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   BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03   

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https://dejure.org/2004,5353
BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03 (https://dejure.org/2004,5353)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2004 - IV B 42/03 (https://dejure.org/2004,5353)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2004 - IV B 42/03 (https://dejure.org/2004,5353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 18; ; InsO § 21; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; ; InsO § 22; ; ZPO § 240; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen Insolvenzverfahrens gegen Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2005, 19
  • BFH/NV 2005, 365
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Ob etwas anderes gilt, wenn sich die Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter für die anderen Beteiligten unzumutbar lange hinzieht (vgl. BGH-Urteil vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, Neue Juristische Woche -Rechtsprechungs- Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2003, 1002 zu einfachen Streitgenossen), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    In Bezug auf die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ambulanten Pflegediensten verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01 (BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Während ein vorläufiges Insolvenzverfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot noch nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645, und vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2822), steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich und bewirkt eine Unterbrechung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 240 Rn. 5).
  • BFH, 06.07.1977 - I R 182/76

    Notwendige Streitgenossenschaft - Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Die klagebefugten Gesellschafter sind in einem solchen Fall notwendige Streitgenossen (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1977 I R 182/76, BFHE 122, 437, BStBl II 1977, 696, und vom 26. April 1990 IX B 224/88, BFH/NV 1991, 240; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 59 FGO Tz. 4).
  • BFH, 29.09.1977 - VIII R 67/76

    Feststellungsbescheid - Gesellschafter - Personengesellschaft - Zurechnung von

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bemerkt der Senat aber, dass die Qualifizierung der Einkunftsart im Rahmen eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte eine eigenständige und isoliert angreifbare Besteuerungsgrundlage ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1977 VIII R 67/76, BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Auch ein Teilurteil gegenüber dem nicht betroffenen notwendigen Streitgenossen ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zulässig (BGH-Urteil vom 12. Januar 1996 V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, NJW 1996, 1060).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01

    Insolvenz des BGB-Gesellschafters - §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem notwendigen Streitgenossen unterbricht den Rechtsstreit als Ganzen (Oberlandesgericht --OLG-- Frankfurt/M., Beschluss vom 13. August 2001 5 W 21/01, Der Betrieb --DB-- 2002, 41; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., § 240 Rn. 8; Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 7).
  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Hat das FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BFH/NV 1989, 238; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Juni 1977 III C 82.76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 390).
  • BFH, 24.06.2003 - I B 30/03

    Prozessvollmacht, Widerruf, Erlöschen

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Während ein vorläufiges Insolvenzverfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot noch nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645, und vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2822), steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich und bewirkt eine Unterbrechung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 240 Rn. 5).
  • BFH, 26.04.1990 - IX B 224/88

    Gewährung erhöhter Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei in Berlin (West)

    Auszug aus BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03
    Die klagebefugten Gesellschafter sind in einem solchen Fall notwendige Streitgenossen (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1977 I R 182/76, BFHE 122, 437, BStBl II 1977, 696, und vom 26. April 1990 IX B 224/88, BFH/NV 1991, 240; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 59 FGO Tz. 4).
  • BFH, 22.01.2003 - V B 122/02

    NZB - Unterbrechung des Verfahrens, Aussetzung

  • BVerwG, 09.06.1977 - 3 C 82.76

    Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Tod des

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

    Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision, die Vorentscheidung sei unter Verstoß gegen § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht wirksam zugestellt worden, weil die vom Insolvenzverwalter gegenüber dem FG erklärte Aufnahme des Verfahrens erst nach --seinerzeit noch ausstehender-- Anmeldung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle hätte erfolgen dürfen (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365 zugrunde lag.

  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 571/16

    Umwandlungssteuerrecht: Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft die Unterbrechung des gesamten Klageverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zur Folge (BFH-Beschlüsse vom 31.5.2007 IV B 127/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1908; vom 30.9.2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 134/12

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung

    Der Senat kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens über ein Rechtsmittel entscheiden, das --wie die vorliegende Beschwerde-- auf die Nichtbeachtung der Unterbrechung durch das FG gestützt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11

    Insolvenzordnung: Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) in der Parallelsache das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1.

    Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen eines Klägers und Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. im Einzelnen - zum Parallelfall - den BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

    Diese Formulierung ist nämlich nicht im Sinne einer Nichtigkeit zu verstehen; sondern ein solches trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 240, 249 ZPO ergangenes Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung nur mit dem gegebenen Rechtsmittel angefochten und daraufhin durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 2007 X ZR 20/05 (KG), BeckRS 2007, 17959, Juris; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563; vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59; in der Parallelsache BFH vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 119/12

    Abtrennung selbständiger Klagegegenstände nach Aufnahme eines nach Eröffnung des

    Das Verfahren ist nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen des andauernden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bzw. mangels Aufnahmeerklärung --weiterhin-- unterbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365, unter 2.).

    Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen die Insolvenzmasse; dies gilt auch für die Grundlagenbescheide (vgl. für die Gewinnfeststellung BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365, unter 2., m.w.N.; für Feststellungsbescheide bei der Gewerbesteuer vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428).

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 150/11

    Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1.

    Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes bereits mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen eines Klägers und Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. im Einzelnen - zum Streitfall - den BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

  • BFH, 09.06.2010 - IX R 53/09

    Entscheidung über Revision bei Insolvenzverfahren - Unterbrechung eines

    Denn am 1. Juli 2009 war über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt worden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

    Die Folge der Verfahrensunterbrechung gilt auch in einem Verfahren über einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer Bauträgergemeinschaft (vgl. zum Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365).

  • BFH, 15.03.2007 - III B 178/05

    NZB: Insolvenzverfahren - Unterbrechung des FG-Verfahrens

    Hat das FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung den Beteiligten gegenüber unwirksam (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

    Zwar steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich, als es bereits eine Unterbrechung anhängiger Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, bewirkt (BFH in BFH/NV 2005, 365).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

    Allerdings ist die Insolvenzmasse im Falle des gerichtlichen Streits über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids auch dann i.S. von § 240 ZPO "betroffen", wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet wird, die zwar nicht selbst Klage erhoben hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365), aber aufgrund ihrer Klagebefugnis zum Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23).
  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person

    Da selbständiger Teil eines Gewinnfeststellungsbescheides in diesem Sinne auch die Feststellung der Art der Einkünfte ist, stellt die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO dar, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Einkommensteuer der Gesellschafter der GbR durch die begehrte Änderung der Einkunftsart gestalten würde (BFH-Urteil vom 04.07.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; BFH-Beschluss vom 30.09.2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

  • BFH, 31.05.2007 - IV B 127/06

    Unterbrechung des Verfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • FG Hamburg, 10.12.2008 - 1 K 162/07

    Umwandlungssteuergesetz: Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i. d.

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 148/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

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