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   BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05   

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https://dejure.org/2005,14049
BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05 (https://dejure.org/2005,14049)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2005 - VII B 21/05 (https://dejure.org/2005,14049)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - VII B 21/05 (https://dejure.org/2005,14049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung; Verdichtung eines Ermessens zu einer Rechtspflicht; Angabe einer akuten Erkrankung unter dem Aspekt der Erheblichkeit von Verlegungsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05
    Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt bzw. vertagt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, jeweils m.w.N.).

    Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).

  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05
    Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt bzw. vertagt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1994 - III B 43/94

    Geltendmachung der Verltzung rechtlichen Gehörs durch Vertagung desTermins einer

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05
    Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass mit dem am Tag der mündlichen Verhandlung übermittelten Vertagungsantrag erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht dargelegt worden sind, da die Begründung des Antrags weder die Art noch die Schwere der Erkrankung erkennen ließ (vgl. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890).
  • BFH, 14.02.2008 - VII B 53/07

    Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und Verletzung

    Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, und vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037, m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10

    Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben

    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037; vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2009 - III B 16/07

    Heilung eines Bekanntgabemangels - Terminsverschiebung

    Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das lediglich eine akute Erkrankung bescheinigt, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 80, jeweils m.w.N.).
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