Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.01.2005

Rechtsprechung
   BFH, 20.10.2004 - I R 4/04   

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https://dejure.org/2004,3264
BFH, 20.10.2004 - I R 4/04 (https://dejure.org/2004,3264)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2004 - I R 4/04 (https://dejure.org/2004,3264)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - I R 4/04 (https://dejure.org/2004,3264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612; EStG § 4 Abs. 1d; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de

    Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei nicht anzuerkennendem Anstellungsvertrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung des Gewinns der GmbH durch Gehaltsvereinbarungen mit den Gesellschafter-Geschäftsführern als verdeckte Gewinnausschüttungen; Verdeckte Gewinnausschüttung als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste oder mitveranlasste Vermögensminderung oder verhinderte ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Gesellschaftergeschäftsführer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 723
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Schließlich ist bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204).
  • BFH, 21.03.2001 - I B 31/00

    Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem entsprechenden Hinweis seitens des FG die Beteiligten Umstände vorgetragen hätten, die für einen Abfluss schon vor der vom FG festgestellten Verbuchung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt sprechen könnten (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21. März 2001 I B 31/00, BFH/NV 2001, 1149, 1150, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 230/78

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Sie bildeten daher im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss eine beherrschende Personengruppe, weshalb die Anstellungsverträge nach den für Beherrschungsverhältnisse geltenden Regeln zu würdigen sind (Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Sie bildeten daher im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss eine beherrschende Personengruppe, weshalb die Anstellungsverträge nach den für Beherrschungsverhältnisse geltenden Regeln zu würdigen sind (Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).
  • BFH, 02.03.1988 - I R 63/82

    Zur Vereinbarung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter über die

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Abgesehen davon schließt das Bestehen einer gesetzlichen Vergütungsregelung nicht aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht auf schuldrechtlicher, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage tätig wird; auch unter diesem Gesichtspunkt kann, wenn dem Leistungsverhältnis keine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung zu Grunde liegt, der Hinweis auf gesetzliche Ansprüche die Annahme einer vGA nicht hindern (Senatsurteil vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 36/03

    Vorschüsse auf Gewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter ist eine vGA auch dann anzunehmen, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Diese Sachbehandlung wäre nur dann zutreffend, wenn die verdeckt ausgeschütteten Beträge in dem jeweiligen Jahr aus dem Vermögen der Klägerin abgeflossen wären (Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460; vom 12. April 1989 I R 142-143/85, BFHE 156, 484, BStBl II 1989, 636, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2002 - I R 17/01

    Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    aa) Ausweislich der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide, auf die das FG Bezug genommen hat und deren Inhalt deshalb als von ihm festgestellt gilt (Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631), hat das FA für beide Streitjahre die Ausschüttungsbelastung hergestellt.
  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in der Regel gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter vergleichbaren Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - I R 4/04
    Auf eine solche Vereinbarung hätte sich ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer nicht eingelassen; sie ist deshalb im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ebenso wenig anzuerkennen wie ein Vertrag, der die Auszahlung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig macht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 142/85

    Sondervergütung für "weitere Tätigkeiten" des beherrschenden

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 66/09

    Fälligkeit einer Tantieme - Zeitpunkt des Zuflusses von Forderungen gegen die

    Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse die Vereinbarung nicht getroffen hätte (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15

    Aussetzung der Vollziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung bei im Voraus

    Schließlich ist bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

    Dieser Umstand zeigt ebenfalls, dass die Gehaltsverzichtsvereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723 - zur Bejahung einer vGA bei einem Vertrag, bei dem die Auszahlung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig ist).

    Der Beklagte hat auf Grund der fehlenden Durchführung der Gehaltsverzichtsvereinbarungen und der nicht eingehaltenen Fremdvergleichsgrundsätze zu Recht den gesamten Gehaltsaufwand als vGA dem Grunde nach eingeordnet und außerbilanziell gewinnerhöhend zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei

    Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse die Vereinbarung nicht getroffen hätte (BFH-Urteile vom 17.05.1995 - I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, und vom 20.10.2004 - I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 199/10

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

    Schließlich ist bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

    Die Stundungen sind deshalb im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern-Geschäftsführer ebenso wenig anzuerkennen wie ein Vertrag, der die Auszahlung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig macht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

    Da die Gehaltsvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren drei Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund der Stundungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ist der gesamte Gehaltaufwand des streitgegenständlichen Stundungszeitraums als vGA zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 83/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.08.2007 - 12 V 12078/07

    Zweifel an der Vereinbarkeit der Besteuerung inländischer Zweigniederlassungen

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 - I R 87/02, BFH/NV 2004, 736, unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 - I R 4/04, BFH/NV 2005, 723, unter II.1.a) der Gründe).

