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   BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04   

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https://dejure.org/2004,10678
BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04 (https://dejure.org/2004,10678)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2004 - VII B 4/04 (https://dejure.org/2004,10678)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - VII B 4/04 (https://dejure.org/2004,10678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme auf Zahlung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen - Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung nach einer erfolglosen Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen - Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses - ...

  • Judicialis

    FGO § 47; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 218 Abs. 2
    Verhältnis Abrechnungsbescheid - Feststellungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage bei Möglichkeit eines Abrechnungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 657
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Da der Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt hat, die in einem Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte, und eine solche für den Senat auch nicht offenkundig ist, bedarf es keiner Entscheidung zu den in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 08.01.1998 - VII B 137/97

    Klärung der Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob eine gegenüber dem FA bestehende Zahlungsverpflichtung erloschen ist, durch einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu klären, der entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls von Amts wegen zu erlassen ist (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 137/97, BFH/NV 1998, 686, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1977 - III R 125/73

    Abgabenforderung - Erlöschen durch Aufrechnung - Antrag auf Erlaß eines

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Für die Frage, ob eine Steuerschuld noch besteht oder bereits erloschen ist, ist daher die Zulässigkeit einer dahin gehenden Feststellungsklage ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1977 III R 125/73, BFHE 121, 284, BStBl II 1977, 396, sowie Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 218 AO 1977 Rdnr. 131).
  • BFH, 27.05.1975 - VII R 80/74

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04
    Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das FG das Feststellungsinteresse verkannt habe, und damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860), ist die Rüge hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses nicht schlüssig erhoben.
  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Abrechnungs- bzw. Zahlungsstand schließen die im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegebenen und vorrangigen Rechtsschutzmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungklage aus (BFH-Beschlüsse vom 25.10.2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657; vom 08.01.1998 VII B 137/97, BFH/NV 1998, 686).
  • BFH, 20.07.2007 - VIII B 8/06

    Abrechnungsbescheid über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen und deren Erlass;

    a) Das angefochtene Urteil ist nicht deshalb willkürlich, weil das Finanzgericht (FG) verfahrensrechtlich zutreffend zwischen dem Antrag auf Erlass entstandener Säumniszuschläge für 2001 und 2002 einerseits und der durch Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmenden Klärung, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge nach § 240 AO entstanden sind andererseits, unterschieden hat (dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657, 658, m.w.N.; zur Zweigleisigkeit des Verfahrens ferner BFH-Beschluss vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Das FG wäre folglich auch bei Annahme der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu keinem anderen Ergebnis gekommen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657).
  • FG Hamburg, 30.08.2007 - 1 K 249/06

    Abgabenordnung: Gutschrift und Konten im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO,

    Gegen einen solchen, Säumniszuschläge festsetzenden Bescheid ist gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Rechtsbehelf des Einspruchs (BFH-Urteil vom 15.03.1979 - IV 174/78 - BStBl II 1979, 429) und nachfolgend die Anfechtungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.2004 - VII B 4/04 - BFH/NV 2005, 657 ) gegeben.
  • BFH, 17.06.2009 - II B 23/09

    Keine Klärungsfähigkeit bei unzulässiger Klage

    Selbst wenn der Beschwerdebegründung die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu entnehmen sein sollte, das FG habe gegen § 41 Abs. 1 FGO verstoßen, indem es zu Unrecht durch Prozessurteil die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden habe (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891; vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657), ist die Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben.
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Gegen den zu erlassenden Abrechnungsbescheid stehen der Klägerin Einspruch und Anfechtungsklage und somit vorrangige Rechtsschutzmöglichkeiten zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Gegen den zu erlassenden Abrechnungsbescheid stehen der Klägerin Einspruch und Anfechtungsklage und somit vorrangige Rechtsschutzmöglichkeiten zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

    Gegen den zu erlassenden Abrechnungsbescheid stehen der Klägerin Einspruch und Anfechtungsklage und somit vorrangige Rechtsschutzmöglichkeiten zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657).
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