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   BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04   

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https://dejure.org/2005,9908
BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04 (https://dejure.org/2005,9908)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - VII R 71/04 (https://dejure.org/2005,9908)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04 (https://dejure.org/2005,9908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO § 87; ; InsO § ... 95 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 218 Abs. 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 2; ; AO 1977 § 220 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 220 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 226 Abs. 1; ; AO 1977 § 251 Abs. 3; ; BGB § 387

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Steuerverhältnis mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung; Zulässigkeit der Aufrechnung durch das Finanzamt; Aufrechnung des Zinsguthabens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 1, AO 1977 § 220, InsO § 95 Abs 1, InsO § 96, UStG § 18 Abs 1
    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung; Insolvenz; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2147
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des FA, zu deren Begründung sich dieses im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 2004 VII R 45/03 (BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815) bezieht.

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815 entschieden.

  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Diese Einschränkung greift freilich dann nicht Platz, wenn der Anspruch des FA keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO 1977 zugänglich ist, weil das FA wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch § 87 InsO gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).
  • BFH, 18.11.1999 - V B 73/99

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Die Forderungen der Schuldnerin, gegen die das FA aufgerechnet hat, waren zwar bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht festgesetzt und steuerrechtlich mangels solcher Festsetzung noch nicht entstanden; die Erstattungsforderungen waren jedoch überwiegend bereits vor Verfahrenseröffnung dadurch begründet, dass --im Jahre 1999-- die Lebenssachverhalte verwirklicht worden sind, aufgrund deren die Schuldnerin die betreffenden Erstattungsansprüche erworben hat, was die Anwendung vorgenannter Vorschrift --selbstredend auch im Hinblick auf Zinsansprüche-- ausschließt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04
    Die Gegenforderung des FA ist, was auch das FG und die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen, im Mai 2000 entstanden gewesen; denn der Anspruch des FA auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums --hier: 31. März 2000-- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, VII R 45/03, 4. Mai 2004, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, so werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (vgl. BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

    Diese Einschränkung greift nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht ein, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach § 218 AO zugänglich ist, weil das Finanzamt nach der Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Prüfungstermin gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, BFHE 222, 205, juris Rn. 15; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9; BFH, BFHE 207, 10, juris Rn. 11, 17 f.; BFH, BFHE 201, 392, juris Rn. 8 f.; BFH, BFHE 183, 365, juris Rn. 10).

    Die Fälligkeit richtet sich dann nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Folge, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Steuerforderungen mit der Verfahrenseröffnung fällig werden (vgl. BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 15, 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Insolvenzrechtlich relevant sind z.B. Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen, ohne dass es auf die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs in einem Erstattungsbescheid ankommt; sie entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (z.B. BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 71/04, BFH/NV 2005, 2147).
  • FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03

    Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des

    Nachdem während des Klageverfahrens der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 31. Mai 2005 (VII R 71/04, nicht amtlich veröffentlicht, vorgehend Finanzgericht - FG - Berlin vom 29. März 2004, Az. 8 K 8316/02) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, VII R 45/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 815 m.w.N.) entschieden hatte, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, hat der Kläger als Insolvenzverwalter seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Aufrechnung der Körperschaftsteuerguthaben 1994 und 1995 und der dazugehörigen Solidaritätszuschläge betraf.

    Er meint, der Umkehrschluss aus diesem Urteil führe zwingend zu der Feststellung, dass der BFH mit seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (a. a. O.) von der Rechtsprechung des BGH abgewichen sei.

    Der Bundesfinanzhof hat die vorstehenden Grundsätze auch auf die Aufrechnung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO angewandt und in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (a. a. O.) mit Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791) eindeutig und ausdrücklich (2. Leitsatz) entschieden, dass das Finanzamt nicht aufrechnen darf, soweit diese Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.

  • BFH, 30.04.2007 - VII B 252/06

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Erstattungszinsen im Insolvenzverfahren -

    Diese Frage sei vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher nur in dem Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 71/04 (Steuer-Eildienst 2005, 2147) beantwortet worden, jedoch durch diese Entscheidung nicht abschließend geklärt.
  • BFH, 23.02.2011 - I R 38/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

    Insolvenzrechtlich relevant sind z.B. Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen, ohne dass es auf die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs in einem Erstattungsbescheid ankommt; sie entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (z.B. BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 71/04, BFH/NV 2005, 2147).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 6165/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass Steuererstattungsansprüche aus überzahlter Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Jahres 1999, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin im  Mai 2000 noch nicht festgesetzt und daher noch nicht entstanden waren, vor Verfahrenseröffnung dadurch begründet waren, dass im Jahre 1999 die Lebenssachverhalte verwirklicht worden sind, aufgrund deren die Schuldnerin die Erstattungsansprüche erworben hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris).

    Aus diesem Grund können die Zinsen nicht als bedingte bzw. betagte Forderungen angesehen werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris; BFH in BFH/NV 2007, 1395; Rüsken aaO., 2060).

  • OLG Celle, 21.03.2006 - 14 U 182/05

    Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis; Entstehung des Anspruchs auf

    Dann aber entsteht der Anspruch des Finanzamts - und damit hier auch die maßgebliche Gegenforderung für den Zeitraum Januar 2002 - auf Umsatzsteuervorauszahlung mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums, d. h. hier mit Ablauf des 31. Januar 2002 (vgl. BFH, Urteile v. 26. Januar 2005, VII R 22/04, BFH/NV 2005, 1210; v. 31. Mai 2005, VII R 71/04, StE 2005, 2147; v. 4. Mai 2004 a. a. O.; je m. w. N.).
  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Der Erstattungsanspruch für die ungerechtfertigt gezahlten Lohnsteuern war dadurch begründet, dass vor Verfahrenseröffnung die Lebenssachverhalte verwirklicht worden waren, aufgrund derer die Schuldnerin den betreffenden Erstattungsanspruch erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2005 VII R 71/04, juris, Rz. 10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8410/05

    Aufrechnung in der Insolvenz

    Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass Steuererstattungsansprüche aus überzahlter Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Jahres 1999, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gemeinschuldnerin im  Mai 2000 noch nicht festgesetzt und daher noch nicht entstanden waren, vor Verfahrenseröffnung dadurch begründet waren, dass im Jahre 1999 die Lebenssachverhalte verwirklicht worden sind, aufgrund deren die Gemeinschuldnerin die Erstattungsansprüche erworben hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass diese Ansprüche, soweit sie in Zeiträumen nach Insolvenzeröffnung entstehen, auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (BFH, Urteil vom 31.05.2005 VII R 71/04, BFH/NV 2005, 2147;Beschluss vom 30.04.2007 VII B 252/06, HFR 2007, 824 zu Erstattungszinsen; Urteil vom 17.04.2007 VII R 34/06, HFR 2007, 731 zur Eigenheimzulage).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

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