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   BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03   

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https://dejure.org/2004,10589
BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03 (https://dejure.org/2004,10589)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2004 - IV R 51/03 (https://dejure.org/2004,10589)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2004 - IV R 51/03 (https://dejure.org/2004,10589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6b Abs. 3; ; FGO § 67 Abs. 3; ; FGO § 97; ; FGO § 99 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1986, 1987) § 4 Abs. 1 § 13
    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsentnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Bebauung mit 13 Eigentumswohnungen und deren Vermietung an Betriebsfremde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen; Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen durch Bebauung mit Mietwohnungen als Zwangsentnahme; Steuerliche Behandlung der Übertragung und anschließender Fortführung eines verpachteten Betriebes ohne ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 13
    Bebauung; Entnahme; Grundstück; Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 547
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsverpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte die Hofstelle auch schon ungeachtet der Baumaßnahmen zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, zu 2. der Gründe).

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Dementsprechend hat der Senat für den Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Ebenso wie in dem mit BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 entschiedenen Fall, der die Erbbaurechtsbestellung an 15 Parzellen zum Gegenstand hatte, kann es danach im Streitfall weder auf das für die Entscheidung des FG maßgebende Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen oder auf andere Abgrenzungskriterien, wie etwa die Relation der auf die jeweiligen Flächen entfallenden Erträge, noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
    Bei der Bebauung im Streitfall handelt es sich vielmehr um eine Nutzungsänderung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (vgl. zuletzt Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N. zu 1.b der Gründe).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, wirft entsprechend auch der Streitfall nicht das Problem der Bildung von Betriebsvermögen auf, wie es sich etwa bei einem Grundstückskauf mit anschließender Bebauung durch den Landwirt stellen würde.

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Diese Grundsätze hat der Senat auf den Fall der Bebauung einer Fläche mit 5 Einfamilienhäusern angewandt, die etwa 2, 5 v.H. der bewirtschafteten Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsprach (Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
    Aus diesem Grunde habe der Bundesfinanzhof (BFH) den vom FG gewählten Aufteilungsmaßstab (nach dem Verhältnis der Einnahmen) in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2000 IV B 138/98 (BFH/NV 2000, 713) ausdrücklich zugelassen.

    Zu Unrecht beruft sich das FA in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats in BFH/NV 2000, 713.

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
    Zwischenurteile i.S. des § 99 Abs. 2 FGO sind selbständig mit der Revision anfechtbar (§ 115 Abs. 1 FGO), da diese Entscheidungen keiner Rechtsmittelbeschränkung unterliegen, wie sie etwa in § 67 Abs. 3 FGO für ein Zwischenurteil nach § 97 FGO über die Zulässigkeit einer Klageänderung vorgesehen ist (s. nur Senatsurteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsverpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte die Hofstelle auch schon ungeachtet der Baumaßnahmen zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, zu 2. der Gründe).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Ebenso ist der Senat von gewillkürtem Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5% der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaut (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2. der Gründe) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525% der Gesamtfläche errichtet (BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Ebenso ist der BFH von (geduldetem) Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaute (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2.) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525 % der Gesamtfläche errichtete (BFH-Urteil vom 25.11.2004 - IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3.).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    Zwischenurteile i.S. des § 99 Abs. 2 FGO sind selbständig mit der Revision anfechtbar (§§ 115 Abs. 1, 36 Nr. 1 FGO), da diese Entscheidungen keiner Rechtsmittelbeschränkung unterliegen, wie sie etwa in § 67 Abs. 3 FGO für ein Zwischenurteil nach § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klageänderung vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Insofern ist der Streitfall nicht anders zu beurteilen, als die Bebauung landwirtschaftlicher Flächen mit Wohngebäuden zum Zweck der Vermietung (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547).

    Dies ist dann gegeben, wenn die Nutzungsänderung des Grundstücks in einem solchen Umfang erfolgt, dass der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart beeinträchtigt wird, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BStBl II 2003, 16 und vom 25. November 2004 IV R 51/03, a.a.O.).

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

    Nach der Rechtsprechung des Senats führen solche Nutzungsänderungen auch in Fällen der Betriebsverpachtung weder zu einer Betriebsaufgabe noch zur Zwangsentnahme der bebauten Flächen (zuletzt Senatsurteil vom 25. November 2004 IV R 51/03, juris, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

    Auch Umbauten, die zu einer dauerhaften Umgestaltung der Stallgebäude geführt haben, sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht anders zu beurteilen als etwa eine Bebauung landwirtschaftlicher Flächen mit Wohngebäuden zum Zwecke der Vermietung und führen weder zu einer Betriebsaufgabe noch zur Zwangsentnahme (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, und vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547).
  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Ebenso ist der BFH von gewillkürtem BV ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäuser bebaut oder wenn er dreizehn Wohneinheiten auf 0, 5088880 % der Gesamtfläche errichtet (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16; vom 24.01.2008 IV R 45/05 BStBl. II 2009, 449; vom 28.07.1994 IV R 111/92, BFH/NV 1995, 288; vom 25.11.2004 IV R 51/03 BFH/NV 2005, 547 und vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342).
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