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   BFH, 15.12.2004 - X B 48/04   

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BFH, 15.12.2004 - X B 48/04 (https://dejure.org/2004,1970)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2004 - X B 48/04 (https://dejure.org/2004,1970)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - X B 48/04 (https://dejure.org/2004,1970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung - Verständnis der Drei-Objekt-Grenze als Freigrenze oder Mindestgrenze oder Indiz für Gewerblichkeit - Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht bei Verkauf eines im Zusammenhang mit der Bebauung und ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; BGB § 311b; ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 14 Abs. 3; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1
    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

  • datenbank.nwb.de

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters vor Fertigstellung des Objekts als Beweisanzeichen für Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 698
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    - ist ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, allein darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige dem Mieter seines gewerblich genutzten Grundstücks in notarieller Form ein unbedingtes Kaufangebot unterbreitet.

    - ist ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, allein darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige dem Mieter im privatschriftlichen Mietvertrag ein Ankaufsrecht einräumt.

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 klargestellt, dass der Zahl der Objekte für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben sei oder nicht, nur eine indizielle Bedeutung zukomme.

    Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen Betätigung auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Damit ist durch die bisherige Rechtsprechung geklärt, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten Zeitraums lediglich ein Indiz dafür ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.), und dass es dieser Indizwirkung nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass eine unbedingte Veräußerungsabsicht gegeben war (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe).

    Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht gleich, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    Anders als bei der Beauftragung eines Maklers oder der Schaltung von Veräußerungsanzeigen während der Bauzeit, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Grundstückseigentümers schließen lassen (Urteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238), ist der Grundstückseigentümer, der seinem Mieter notariell ein Ankaufsrecht einräumt, nicht mehr frei in seinem Veräußerungsentschluss.

  • BFH, 26.06.2003 - X B 15/03

    NZB; kumulative Urteilsbegründung; gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 X B 15/03, BFH/NV 2003, 1419).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Damit ist durch die bisherige Rechtsprechung geklärt, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten Zeitraums lediglich ein Indiz dafür ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.), und dass es dieser Indizwirkung nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass eine unbedingte Veräußerungsabsicht gegeben war (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Diese im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 --Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel-- (Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470) ergangene Entscheidung zur Berichtigung der nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldeten Steuer beruht auf den Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts --die Änderung der angefochtenen Steuerfestsetzungen entsprach den Berichtigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG-- und ist auf die Ertragsteuern nicht übertragbar.
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rechtsauffassung ist die langfristige Vermietung der beiden gewerblichen Objekte jedenfalls angesichts der vom FG festgestellten Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089; BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475).
  • BFH, 27.05.1998 - IV B 119/97

    Veräußerungsabsicht bei langfristigen Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rechtsauffassung ist die langfristige Vermietung der beiden gewerblichen Objekte jedenfalls angesichts der vom FG festgestellten Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089; BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475).
  • BFH, 20.03.2002 - X R 34/00

    Erschließungskosten als AK des Erbbaurechts; Billigkeitsmaßnahme aufgrund von

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Danach ist es den FG wegen der Zweigleisigkeit des Veranlagungsverfahrens und des Billigkeitsverfahrens seit In-Kraft-Treten der Abgabenordnung (AO 1977) verwehrt, bei der Anfechtung eines Steuerbescheides Billigkeitsgesichtspunkte oder Übergangserlasse der Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 X R 34/00, BFH/NV 2002, 914; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
    Danach ist es den FG wegen der Zweigleisigkeit des Veranlagungsverfahrens und des Billigkeitsverfahrens seit In-Kraft-Treten der Abgabenordnung (AO 1977) verwehrt, bei der Anfechtung eines Steuerbescheides Billigkeitsgesichtspunkte oder Übergangserlasse der Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 X R 34/00, BFH/NV 2002, 914; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2001 - V R 5/99

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Anzeichen dieser Art können beispielsweise in der nur kurzfristigen Finanzierung des Vorhabens, der Beauftragung einer Maklerfirma während der Bauzeit, der Übernahme umfangreicher Gewährleistungsverpflichtungen sowie in dem Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber oder in der Einräumung eines Ankaufsrechts zu sehen sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.I.2. der Gründe), und zwar selbst dann, wenn das Erwerbsrecht lediglich privatschriftlich vereinbart worden ist (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ist die langfristige Vermietung gewerblich genutzter Objekte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Auf diese Indizienmerkmale kommt es hingegen dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder eine fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291; Urteil vom 16.05.2002 III R 9/98, DStR 2002, 1262; Urteil vom 13.08.2002 VIII R 14/99, DStR 2002, 1707; Urteil vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; Urteil vom 15.03.2005 X R 39/03, BFHE 209, 320; Urteil vom 28.04.2005 IV R 17/04, BStBl II 2005, 606).

