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   BFH, 22.07.2005 - II B 58/05   

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https://dejure.org/2005,15667
BFH, 22.07.2005 - II B 58/05 (https://dejure.org/2005,15667)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2005 - II B 58/05 (https://dejure.org/2005,15667)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - II B 58/05 (https://dejure.org/2005,15667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BewG § 146 Abs. 7; ; BewG § 138 Abs. 5; ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 1; ; BewG § 9 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 9 Abs. 2 § 146 Abs. 7
    Bewertung - Miteigentumsanteil an einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Schenkweise übertragener Miteigentumsanteil an Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1980
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.08.2004 - II R 22/04

    Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von

    Auszug aus BFH, 22.07.2005 - II B 58/05
    Wie der BFH im Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 (BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19) entschieden hat, ist der Grundbesitzwert eines schenkweise übertragenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen.
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Weiter entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005, 1980 unter II 2).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21

    Bewertungsgesetz: Bedarfsbewertung für einen erworbenen Miteigentumsanteil an

    Der BFH habe im Beschluss vom 22.07.2005 (II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980) entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht weniger wert sei als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspreche.

    Dass bei der Feststellung des Wertes des Bruchteils nicht der Wert des Anteils, sondern der auf den Anteil entfallende Wert des Gesamteigentums maßgeblich sei, ergebe sich auch aus den BFH-Entscheidungen vom 18.08.2004 (II R 22/04, BStBl. II 2005, 19), vom 22.07.2005 (II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980) und vom 02.07.2008 (II B 46/07, BFH/NV 2008, 1654).

    Soweit der BFH in seiner früheren Rechtsprechung keinen Nachweis dahingehend zugelassen hat, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück weniger wert sei als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspreche (BFH-Beschluss vom 22.07.2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980), bezieht sich diese Rechtsprechung auf die Rechtslage vor Einführung des § 198 BewG.

    Auch der weiteren Erwägung des BFH in seinem Beschluss vom 22.07.2005 (II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980), dass § 9 Abs. 2 BewG der Zulässigkeit eines derartigen Nachweises entgegen stehe, ist im Streitfall nicht zu folgen.

  • FG München, 25.02.2015 - 4 K 3683/12

    Bedarfsbewertung; Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Regelfall der Bewertung anhand der Vorgaben des BewG, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert durch ein speziell hierfür angefertigtes Gutachten nachgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat gleichermaßen anschließt, für die Bewertung entscheidend (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

    Wie der Beschluss des BFH vom 22. Juli 2005 deutlich macht, war für das Gericht ausschlaggebend, dass sich bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts das Bruchteilseigentum nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis, mithin den gemeinen Wert, auswirkt (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

  • BFH, 02.07.2008 - II B 46/07

    Bewertung von hälftigem Miteigentum an einem Grundstück - Würdigung der

    Dabei berief sich das Finanzgericht (FG) u.a. auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2005 II B 58/05 (BFH/NV 2005, 1980).

    Die Entscheidungen des BFH vom 18. August 2004 II R 22/04 (BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19) sowie in BFH/NV 2005, 1980, die eine bruchteilsgemäße Bewertung verlangten, dürften keinen Bestand haben, da sie die Öffnungsklausel des § 146 Abs. 7 BewG aushebelten und auf einem Zirkelschluss beruhten.

    bb) Ob die Frage nach der Bewertung von Miteigentumsanteilen darüber hinaus auch nicht mehr klärungsbedürftig ist (so der Beschluss des BFH in BFH/NV 2005, 1980), kann daher auf sich beruhen.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

    Der Grundbesitzwert des zugewendeten ideellen Bruchteils am Grundstück - entsprechend auch am Wohnungseigentum - wird, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, ermittlungstechnisch über eine Bewertung des ganzen Grundstücks und eine Aufteilung des dabei ermittelten Werts nach den Eigentumsquoten festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 , BStBl II 2005, 19 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05 , BFH/NV 2005, 1980).

    Denn der Grundbesitzwert eines zugewendeten ideellen Bruchteils am Grundstück - hier des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum - wird, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, ermittlungstechnisch über eine Bewertung des ganzen Grundstücks - hier Wohnungseigentum - und eine Aufteilung des dabei ermittelten Werts nach den Eigentumsquoten festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 , BStBl II 2005, 19 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05 , BFH/NV 2005, 1980).

  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 3 K 445/06

    Bewertung eines von einer GbR gehaltenen Grundstücks nach dem Wert des zum

    Hierbei handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 BewG um den Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann und bei dem ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

    Bei einer Veräußerung des Gesamtobjektes würde sich die gesamthänderische Bindung genauso wenig negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirken wie beim Bruchteilseigentum (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980, zum Miteigentumsanteil).

  • FG Düsseldorf, 03.09.2020 - 11 K 2359/19

    Nichtableitung eines niedrigen gemeinen Werts aus Teilerbauseinandersetzung

    Eine rechnerische Ermittlung aus dem Verkauf eines ideellen Anteils der wirtschaftlichen Einheit ist nicht möglich, da es für derartige Verkäufe keinen gewöhnlichen Geschäftsverkehr gibt (BFH Urteil vom 25.04.2018 II R 47/15, BStBl. II 2019, 144; BFH Beschluss vom 22.07.2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

    Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprechen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert werden (BFH Beschluss vom 22.07.2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

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