    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH in BFH/NV 2005, 723, unter II.1.a) der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 6 K 432/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überstundenvergütung an

    Der BFH hat deshalb eine vGA angenommen, wenn zwei mit je 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligte und nicht miteinander verwandte oder in einem sonstigen Angehörigkeitsverhältnis zueinander stehende Gesellschafter-Geschäftsführer nachträglich ein Entgelt für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft vereinbaren (Urteile vom 29. November 1967 I 96/64, BStBl II 1968, 234; vom 6. März 1968 I 135/65, BStBl II 1968, 482; bestätigt durch das Urteil vom 8. Januar 1969 I R 91/66, BStBl II 1969, 347; vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BStBl II 1976, 734; vom 29. Juli 1992 I R 28/92, BStBl II 1993, 247; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

    Diese Gehaltsstruktur aller drei Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin hält nach Auffassung des Senats einem Fremdvergleich nicht stand; demnach könnte nach der Rechtsprechung des BFH auch das gesamte Gehalt als vGA steuerlich qualifiziert werden (vgl. grundsätzlich BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

  • FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02

    Steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181, BFH/NV 2004, 736, unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, juris, unter II.1.a) der Gründe).

    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, juris, unter II.1.a) der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8229/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Verzichts auf vereinbarte Pachterhöhungen und

    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann demzufolge eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 - I R 4/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 723, unter II.1.a) der Gründe).

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Dritter sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 - I R 147/93, BStBl. II 1996, 204, unter II.2. der Gründe; BFH in BFH/NV 2005, 723, unter II.1.a) der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2008 - 12 K 8507/05

    Gleichgerichtete Interessen mehrerer Minderheitsgesellschafter;

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 - I R 87/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 736 , unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 - I R 4/04, BFH/NV 2005, 723 , unter II.1.a) der Gründe).

    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH in BFH/NV 2005, 723 , unter II.1.a) der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 9 K 9235/15

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines sog.

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 1077/12

    Teilwertabschreibung auf unbesichertes Darlehen an Schwestergesellschaft -

  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 11 K 83/07

    Vorliegen eines der Lohnsteuer unterliegenden Sachbezuges bei einer privaten

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18

    Ernstliche Zweifel an der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2629/12

    Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 12 K 8172/06

    Körperschaftsteuersatz des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft:

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8065/06

    Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers:

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12

    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 12 K 12274/09

    Körperschaftsteuer 2001 und 2002, Gewerbesteuermessbetrag 2002; gesonderter

  • BFH, 02.09.2005 - I B 227/04

    Aufwendungsersatz als vGA

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 9 V 9266/19

    Bildung einer Rückstellung wegen Rekultivierung einer Tongrube - Ernstliche

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 309/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fehlen von klaren im Voraus getroffener

  • BFH, 15.03.2005 - I B 191/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 12 K 8179/04

    Vermeintlicher Firmenwert als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 12 K 12022/10

    Passivierung einer Erstattungsverpflichtung betreffend ein durch das

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 K 8085/06

    Angemessenheit von Mietzahlungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 10 V 10102/13

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaft ,

  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 55/16

    Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 K 8244/05

    Angemessenheit einer Versorgungszusage an einen befristet beschäftigten

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 3640/13

    Zulässigkeit einer Negativ-Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 12 B 8173/06

    Körperschaftsteuerbelastung der Betriebsstätteneinkünfte - Verdeckte

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.07.2006 - 3 K 485/02

    Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 10 V 9101/13

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.12.2008 - 3 K 1035/08

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts; Voraussetzungen für

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 140/10

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.03.2008 - 3 V 808/07

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts; Vorliegen einer

  • FG Hamburg, 11.04.2006 - V 47/06

    Umsatztantiemen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung

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Rechtsprechung
   BFH, 17.01.2005 - II B 15/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14575
BFH, 17.01.2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de

    GrEStG (1983) § 9 Abs. 1
    Einheitlicher Leistungsgegenstand; mehrere Personen auf der Veräußererseite

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Abschluss eines Gebäudeerrichtungsvertrags ein Jahr vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 723
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    In den Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (Senatsurteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, 665, unter II. 1.; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).
  • BFH, 28.05.1998 - II R 66/96

    Einheitliches Vertragswerk - Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer -

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    Hierzu ist nämlich ein zielgerichtetes Zusammenwirken dieser Personen erforderlich, welches darauf gerichtet ist, dass der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75).
  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    In den Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (Senatsurteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, 665, unter II. 1.; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).
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