Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2004 - X R 72/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art 79 Abs 2, GG Art 3, GG Art 6, MRK Art 6
    Kinderbetreuung; Rentenversicherung; Rückwirkung; Verfassung; Vorsorgeaufwendungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 93
  • BFH/NV 2005, 513



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07  

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Eine weitere verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen kommt nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit für Altersvorsorgebeiträge nicht mehr in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 507, 508; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, und vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; siehe auch BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291; vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245; vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283).
  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02  

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

    Der erkennende Senat hat für Streitjahre vor Inkrafttreten des AltEinkG unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG, sondern als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. abziehbar sind (Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; vgl. auch --zu im Jahre 1994 geleisteten Beiträgen an ein ärztliches Versorgungswerk-- Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091).

    Die Rechtsnatur der Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, Versorgungswerken usw. als "private" Aufwendungen folgt aus der ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 2 und 3 EStG a.F. (z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31; vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163; in BFH/NV 2005, 513; Senatsbeschlüsse vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715, jeweils m.w.N.).

    c) Der Senat hat das Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 dahingehend ausgelegt, dass der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer Nachbesserung des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet war (Urteil in BFH/NV 2005, 513; vgl. auch Beschluss vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048, unter 1. b).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04  

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3

    Hiernach ist der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513).

    f) Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 513 dahingestellt sein lassen, ob er dem XI. Senat (Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) darin folgen könne, dass die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig sei.

mehr
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04  

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Hinsichtlich der Altersvorsorge bekräftigt der X. Senat die von ihm getroffenen Entscheidungen (u.a. BFH/NV 2005, S. 513), wonach das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) so zu interpretieren sei, dass der Gesetzgeber zu einer Nachbesserung des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet sei.

    Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen kommt insoweit für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht mehr in Betracht (vgl. auch den im Verfahren 2 BvR 1220/04 angegriffenen Beschluss - BFH/NV 2004, S. 1245 - sowie etwa BFH/NV 2003, S. 1048; BFH BStBl II 2006, S. 291 = BFHE 206, 260; BFH/NV 2005, S. 513; BFH/NV 2006, S. 1283; BFH BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05  

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    bb) Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung es nach der bis zum 31. Dezember 2004 gegebenen Rechtslage abgelehnt hat, Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick darauf als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, dass dem Steuerpflichtigen ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns steuerpflichtige Einnahmen zufließen werden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, und vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; kritisch hierzu Söhn, StuW 2003, 332, und Heidrich, DStR 2005, 861).
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06  

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    aa) Denn die beiden von den Kl genannten Revisionsverfahren sind vom BFH (nach zwischenzeitlicher Führung unter den Az. XI R 56/01 und XI R 57/01) mit Urteilen vom 21. Juli 2004 unter den erneut geänderten Az. X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 93) in dem Sinne entschieden worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    Zwar führt der BFH in der von den Kl angeführten Urteilspassage aus, für die fortdauernde Verfahrensruhe im dort streitbefangenen Einspruchsverfahren sei es unerheblich, dass der BFH durch das genannte Urteil in BFH/NV 2005, 513 die Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Alterseinkünften bereits entschieden habe; vielmehr genüge es auch bei Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem solchen Musterverfahren, dass sich der Einspruchsführer auf ein zu einer solchen Rechtsfrage noch anhängiges Parallelverfahren berufe.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

    Wie der BFH im Anschluss an seine Urteile in BFH/NV 2005, 93, und in BFH/NV 2005, 513 mit Urteilen vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574) und X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) erneut entschieden hat, sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG (in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz / AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554, geltenden Fassung) ergebenden Höchstbeträgen abziehbar.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09  

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    b) Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung von Einspruchsentscheidungen fehlt insoweit, als die Kläger sich auf die Verfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen X R 72/01 (früher X R 65/01) und X R 73/01 (früher X R 66/01) berufen haben.

    Diese Verfahren wurden vor Erlass der Einspruchsentscheidung durch Urteile vom 21.07.2004 entschieden (BFH/NV 2005, 513, NJW 2005, 93).

