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   BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04   

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https://dejure.org/2005,8035
BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04 (https://dejure.org/2005,8035)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2005 - VI R 69/04 (https://dejure.org/2005,8035)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - VI R 69/04 (https://dejure.org/2005,8035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, EStG § 8 Abs 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Arbeitslohn; Dritter; Lotteriegewinn; Sachbezug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2016
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821).

    Eines solchen Tatsachenvortrages hätte es indessen bedurft, denn die Darstellung einer wirksamen Erledigungs- und Ausgangskontrolle gehört zur Schilderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, der zur Beurteilung eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten unverzichtbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1285, und juris Nr. STRE 200450290).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40; vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; in BFH/NV 2004, 1285).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt daher vor, wenn die Fristversäumung --wie im Streitfall-- ursächlich auf eine mit Mängeln behaftete Büroorganisation zurückzuführen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).

  • BFH, 13.11.1998 - X R 31/97

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht hierfür die (unerlässliche) Führung eines Fristenkontrollbuchs (dazu BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941) allein nicht aus.

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Das aber ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber --wie im Streitfall-- darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (BGH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367).
  • BFH, 09.02.2004 - VIII R 56/03

    Wiedereinsetzung nur bei ausreichender Postausgangskontrolle

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).
  • BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei weisungswidrigem Verhalten einer

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Dafür hätte es nämlich einer klaren und präzisen Einzelweisung bedurft (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Juni 2004 VI ZB 10/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW--, Rechtsprechungsreport Zivilrecht --NJW-RR-- 2004, 1361; vom 31. Mai 2000 V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209; jeweils zu § 233 ZPO).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97

    Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40; vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; in BFH/NV 2004, 1285).
  • BFH, 26.02.1998 - III R 66/97

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumnis

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40; vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; in BFH/NV 2004, 1285).
  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821).
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

  • BFH, 09.07.1992 - V R 62/91

    Anforderungen an das Vorliegen eines sogenanten "Büroversehens" als Voraussetzung

  • BFH, 04.08.1997 - VIII B 77/96

    Anforderungen an Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche

  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

  • BFH, 21.08.2009 - II B 184/08

    Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei der Fristversäumung durch eine Finanzbehörde

    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß gesendet worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; vom 18. September 2007 I R 39/04, BFH/NV 2008, 81).

    Ein solcher Tatsachenvortrag wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die Schilderung einer wirksamen Erledigungs- und Ausgangskontrolle zur Beurteilung, ob ein Organisationsverschulden ausscheidet, unverzichtbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016).

    Allerdings ist ein Organisationsmangel im Allgemeinen nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, jedoch von diesen nicht befolgt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016).

    Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch eine klare und präzise Einzelweisung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016, m.w.N.).

    Das aber ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber --wie vorliegend-- auf unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Fristenkontrolle beruhen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 5.8.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

    Die Anweisung zur Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax kann ohne Schwierigkeiten institutionell überwacht werden, so dass die Fristüberschreitung hier letztlich darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax als erledigt vermerkt werden darf (vgl. zu dieser Abgrenzung die Ausführungen im BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; 291; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503).

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, behält nach dem VI. Senat der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des Schriftsatzes erteilt hat (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).

    Das ist nach dem BFH aber gerade nicht der Fall, wenn die Weisung lediglich dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung jedoch darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).

  • BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden

    Vielmehr hat ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gelöscht bzw mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt bzw jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BSGE 61, 213, 217 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 45; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2001, L 3 U 243/01 = HVBG-INFO 2002, 3019 f mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.7.2007, 12 U 96/07, juris, dort RdNr 7, unter Hinweis auf BGH VersR 1994, 703, BGH NJW 1997, 3446 und BGH NJW 2004, 367, 368; BFH, Beschluss vom 17.6.2005, VI R 69/04 = BFH/NV 2005, 2016 ff).
  • BFH, 11.09.2014 - VI R 68/13

    Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Voraussetzung ist insoweit allerdings eine konkrete und präzise Einzelanweisung (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
  • BFH, 30.07.2009 - VI R 56/08

    Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist - Hinreichend substantiiertes

    Insbesondere ergibt sich weder daraus noch aus dem übrigen Vorbringen vom 18. August 2005, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt eine organisatorisch abgesicherte Postausgangskontrolle etwa mittels Postausgangsbuch vorgesehen war, wie es die Organisationspflicht gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; BGH-Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 694).
  • BFH, 23.12.2005 - VI R 79/04

    Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört dazu eine substantiierte, vollständige und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. zuletzt BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2005 X R 11/04, BFH/NV 2005, 1115, und vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2006 - L 2 KN 1/06
    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH, B.v. 17.06.2005 - VI R 69/04 - BFH/NV 2005, 2016 mwN; BSG, B.v. 12.03.2002 - B 11 AL 3/02 B mwN).

    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH, B.v. 17.06.2005 - VI R 69/04 - BFH/NV 2005, 2016 mwN; BSG, B.v. 12.03.2002 - B 11 AL 3/02 B mwN).

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

    Dies gelte insbesondere für die Anweisung über die Aufgabe von Briefen zur Post oder zum Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bzw. der Behörde, nicht hingegen für die Anweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax, da diese noch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten institutionell überwacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19.3.1996 - VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; bestätigt durch Beschluss vom 5.8.1997 - VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; ebenso BFH-Beschluss vom 17.6.2005 - VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

    Erforderlich ist die Darstellung der Anweisung, die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 81; vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).
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