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   BFH, 17.11.2004 - II R 35/02   

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https://dejure.org/2004,8688
BFH, 17.11.2004 - II R 35/02 (https://dejure.org/2004,8688)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2004 - II R 35/02 (https://dejure.org/2004,8688)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2004 - II R 35/02 (https://dejure.org/2004,8688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Einheitswertes für ein Grundstück mit einer Sportanlage - Berechnung des Einheitswertes für ein Grundstück - Nachprüfung einzelner Bemessungsgrundlagen für die Festsetzungen eines Einheitswertes für ein Grundstück - Durchführung eines ...

  • Judicialis

    BewG § 9 Abs. 2; ; BewG § ... 92; ; BewG § 74 ff.; ; BewG § 76 Abs. 2; ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 6; ; BewG § 75 Abs. 7; ; BewG § 83 Satz 1; ; BewG § 84; ; BewG § 9; ; BewG § 17 Abs. 3; ; BGB § 99 Abs. 1; ; BGB § 99 Abs. 3; ; WertV § 4 Abs. 1 Nr. 1; ; WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 33 § 68 § 72 § 92 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
    Einheitswert - als Golfplatz genutztes Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Einheitsbewertung von Golfplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 72, BewG § 9 Abs 1, BewG § 85
    Einheitsbewertung; Ertragswertverfahren; Gemeiner Wert; Golfplatz; Unbebautes Grundstück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 837
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.05.1982 - III B 32/81

    Einheitsbewertung - Unbebautes Grundstück - Sachverständiger - Lagebezeichnung -

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - II R 35/02
    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).

    Bei allen drei Vorgehensweisen --also auch für den Gutachter-- sollen die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke die Grundlage der Wertermittlung sein (so BFH in BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604).

  • BFH, 02.07.2004 - II R 55/01

    Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - II R 35/02
    Soweit es dabei die vom Gutachterausschuss zusammengestellten Verkaufsfälle landwirtschaftlicher Grundstücke (S. 12 des Gutachtens) sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch hinsichtlich ihres auf zwei Jahre beschränkten zeitlichen Abstandes zum Hauptfeststellungszeitpunkt für geeignet gehalten hat, daraus den innerlandwirtschaftlichen Wert der streitbefangenen Grundstücke abzuleiten, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703).
  • BFH, 26.09.1980 - III R 21/78

    Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke ist aus Kaufpreisen vergleichbarer

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - II R 35/02
    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).
  • BFH, 21.07.1993 - II R 13/91

    Ermittlung des Einheitswertes eines Fabrikgrundstücks als Geschäftsgrundstück im

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - II R 35/02
    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).
  • FG Köln, 26.10.2005 - 4 K 5279/01

    Einheitsbewertung eines Golfplatzes als Erbbaurecht

    Wenn das Finanzamt jetzt auch unter Hinweis auf die neueren BFH-Urteile vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) eine Differenzierung zwischen Ackerland und Grünland beim innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für unzulässig halte, so sei darauf hinzuweisen, dass der BFH hierzu in seinen Urteilen überhaupt keine Aussagen mache.

    Im Übrigen habe der BFH jetzt kürzlich in zwei Urteilen vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als untere Wertgrenze für die Ermittlung des Einheitswerts angesehen.

    Dieses Abheben auf den sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert hat der Bundesfinanzhof in neuerer Zeit in Grundsatzentscheidungen vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) mit überzeugender Begründung unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen dazu in der Literatur vertretenen Ansichten gebilligt.

  • BFH, 26.02.2007 - II R 73/05

    Einheitswert eines Erbbaurechts an Golfplatz

    Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2004 II R 34/02 (BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 2569) sowie vom 17. November 2004 II R 35/02 (BFH/NV 2005, 837) führte das FG aus, der Rückgriff auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Ackerland sei deshalb gebilligt worden, weil es sich damals um Flächen gehandelt habe, die --wären sie nicht für Zwecke des Golfplatzes vermietet gewesen-- als Ackerland hätten genutzt werden können.

    c) Der erkennende Senat hat diese Heranziehung der innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerte als Untergrenze mit den Entscheidungen in BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256 sowie in BFH/NV 2005, 837 gebilligt, da außer Frage steht, dass zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eine hinreichende Anzahl von Veräußerungen vergleichbarer Golfplatzgrundstücke --bereits eingerichtet oder noch einzurichten-- nicht vorgelegen hat.

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