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   BFH, 22.09.2005 - X B 58/05   

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BFH, 22.09.2005 - X B 58/05 (https://dejure.org/2005,7755)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2005 - X B 58/05 (https://dejure.org/2005,7755)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2005 - X B 58/05 (https://dejure.org/2005,7755)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 96; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 119 Nr. 6; ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17
    Betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Voraussetzung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Unzulässiges Überraschungsurteil; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 13
  • BFH/NV 2005, 2193
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 43/03

    Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Sie haben nicht dargelegt, dass die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre, wenn sich das Gericht mit der Revisionsschrift im Verfahren XI R 43/03 oder mit dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe ein Darlehen aufgenommen und dieses an die GmbH weitergeleitet, weil der GmbH selbst ein Bankdarlehen gekündigt worden sei, auseinander gesetzt hätte.

    d) Ebenso wenig Erfolg hat die Rüge der Kläger, das angefochtene FG-Urteil sei insoweit nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, als das FG die Revisionsschrift im Verfahren XI R 43/03 mit Stillschweigen übergangen habe.

    Insbesondere handelt es sich bei der in den Akten befindlichen Revisionsschrift im Verfahren XI R 43/03 --entgegen der Auffassung der Kläger-- um kein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel.

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1580).

    Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und die Kläger sich hierzu ausreichend äußern konnten, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 1580, und vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00

    Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe;

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Entscheidung aber auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, m.w.N.).

    Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 80, m.w.N.).

  • BFH, 27.09.1999 - I B 83/98

    Wohnsitz; Beibehaltung

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, den es in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    b) Auch die Abweichung des Urteils der Vorinstanz von den BFH-Entscheidungen vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348), vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 (BFH/NV 2001, 589) und vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) liegt nicht vor.
  • BFH, 08.11.2000 - I R 70/99

    Jahr

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    a) Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 8. November 2000 I R 70/99 (BFHE 193, 422), vom 20. Dezember 2000 I R 15/00 (BFHE 194, 191) und vom 7. November 2001 I R 79/00 (BFHE 197, 164) liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG und der BFH nicht --wie geboten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 58)-- über die nämliche --identische-- Rechtsfrage geurteilt haben.
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 X R 2/03, juris Nr: STRE200510233).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    b) Auch die Abweichung des Urteils der Vorinstanz von den BFH-Entscheidungen vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348), vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 (BFH/NV 2001, 589) und vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) liegt nicht vor.
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    Das Gericht muss nach der genannten Bestimmung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend mit den Beteiligten erörtern und ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, 979).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 15/00

    Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - X B 58/05
    a) Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 8. November 2000 I R 70/99 (BFHE 193, 422), vom 20. Dezember 2000 I R 15/00 (BFHE 194, 191) und vom 7. November 2001 I R 79/00 (BFHE 197, 164) liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG und der BFH nicht --wie geboten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 58)-- über die nämliche --identische-- Rechtsfrage geurteilt haben.
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

  • BFH, 07.11.2001 - I R 79/00

    Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

  • BFH, 23.05.1996 - IV R 87/93

    1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Ein solcher liegt aber --abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden Fällen des Fehlens jeglicher Begründung oder der nicht rechtzeitigen Absetzung des Urteils-- nur dann vor, wenn entweder die Urteilsgründe insgesamt nicht nachvollziehbar sind oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357; vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193; vom 30. Juni 2006 III B 193/04, BFH/NV 2006, 2101).
  • BFH, 04.10.2010 - III B 82/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

    Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (BFH-Beschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193).
  • BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Denn nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einigung erzielt, sondern auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch widerstreitende Anträge gestellt haben, mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass der in seiner Entscheidung freie Vollsenat nach dem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung nicht verpflichtet war, die Beteiligten darauf hinzuweisen, wie voraussichtlich entschieden werde; insbesondere war auch kein Hinweis erforderlich, der Senat werde im Urteil möglicherweise eine von der Formulierung des Vorsitzenden abweichende Rechtsansicht vertreten (BFH-Beschlüsse vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193; vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).
  • BFH, 24.04.2007 - X B 161/06

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fehlen der

    Allerdings kann § 119 Nr. 6 FGO auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen oder wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193).
  • BFH, 21.01.2009 - X B 195/08

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

    Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und der Kläger sich hierzu ausreichend äußern konnte, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.09.2005 - VI R 69/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21339
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BFH, Entscheidung vom 14. September 2005 - VI R 69/03 (https://dejure.org/2005,21339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; Fortbildung; Kanada; Lehrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2193
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