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   BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01   

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https://dejure.org/2004,5411
BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01 (https://dejure.org/2004,5411)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2004 - VI R 103/01 (https://dejure.org/2004,5411)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2004 - VI R 103/01 (https://dejure.org/2004,5411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Aufwendungen einer sich im Erziehungsurlaub befindenden Steuerpflichtigen als vorab entstandene Werbungskosten - Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer: Erziehungsurlaub

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs als vorab entstandene WK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub; Fortbildung; Vorweggenommene Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 48
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Bei der sich daran anschließenden Frage, ob und inwieweit die danach grundsätzlich anzuerkennenden Räumlichkeiten Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG gewesen sind, wird das FG den dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken beachten müssen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BFH/NV 2004, 568; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BFH/NV 2004, 398; und vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59 - jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Bei der sich daran anschließenden Frage, ob und inwieweit die danach grundsätzlich anzuerkennenden Räumlichkeiten Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG gewesen sind, wird das FG den dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken beachten müssen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BFH/NV 2004, 568; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BFH/NV 2004, 398; und vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59 - jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2003 - VI R 1/03

    WK-Abzug: Qualifikationsmaßnahme einer Gemeindediakonin

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden sind, genügt insoweit nicht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380; und vom 4. April 2003 VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483).
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 137/99

    Vorab entstandene Werbungskosten bei Erziehungsurlaub

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden sind, genügt insoweit nicht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380; und vom 4. April 2003 VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Bei der sich daran anschließenden Frage, ob und inwieweit die danach grundsätzlich anzuerkennenden Räumlichkeiten Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG gewesen sind, wird das FG den dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken beachten müssen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BFH/NV 2004, 568; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BFH/NV 2004, 398; und vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59 - jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 21.02.2001 - 9 K 505/99

    Aujfwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Vorhalten eines

    Auszug aus BFH, 19.08.2004 - VI R 103/01
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 812 veröffentlicht.
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    a) Dies hat der erkennende Senat im Grundsatz für die Fortbildung einer Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888, und vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).
  • BFH, 23.10.2019 - VI R 1/18

    Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst (z.B. BFH-Urteile vom 01.12.2015 - IX R 9/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz 20; vom 19.08.2004 - VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48, und vom 02.12.2005 - VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329) und zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist (BFH-Urteil vom 09.07.2013 - IX R 21/12, Rz 14; Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 95).

    Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden sind, genügt insoweit nicht (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 48, m.w.N.).

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 71/03

    Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit

    Der Steuerpflichtige, den letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. Senatsentscheidung vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48), wird seine dahin gehende Absicht im Einzelfall immer dann nur mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das spätere tatsächliche Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann.
  • FG Nürnberg, 27.01.2017 - 4 K 764/16

    Streit wegen verbilligter Vermietung

    Der Umfang der künftigen Nutzung zur Einkünfteerzielung muss vom Steuerpflichtigen dargelegt und konkretisiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).

    Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen im Hinblick auf die beabsichtigte (spätere) vollumfängliche Nutzung des Wirtschaftsgutes zur Einkünfteerzielung entstanden sind, genügt insoweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888 und vom 19.08.2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer;

    Zu dieser Rechtsfrage gebe es inzwischen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (VI R 102/01, VI R 103/01), über die noch nicht entschieden worden sei.

    So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).

  • LSG Hamburg, 09.06.2011 - L 2 EG 2/09
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 19. August 2004 (VI R 103/01 - Juris) die Geltendmachung von Werbungskosten während der Erziehungszeit grundsätzlich als zulässig angesehen.

    Dem zur Begründung ihrer Einwendungen gegen die Berücksichtigung der erstatteten Ruhegeldbeiträge gegebenen Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2004 (Az. VI R 103/01 - Juris) ist schon entgegenzuhalten, dass dieses Urteil nicht einschlägig ist.

  • FG Nürnberg, 02.05.2016 - 4 K 15/14

    Einkommensteuerliches Vorliegen vorab entstandener Betriebsausgaben einer nach

    Der Steuerpflichtige, den letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48), wird seine dahin gehende Absicht im Einzelfall immer dann nur mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das spätere tatsächliche Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2006 - 5 K 2443/04

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

    Der Steuerpflichtige, den letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48 ), wird seine dahin gehende Absicht im Einzelfall immer dann nur mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das spätere tatsächliche Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann.
  • VG Schwerin, 29.12.2020 - 6 A 3301/16

    Gewährung von (höheren) Wohngeldleistungen

    Weder im Zeitpunkt der Verausgabung noch im Zeitpunkt der (fiktiven) Antragstellung war anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar, wobei den Steuerpflichtigen dabei letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2004, VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48 und (BFH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VI R 71/03 -, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, Rn. 18).
  • FG München, 17.10.2005 - 1 K 3539/05

    Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

    Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden sind, genügt nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48 ).
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