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   BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05   

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https://dejure.org/2005,6200
BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05 (https://dejure.org/2005,6200)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2005 - VI B 8/05 (https://dejure.org/2005,6200)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2005 - VI B 8/05 (https://dejure.org/2005,6200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2006
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90

    Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05
    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erhöht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist.
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05
    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erhöht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist.
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 110/90

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05
    Die nach Auffassung der Kläger zu klärende Frage, ob ein mit dem Wohnzimmer verbundener Galeriebereich trotz der offenen Bauweise als eigenständiger Raum angesehen und damit als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; ebenso Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380) erörtert und im Sinne des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils entschieden.
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05
    Die nach Auffassung der Kläger zu klärende Frage, ob ein mit dem Wohnzimmer verbundener Galeriebereich trotz der offenen Bauweise als eigenständiger Raum angesehen und damit als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; ebenso Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380) erörtert und im Sinne des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils entschieden.
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Das ist nicht der Fall, wenn, wie hier, zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben ist (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 19. Mai 1995 VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

    Gleichzeitig fehlt es an einer erkennbaren Trennung zwischen privat und betrieblich genutztem Bereich, so dass eine nur flächenmäßige Zuordnung - anders als möglicherweise im Falle eines galerieartigen Raumes (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006) - letztlich willkürlich wäre.

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06

    Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

    Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • BFH, 08.10.2007 - XI B 112/06

    Abzug von Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung

    Eine Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • BFH, 23.03.2006 - XI B 115/05

    Nachzahlungsüberhang von Kirchensteuer nur im Zahlungsjahr absetzbar

    Eine Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches

    Die nach der Rechtsprechung erforderliche klare Abgrenzung zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer liegt vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2005, BFH/NV 2005, 2006 ), da es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt.
  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

    Schon der Umstand, dass das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen diente, oder der Umstand, dass der Arbeitsraum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden konnte und dadurch nicht gewährleistet war, dass das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum hätte genutzt werden können, konnten ausreichen, um eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen, mit der Folge, dass die Aufwendungen wegen des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zuzulassen waren (vgl. BFH, Urteile vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304 m.w.N.; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl II 2007, 308).
  • FG München, 04.08.2010 - 10 V 1114/10

    Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen

    Bei Gebäuden ist darüber hinaus zu beachten, dass -abgesehen von unselbständigen Gebäudeteilen, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen (z.B. Treppenhäuser)- bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter des Privatvermögens einerseits und des Betriebsvermögens andererseits der durch Wände und Türen abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt (BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853; BFH-Beschluss vom 16.08.2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
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