Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.07.2005

Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2005 - X B 131/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9159
BFH, 25.07.2005 - X B 131/04 (https://dejure.org/2005,9159)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2005 - X B 131/04 (https://dejure.org/2005,9159)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - X B 131/04 (https://dejure.org/2005,9159)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9159) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 105 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB: grundsätzliche Bedeutung; nachgeschobene Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Rügen nach Ablauf der Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1862
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.04.2002 - X B 102/01

    Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
    Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - X B 152/02

    NZB: Begründungsfrist, Divergenz

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
    Spätere Darlegungen sind dagegen --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
  • BFH, 28.08.2001 - X B 60/01

    Beschwerde - Finanzgericht - Zulassung - Rechtsmittel - Divergenz - Beschwer -

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
    Dagegen sind Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
    a) Wird --wie im Streitfall-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, warum der Beschwerdeführer --sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
  • BFH, 13.01.1999 - XI B 80/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
    Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
  • BFH, 09.08.2006 - I B 96/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; vermeintlich vorliegende Fehler im

    Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, ein für das Zulassungsverfahren erforderliches Allgemeininteresse an einer Entscheidung zu begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).

    b) Die Klägerin hat diese Anforderungen mit der von ihr innerhalb der Begründungsfrist (zum Ausschluss des nachträglichen Vorbringens s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1862) formulierten Rechtsfrage nicht erfüllt.

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Wird --wie von den Klägern-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).
  • BFH, 07.09.2006 - II B 152/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Abgesehen davon, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Zulassungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862), fehlt es auch insoweit an jeder Auseinandersetzung mit der von der ständigen Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG geforderten tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.
  • BFH, 19.02.2014 - X B 187/13

    Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung

    Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).
  • BFH, 24.04.2007 - X B 169/06

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) vorgebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862, und vom 12. September 2005 X B 19/05, BFH/NV 2006, 60).
  • BFH, 04.12.2007 - I B 90/07

    Klärungsbedürftigkeit bei behaupteter Rechtswidrigkeit des Steuerabzugsverfahrens

    Soweit der Kläger demgegenüber nachfolgend in seinem Schriftsatz vom 22. August 2007 konkrete Rechtsfragen formuliert, kann dieses nach dem Ablauf der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde präsentierte Vorbringen nicht berücksichtigt werden (zum Ausschluss eines nachträglichen Vorbringens siehe z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).
  • BFH, 14.10.2008 - X B 71/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Wird wie von den Klägern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2005 - II B 152/05
    Abgesehen davon, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Zulassungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862), fehlt es auch insoweit an jeder Auseinandersetzung mit der von der ständigen Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG geforderten tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.
  • BFH, 08.03.2007 - I S 18/06

    Anhörungsrüge

    Demgegenüber konnten diejenigen Teile des nachgereichten Vortrags, mit denen zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Zulassung der Revision geltend gemacht wurden, bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verwertet werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2007 - X B 28/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines

    Wird wie vom Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschlüsse vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, und vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2005 - X B 66/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16880
BFH, 21.07.2005 - X B 66/05 (https://dejure.org/2005,16880)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2005 - X B 66/05 (https://dejure.org/2005,16880)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - X B 66/05 (https://dejure.org/2005,16880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,16880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    FGO § 56 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 1
    Beschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1862
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.11.2004 - X B 94/04

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Nachholung der versäumten

    Auszug aus BFH, 21.07.2005 - X B 66/05
    Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. November 2004 X B 94/04, juris Nr: STRE200550016).
  • BFH, 16.03.2015 - XI B 1/15

    Insolvenzanfechtung der (angeblichen) Nichteinlegung einer

    b) Nur beiläufig weist der Senat darauf hin, dass auch die Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht verlängerbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 460; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 17; s. auch BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2013 III B 59/13, BFH/NV 2014, 560, Rz 8).
  • BFH, 23.12.2013 - III B 59/13

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Denn die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 FGO einen Monat nach Wegfall des Hindernisses; innerhalb dieser Monatsfrist ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862).
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 23/21

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei

    Zudem ist innerhalb der Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 - X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862; vom 23.11.2004 - X B 94/04, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht