dejure.org/2004,2737)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - VIII R 61/03 (https://dejure.org/2004,2737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStDV § 29 Abs. 1; ; EStG § ... 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3; ; AO 1977 § 179 Abs. 1; ; AO 1977 § 180 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine Aufteilung der Zinsen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung bei teilweiser steuerschädlicher Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    So retten Sie "verunglückte" Finanzierungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - So retten Sie "verunglückte" Finanzierungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerschädliche Verwendung von mit einer Lebensversicherung abgesicherten Darlehensmitteln; Kurzfristige Festgeldanlage von Teilen der Darlehensmittel zum Zweck der Erzielung von Zinsen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen in "Altfällen"

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 2, AO1977§180 Abs2V § 9, EStG § 10 Abs 2 S 2 Buchst a, EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 3
    Finanzierung; Kapitaleinkünfte; Lebensversicherung; Verwendung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 184
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03
    Die Bundesregierung wollte bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen (vgl. dazu im Einzelnen BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.) den Boden entziehen.

    Ihr ursprünglicher Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) sah deshalb vor, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entfallen zu lassen, bei denen der Anspruch auf die Versicherungssumme der Tilgung oder Sicherung eines Kredits dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 6).

  • FG Düsseldorf, 16.06.2003 - 7 K 5670/01

    Kapitallebensversicherung; Zinsen; Sicherung; Tilgung; Baudarlehen;

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1308 veröffentlicht.
  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 12/07

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2005, 184 entschieden hat, fehlt es bei einer zwischenzeitlichen Festgeldanlage der Darlehensmittel aber an der unmittelbaren Darlehensverwendung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Dieses Ergebnis geht jedenfalls dann über den Gesetzeszweck hinaus, der mit der durch das StÄndG 1992 eingeführten Einschränkung des Sonderausgabenabzugs verfolgt wurde, wenn es sich bei einer derartigen Verfahrensweise nicht um ein steuersparendes Finanzierungsmodell, sondern um einen üblichen und typischen Zahlungsweg handelt (vgl. zur Zahlungsabwicklung bei Bauvorhaben BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 184).

    Eine solche Auslegung könnte aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung unlösbarer Abgrenzungsschwierigkeiten nur dahingehen, dass die Zahlung der Darlehensvaluta auf das Girokonto des Klägers und die damit zwischenzeitlich verbundene Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen ausnahmsweise dann steuerunschädlich ist, wenn die Zahlung auf das Girokonto lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" mit nachfolgender Überweisung vom Girokonto des Klägers auf ein Konto der Y-GmbH wäre (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2005, 184).

    Denn eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264)     .

    Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen mit der Begründung statt, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinem Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03 (BFH/NV 2005, 184) ausdrücklich offen gelassen, ob er dieser generellen Beschränkung auf 30 Tage folgen könnte.

    Denn in Übereinstimmung mit der Auffassung des FG entscheidet der Senat die bislang offen gelassene Frage, ob eine mehr als 30 Tage nach Gutschrift erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für sich allein die Unmittelbarkeit der Anschaffungsfinanzierung ausschließt (sog. 30-Tage-Frist der Finanzverwaltung; vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 184 zu zwischenzeitlicher Festgeldanlage; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49 zur Überweisung auf ein verzinsliches Girokonto des Steuerpflichtigen), in der Weise, dass die Überschreitung dieses Zeitraums jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen hat, wenn wie hier im Zeitraum zwischen Gutschrift und Weiterleitung der Darlehensmittel über den Betrag keine schädlichen Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 184; in BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49) getroffen werden.

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auch die Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung stillschweigend für verfassungsgemäß gehalten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).
  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 29/07

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) - nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG - gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Dieses Ergebnis ginge jedenfalls dann über den Gesetzeszweck hinaus, der mit der durch das StÄndG 1992 eingeführten Einschränkung des Sonderausgabenabzugs verfolgt wurde, wenn es sich bei einer derartigen Verfahrensweise nicht um ein steuersparendes Finanzierungsmodell, sondern um einen üblichen und typischen Zahlungsweg handelt (vgl. zur Zahlungsabwicklung bei Bauvorhaben Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFH/NV 2005, 184).

    Denn eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184).

