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   BFH, 15.07.2005 - I B 233/04   

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https://dejure.org/2005,7433
BFH, 15.07.2005 - I B 233/04 (https://dejure.org/2005,7433)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2005 - I B 233/04 (https://dejure.org/2005,7433)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - I B 233/04 (https://dejure.org/2005,7433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2216
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.05.2004 - III B 24/03

    Wie III B 23/03 (n. v.)

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Durch nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 9. Mai 2004 III B 24/03, juris).
  • BFH, 13.11.1995 - V B 91/95

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Weiter hätte zumindest vorgetragen werden müssen, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627; vom 13. November 1995 V B 91/95, BFH/NV 1996, 553, 554).
  • BFH, 10.07.2002 - X R 65/96

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Das rechtliche Gehör eines Klägers, der vor dem FG fachkundig vertreten ist, beinhaltet nicht den Anspruch, dass auch nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2003 IV B 48/02, juris; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567).
  • BFH, 26.10.1998 - I B 29/98

    Versagung der Akteneinsicht; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Weiter hätte zumindest vorgetragen werden müssen, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627; vom 13. November 1995 V B 91/95, BFH/NV 1996, 553, 554).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. dazu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02

    Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Das rechtliche Gehör eines Klägers, der vor dem FG fachkundig vertreten ist, beinhaltet nicht den Anspruch, dass auch nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2003 IV B 48/02, juris; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567).
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Die erforderliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage kann nicht allein mit der Behauptung dargelegt werden, es sei bislang keine Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall bekannt geworden, die Rechtsfrage sei aber in einer Vielzahl von Fällen bedeutsam (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34).
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 7/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Getreide-Mitverantwortungsabgabe

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Die erforderliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage kann nicht allein mit der Behauptung dargelegt werden, es sei bislang keine Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall bekannt geworden, die Rechtsfrage sei aber in einer Vielzahl von Fällen bedeutsam (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34).
  • BFH, 06.05.1998 - II B 109/97
    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 233/04
    Durch nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 9. Mai 2004 III B 24/03, juris).
  • BFH, 13.03.2009 - II B 84/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    Der Kläger macht nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).

    Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesen Begründungsanforderungen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2216, und vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 90/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende

    Wiederum hat es sich zutreffend an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die Rüge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der Beschwerdeführer zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevanten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten (BFHE 135, 167 f; BFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV 2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - X B 182/01, [...]; BFH/NV 2004, 497, 499 ; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - V B 152/02, [...]; BFH/NV 2005, 2216, 2217 ; BFH/NV 2005, 2222, 2223 ; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - X B 20/06, [...], Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - IX B 215/06, [...], Rn. 2 f.).
  • BFH, 13.03.2009 - II B 102/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    Der Kläger macht nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).

    Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesen Begründungsanforderungen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2216, und vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222).

  • BFH, 13.03.2009 - II B 103/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    Der Kläger macht nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).

    Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesen Begründungsanforderungen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2216, und vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222).

  • BFH, 14.08.2014 - X B 5/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtgewährung von Akteneinsicht und abgelehnter

    Die Kläger machen nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht betreffend die Streitjahre 2005 bis 2007 ausdrücklich verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).
  • BFH, 26.05.2010 - V B 70/09

    Rügeverzicht bei unterlassener Richtigstellung des vorgetragenen Sachberichts in

    Für die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht, die Prozessakten einzusehen (§ 78 Abs. 1 FGO), erläutert der Kläger nicht, welche entscheidungserheblichen Umstände --unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. unter II.1.a)-- sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesen Begründungsanforderungen BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216; vom 13. März 2009 II B 84/08, BFH/NV 2009, 956).
  • BFH, 25.02.2010 - IX B 156/09

    Festsetzungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig - § 181 Abs. 5 Satz 1 als

    Durch eine nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216; vom 14. September 2006 II B 100/05, BFH/NV 2007, 79).
  • BFH, 14.04.2009 - II B 92/08

    Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht -

    Bei einer nicht gewährten Akteneinsicht wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sie ausdrücklich verweigert worden ist (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).
  • BFH, 14.09.2006 - II B 100/05

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung;

    Durch nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216).
  • BFH, 21.12.2012 - III B 118/12

    Nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Akteneinsicht

    Eine Verweigerung der verfahrensrechtlich garantierten Akteneinsicht kann den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010  1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862).
  • BFH, 09.07.2007 - I B 92/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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