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten BFH-Urteils vom 21.07.2004 X 72/01 (BFH/NV 2005, 513) verwiesen.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06  

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Hiernach ist der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513).
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02  

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    (2) Die Verletzung einer Verfahrensruhe im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendung wegen der Verfahren BFH X R 65/01 und X R 66/01, die später auch die Aktenzeichen 56/01 und XI R 57/01 und dann X R 72/01 und X R 73/01 trugen, ist nicht festzustellen.

    Einem Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung steht auch entgegen, dass diese Musterverfahren zwischenzeitlich durch Urteil vom 21. Juli 2004 (BFH/NV 2005, 513 ; NJW 2005, 93 ) entschieden worden sind.

    Auch der BFH geht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2004 - X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513 ) davon aus, "dass eine Neuregelung zur Effektuierung des subjektiven Nettoprinzips, nach welchem indisponible Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Steuerbemessungsgrundlage mindern müssen, von dem Regelungsauftrag und der Weitergeltungsanordnung im Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 umfasst ist.".

    Dagegen steht allerdings die ständige Rechtsprechung des BFH, die in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 ( X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m. w. N.) erneut bestätigt wurde, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06  

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Es ist zwar noch das Verfahren 2 BvR 2299/04 beim BVerfG gegen die Senatsentscheidungen vom 21. Juli 2004 X R 72/01 und X R 73/01, BFH/NV 2005, 513) anhängig.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09  

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05  

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09  

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09  

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07  

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05  

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - I 7/05  

    Einkommensteuerbescheide der Familie eines Beamten i.R.d. Freistellung des

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 6920/02  

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • FG Köln, 20.12.2006 - 12 K 2253/06  

    Musterverfahren zum Alterseinkünftegesetz entschieden - In 2005 gezahlte

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07  

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09  

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 42/03  

    WK-Abzug: Kinderbetreuungskosten

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09  

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Niedersachsen, 16.11.2005 - 9 K 120/97  

    Kosten der Lebensführung nicht abziehbar - gesetzliche

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05  

    NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04  

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

  • BFH, 17.07.2008 - X R 29/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Sozialversicherungsrenten vor

  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04  

    Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 142/09  

    Spielgerätesteuer: Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • BFH, 28.04.2010 - II B 178/09  

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanforderungen des BVerfG bei

  • BFH, 23.10.2007 - X B 220/06  

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens; Darlegung der grundsätzlichen

  • BFH, 06.03.2006 - X B 5/05  

    WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10  

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

  • BFH, 25.11.2008 - X B 185/08  

    Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BFH, 19.10.2010 - X R 43/05  

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 150/05  

    Abzug von Rentenbeiträgen bis 2004 nur als Sonderausgaben; Gutschrift des

  • BFH, 22.10.2007 - X B 217/06  

    Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen bis zum Ablauf des Jahres 2004

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 208/09  

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 207/09  

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • BFH, 17.06.2010 - X B 218/09  

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von

  • FG Niedersachsen, 23.05.2005 - 7 S 4/03  

    Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten

  • BFH, 30.01.2007 - X B 1/06  

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen; Darlegung der grundsätzlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 23.04.2007 - 3 K 148/05  

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten

  • BFH, 23.01.2007 - III B 151/05  

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

  • BFH, 24.11.2010 - II B 9/10  

    Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den

  • FG Münster, 09.02.2006 - 5 K 1841/04  

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG

  • FG Hamburg, 26.07.2006 - 2 K 105/05  

    Einkommensteuer: Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01  

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

  • FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01  

    Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten;

  • FG Düsseldorf, 20.10.2005 - 15 K 4546/03  

    Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis;

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 1940/04  

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen

  • BFH, 14.03.2012 - II B 109/11  

    Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit

  • FG Hamburg, 16.08.2006 - 1 K 45/06  

    Voraussetzungen zur Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den

  • FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07  

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen;

  • BFH, 08.11.2011 - X B 94/11  

    Keine Klärungsbedürftigkeit der steuerlichen Berücksichtigung von

  • FG Nürnberg, 01.02.2007 - VI 263/04  

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; Umfang

  • FG Düsseldorf, 17.03.2011 - 8 K 251/10  
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