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BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1; ; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft
- datenbank.nwb.de
Einkünfte aus einem Dentallabor in der Rechtsform einer GbR als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 3 K 313/01
- BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02
Papierfundstellen
- BFH/NV 2005, 352
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.02.1986 - IV R 133/85
Steuerliche Zuordnung einer Tätigkeit - Grundstückserschließungsgesellschaft - …
Auszug aus BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02
Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1986 IV R 133/85 (BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666) ab.Der der Vorentscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem Sachverhalt, über den der BFH in dem Urteil in BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666 zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar.
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02
Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus der der GbR nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) zuerkannten "vollen Rechtsfähigkeit" auch abzuleiten sei, dass auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht eine Verselbständigung der GbR als eigenständiges Gewerbesteuersubjekt eintrete, ist nicht klärungsbedürftig. - BFH, 22.12.1993 - I R 62/93
Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 …
Auszug aus BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02
Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 22. Dezember 1993 I R 62/93 (BFHE 173, 163, BStBl II 1994, 352) liegt ebenfalls nicht vor.
- BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
Rechtsschutz gewährende Auslegung
Zwar ist der Auffassung des FG beizupflichten, dass in dem Verfahren, das Gewerbesteuermessbescheide betrifft, Steuerschuldner, Adressat des Gewerbesteuermessbetragsbescheides und Verfahrensbeteiligte vor dem FG die GbR, bestehend aus B und A, ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2004 IV B 232/02, BFH/NV 2005, 352).