Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.09.2004

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   BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04   

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https://dejure.org/2004,8915
BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04 (https://dejure.org/2004,8915)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2004 - VII B 179/04 (https://dejure.org/2004,8915)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2004 - VII B 179/04 (https://dejure.org/2004,8915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für rückständige Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer - Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe von Steuer-Jahreserklärungen - Haftung für steuerrechtliche Versäumnisse eines Vorgängers des Geschäftsführers einer GmbH - Zulassung einer Revision bei ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 90 Abs. 1; ; AO 1977 § 93 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung der Haftungssumme bei Haftungs-Inanspruchnahme des Geschäftsführers und Verletzung der diesem obliegenden Mitwirkungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen kann, solange der Haftungsschuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO 1977 nicht nachkommt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, und vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, noch nicht in BFH/NV veröffentlicht).

    Eine Auseinandersetzung mit der --auch für den Streitfall bedeutsamen-- Senatsentscheidung in BFH/NV 2000, 1322 lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

  • BFH, 29.10.2003 - III B 15/03

    Dauernutzung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Mit diesen Einwänden gegen die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird jedoch kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2004 - VII R 8/03

    Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Haftungsschuldner; Schätzung

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen kann, solange der Haftungsschuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO 1977 nicht nachkommt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, und vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, noch nicht in BFH/NV veröffentlicht).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91

    Fehlerhafte Ermessenserwägungen und unrechte Ermessensausübung bei der

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Darüber hinaus hat das FG zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO 1977 --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04
    Darüber hinaus hat das FG zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO 1977 --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05

    Haftung - Nachfolge-Geschäftsführer

    Damit wird jedoch kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04

    Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

    Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227; vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2007 - V B 53/06

    Grundsätzliche Bedeutung

    Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227; vom 28. Dezember 2004 V B 154-156/04, V S 19/04, BFH/NV 2005, 727).
  • BFH, 21.06.2007 - V B 10/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers

    Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2004 V B 154-156/04, V S 19/04, BFH/NV 2005, 727; vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - 3 K 240/02

    Haftung für Umsatzsteuer: Teilerledigung aufgrund Zahlungsverjährung, Wegfall des

    Die Klägerin war auch als Nachfolgegeschäftsführerin unabhängig von etwaigen Pflichtverletzungen ihrer Vorgänger verpflichtet, fällige Steuern, die sie bei ihrem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfand, an das FA zu entrichten (BFH Beschluss vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227 f.).
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Rechtsprechung
   BFH, 01.09.2004 - X B 163/03   

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https://dejure.org/2004,34435
BFH, 01.09.2004 - X B 163/03 (https://dejure.org/2004,34435)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2004 - X B 163/03 (https://dejure.org/2004,34435)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2004 - X B 163/03 (https://dejure.org/2004,34435)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGO §§ 76 96 115 Abs. 2
    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 227
 
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