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   BFH, 03.12.2004 - VII B 178/04   

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BFH, 03.12.2004 - VII B 178/04 (https://dejure.org/2004,7093)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2004 - VII B 178/04 (https://dejure.org/2004,7093)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2004 - VII B 178/04 (https://dejure.org/2004,7093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versäumnis des Begleichens einer Lohnsteuerschuld auf Grund fehlerhafter Ausführung eines Überweisungsauftrags durch ein Bankinstitut - Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen einer GmbH innerhalb eines Insolvenzeröffnungsverfahrens - Darlegung der Gründe für die ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; GmbHG § 35 Abs. 1; ; EStG § 41a Abs. 1; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführer-Haftung; GmbH Insolvenz

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in Insolvenz nach § 69 AO bei Fehler des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 661
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BFH, 03.12.2004 - VII B 178/04
    Aufgrund der gerichtlichen Anordnung ist ihm die Befugnis übertragen, einer Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners dadurch entgegenzuwirken, dass er die Erfüllung einzelner oder aller Verbindlichkeiten verhindert (zur Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2002 IX ZR 195/01, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2002, 1625, 1628).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Rechtliche Schritte der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter seien nicht zu erwarten gewesen (Hinweis auf BFH, Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris).

    Eine Haftung kommt demnach nur bei "gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen" in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04 juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 23 ff., 26 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 32).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Angesichts dieser rechtlichen Wirkungen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuern i.S. des § 69 S. 1 AO nicht nur in Fällen eines allgemeinen Verfügungsverbotes ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris), sondern jedenfalls auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und Letzterer einer entsprechenden Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Geschäftsführer nicht zustimmt (vgl. BFH, Urteil v. 05.06.2007, VII R 19/06, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; FG Schleswig Holstein, Beschluss v. 25.05.2004, 5 V 85/04, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 12 und 43a).

    Der gesetzliche Vertreter, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung (zunächst) akzeptiert, verletzt nach der Rechtsprechung des BFH seine Pflichten im Regelfall gerade nicht grob fahrlässig (vgl. BFH, Urteil v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; Beschluss v. 19.10.2010, VII B 190/09, juris; s.a. FG Münster, Urteil v. 02.07.2009, 10 K 1549/08, juris).

  • BFH, 16.05.2017 - VII R 25/16

    Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Beschlüsse vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661, und vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665) steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der in Insolvenz geratenen Gesellschaft nicht entgegen.
  • BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen

    Schließlich weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661), vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348) und vom 23. September 2008 VII R 27/07 (BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129) ab.

    Wie der Senat in einem Einzelfall entschieden hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers i.S. von § 69 AO jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nach Kenntniserlangung von der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Stornierung mehrerer Überweisungsaufträge nicht innerhalb von zwei Tagen rechtliche Schritte gegen die Bank oder den vorläufigen Insolvenzverwalter einleitet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661).

    Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat in seiner in BFH/NV 2005, 661 veröffentlichten Entscheidung keinen Rechtsgrundsatz zur Kausalität der Pflichtverletzung für den dadurch verursachten Schaden aufgestellt, von dem das FG hätte abweichen können.

    Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat weder in seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 661 noch in anderen Entscheidungen den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht obliegt, in umfassender Weise und nicht nur im Wege einer zivilrechtlichen Klage auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken.

    In einer im summarischen Verfahren getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheids hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Gemeinschuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert, nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden könne, dass etwas anderes jedoch dann gelten könnte, wenn das Verhalten des Insolvenzverwalters offensichtlich geltendem Recht widerspreche und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Rechtliche Schritte der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter seien nicht zu erwarten gewesen (Hinweis auf BFH, Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris).

    Eine Haftung kommt demnach nur bei "gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen" in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04 juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 23 ff., 26 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 32).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Angesichts dieser rechtlichen Wirkungen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuern i.S. des § 69 S. 1 AO nicht nur in Fällen eines allgemeinen Verfügungsverbotes ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris), sondern jedenfalls auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und Letzterer einer entsprechenden Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Geschäftsführer nicht zustimmt (vgl. BFH, Urteil v. 05.06.2007, VII R 19/06, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; FG Schleswig Holstein, Beschluss v. 25.05.2004, 5 V 85/04, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 12 und 43a).

    Der gesetzliche Vertreter, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung (zunächst) akzeptiert, verletzt nach der Rechtsprechung des BFH seine Pflichten im Regelfall gerade nicht grob fahrlässig (vgl. BFH, Urteil v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; Beschluss v. 19.10.2010, VII B 190/09, juris; s.a. FG Münster, Urteil v. 02.07.2009, 10 K 1549/08, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 9 K 9247/15

    Geschäftsführerhaftung nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

    Soweit der Kläger sich zur Entlastung von B... auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren.

    "Grob fahrlässig" handelt (nur), wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 m. w. N.).

  • BFH, 15.06.2009 - VII B 196/08

    Haftung des gesetzlichen Vertreters bei nicht fristgerechter Entrichtung von

    Deshalb bestehe eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661).

    Soweit der Kläger eine Divergenz zur BFH-Entscheidung vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661) behauptet, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 9 K 9247/15

    Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters -

    Soweit der Kläger sich zur Entlastung von Herrn B... auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren.

    "Grob fahrlässig" handelt (nur), wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 mwN).

  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Grobe Fahrlässigkeit liegt insoweit vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3.12.2004 - VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rz. 26, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Eine Haftung kommt demnach nur bei "gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen" in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.09.2008, VII R 27/07, juris; BFH-Beschluss vom 03.12.2004, VII B 178/04 juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 23 ff., 26 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 69 AO Rz. 32).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 19/06

    Kontosperrung bei GmbH; Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers

    Wie der Senat entschieden hat, kann einem Schuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert und dagegen nicht unverzüglich rechtliche Schritte einleitet, nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die gebotene Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das außer Acht gelassen, was jedem hätte sofort einleuchten müssen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661).
  • FG Köln, 28.05.2008 - 12 K 3735/05

    Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters als gewerbliche Tätigkeit;

  • VG Stade, 02.04.2014 - 3 A 1404/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG als Haftungsschuldner

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 9 K 9059/08

    Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerlastschrifteinzugs

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 - 2 K 173/08

    Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung

  • FG Köln, 31.03.2009 - 8 K 1483/06

    Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers für Ansprüche aus

  • FG Hessen, 15.12.2020 - 4 K 386/18

    Besteuerung des Liquidationsgewinns an einem inländischen Grundstück einer

  • FG München, 19.12.2012 - 3 K 55/10

    (Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der

  • VG München, 29.03.2012 - M 10 K 10.6135

    Gewerbesteuerhaftung; verdeckte Gewinnausschüttung; Einwand fehlender Mittel der

  • VG München, 02.05.2011 - M 10 S 10.6279

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH; Organschaftsvertrag; Beweislast

  • VG München, 05.05.2011 - M 10 K 10.1412

    Gewerbesteuer; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende Mittel;

  • VG München, 30.09.2010 - M 10 K 09.5582

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH

  • VG Gelsenkirchen, 31.08.2015 - 2 L 1393/15

    Haftungsbescheid, Verjährung, Ablaufhemmung

  • VG München, 24.03.2014 - M 10 K 13.5971

    Gewerbesteuerhaftung; Beweislast für fehlende Mittel; Prozesskostenhilfe

  • VG München, 24.03.2014 - M 10 S 13.5972

    Gewerbesteuerhaftung; Beweislast für fehlende Mittel; Prozesskostenhilfe

  • VG München, 24.06.2010 - M 10 S 10.336

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH; Zurechenbarkeit eines

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