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 19/04

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nunmehr: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Denn eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII S 23/06

    AdV: Steuerpflicht von Kapitallebensversicherungen

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Dieses Ergebnis geht jedenfalls dann über den Gesetzeszweck hinaus, der mit der durch das StÄndG 1992 eingeführten Einschränkung des Sonderausgabenabzugs verfolgt wurde, wenn es sich bei einer derartigen Verfahrensweise nicht um ein steuersparendes Finanzierungsmodell, sondern um einen üblichen und typischen Zahlungsweg handelt (vgl. zur Zahlungsabwicklung bei Bauvorhaben BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 184).

    Eine solche Auslegung könnte aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung unlösbarer Abgrenzungsschwierigkeiten nur dahingehen, dass die Zahlung der Darlehensvaluta auf das Girokonto des Klägers und die damit zwischenzeitlich verbundene Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen ausnahmsweise dann steuerunschädlich ist, wenn die Zahlung auf das Girokonto lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" mit nachfolgender Überweisung vom Girokonto des Klägers auf ein Konto der R-GmbH wäre (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2005, 184).

    Denn eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 2686/04

    Zinsen; Lebensversicherung; Darlehen; Sicherung; Immobilienkauf; Sicherheit;

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13.7.2004 VIII R 48/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 181 und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    bbb) Der Senat ist daher der Auffassung, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen ist, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann - aber auch nur dann - steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.7.2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2006 11 K 4804/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1827).

    Der BFH hat im Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184) ausdrücklich offengelassen, ob er dieser generellen Beschränkung auf 30 Tage folgen könnte.

    Letztlich fehlt es auch - anders als in dem BFH-Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184) zugrunde liegenden Fall - an einer gesonderten Verfügung der Klägerin, die es rechtfertigen würde, den primären Zweck des Darlehens, der Bezahlung der Anschaffungskosten zu diesen, gegenüber einem Zweck, Zinsen zu erzielen, in den Hintergrund treten zu lassen.

  • FG Düsseldorf, 14.05.2007 - 16 K 2686/04

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13.7.2004 VIII R 48/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 181 und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    bbb) Der Senat ist daher der Auffassung, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen ist, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann - aber auch nur dann - steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.7.2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2006 11 K 4804/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1827).

    Der BFH hat im Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184) ausdrücklich offengelassen, ob er dieser generellen Beschränkung auf 30 Tage folgen könnte.

    Letztlich fehlt es auch - anders als in dem BFH-Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184) zugrunde liegenden Fall - an einer gesonderten Verfügung der Klägerin, die es rechtfertigen würde, den primären Zweck des Darlehens, der Bezahlung der Anschaffungskosten zu diesen, gegenüber einem Zweck, Zinsen zu erzielen, in den Hintergrund treten zu lassen.

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 1/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - steuerschädliche

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nunmehr: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Da eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht kommt (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184), konnte auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, aus dem Aktienfonds den Teil herauszurechnen, der auf den Erwerb begünstigter Wirtschaftsgüter entfällt, keinen Erfolg haben.

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 7/09

    Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung

  • BFH, 25.09.2018 - VIII R 3/15

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Keine steuerschädliche

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 27/05

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen: steuerunschädliche Besicherung

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 1 K 1029/06

    Voraussetzungen für den Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben;

  • FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung; Absicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - 5 K 327/05

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6

  • FG Düsseldorf, 18.12.2007 - 13 K 3342/05

    Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in

  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 40/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2008 - 3 K 235/05

    Steuerpflichtigkeit der Zinsen aus den Beiträgen zu der bei einer

  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2009 - 11 K 4217/08

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Absicherung von

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 6/10

    Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen

  • FG Münster, 09.03.2005 - 1 K 1191/02

    Kapitaleinkünfte

  • FG Sachsen, 22.07.2010 - 6 K 1443/09

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen fehlendem

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2009 - 4 K 1646/07

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung

  • FG Köln, 24.11.2005 - 10 K 1364/02

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung als Sicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2006 - 5 K 21/06

    Zinsen aus Kapitallebensversicherung bei steuerschädlicher Verwendung des

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 2888/04

    Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen;

  • FG Thüringen, 12.09.2007 - IV 413/03

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen

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