    Er hat damit seine unbedingte Veräußerungsabsicht bekundet, da er infolge dessen in seinem Veräußerungsentschluss nicht mehr frei war (ebenso für den Fall der Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts BFH Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    aa) Dass der Kl. das Kaufangebot, wie er behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch der C3 GmbH & Co KG als Mieterin des Grundstücks gemacht hat, schließt den Rückschluss auf die Veräußerungsabsicht des Kl. nicht aus (vgl. BFH Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Gleiches gilt ferner dann, wenn zugleich mit der Vermietung ein unbedingtes Verkaufsangebot abgegeben worden ist (vgl. zum Fall der Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters BFH Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Die Aufzählung ist nicht abschließend (BFH Urteil vom 18.09.2002 X R 183/96, BStBl II 2003, 238; Beschluss vom 16.07.2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; Urteil vom 15.03.2005 X R 39/03, BFHE 209, 320).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Allerdings hat der BFH entschieden, dass der Grundstückseigentümer seine unbedingte Veräußerungsabsicht bekunde, wenn er seinem Mieter ein unbedingtes Ankaufsrecht einräume; denn dann sei er in seinem Veräußerungsentschluss nicht mehr frei (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Das gilt jedoch für das Vorkaufsrecht nicht, ungeachtet der Tatsache, dass in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 698 gelegentlich von einem "Vorkaufsrecht" die Rede ist; denn die Ausübung des Vorkaufsrechts hängt davon ab, dass der Verpflichtete (hier Grundstückseigentümer) mit einem Dritten einen Vertrag über den Kaufgegenstand abgeschlossen hat (§ 504 BGB in der im Streitjahr gültigen Fassung, jetzt § 463 BGB).

  • BFH, 06.12.2011 - XI B 3/11

    Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist

    Für diesen Zulassungsgrund gilt, wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass es sich um eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage handeln muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2014 - XI B 4/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines weitergeleiteten Zuschusses zur

    Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Dies gilt auch in Fällen, in denen der Mieter selbst das Grundstück erwirbt (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

    Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden könne, wenn "das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist" (vgl. BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291 unter C. III. 4.; BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VIII R 53/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 1586 und vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Bei Heike D. kann eine Veräußerungsabsicht frühestens mit der Einräumung des Vorkaufsrechts zugunsten der Mieterin des Baumarktes im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages im Mai 1995 angenommen werden (vgl. zur unbedingten Veräußerungsabsicht auf Grund eines Vorkaufsrechts BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 4/04, BFH/NV 2005, 698).

  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.; vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41).
  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. April 2014 XI B 16/14, BFH/NV 2014, 1098, Rz 14, und vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, Rz 2, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2011 - VI B 152/10

    Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen - Keine doppelte

  • BFH, 09.01.2014 - XI B 11/13

    Vorsteuervergütungsverfahren

  • BFH, 28.06.2007 - V B 12/06

    USt: Vermietung von Plätzen für Fahrzeugabstellung

  • BFH, 01.03.2019 - X B 45/18

    Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

  • BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12

    Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

  • BFH, 05.03.2007 - X B 146/05

    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

  • BFH, 17.06.2010 - XI B 88/09

    Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische

  • BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11

    Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von

  • BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei

  • BFH, 15.10.2010 - II B 39/10

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung und der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • BFH, 15.05.2009 - IV B 3/09

    Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • BFH, 02.04.2014 - XI B 16/14

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer "Sommerrodelbahn" -

  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

  • BFH, 17.06.2009 - II B 33/08

    Wirksame Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtung durch Einlegen in den

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

  • BFH, 16.08.2013 - III B 28/12

    Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung -

  • BFH, 14.08.2006 - V B 65/04

    Zum Begriff des Versicherungsvertreters in § 4 Nr. 11 UStG

  • BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07

    Zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von

  • BFH, 09.04.2009 - IV S 5/09

    Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar

  • BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der

  • BFH, 07.12.2007 - XI B 61/07

    Betriebsausgabenpauschalen der Finanzverwaltung für den Bereich der

  • BFH, 14.03.2012 - II B 109/11

    Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit

  • BFH, 11.09.2008 - IV B 67/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Frist bei begehrter Änderung eines

  • BFH, 12.10.2006 - X B 165/05

    Berücksichtigung der Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung

  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

  • BFH, 29.10.2008 - IV B 134/07

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 12.12.2007 - XI B 23/07

    Steuerfreiheit einer Abfindung an Organmitglied einer Bank bei

  • BFH, 22.03.2007 - V B 87/06

    USt; Vorsteuerabzugs; Fortbildung des Rechts

  • BFH, 21.08.2006 - X B 156/05

    Keine Förderung nach § 7h EStG bei reinen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen;

  • BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08

    Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegung der Divergenz

  • BFH, 27.02.2007 - X B 184/06

    Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit; Anforderungen an die Darlegung einer

  • BFH, 15.12.2004 - X S 8/04

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei erfolglosem Rechtsmittel

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