Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6331
BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03 (https://dejure.org/2004,6331)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2004 - IV R 3/03 (https://dejure.org/2004,6331)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - IV R 3/03 (https://dejure.org/2004,6331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,6331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn - Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 24 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bei Einbringen aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eines ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 34; ; EStG § 16; ; UmwStG § 24 Abs. 3; ; UmwStG § 24 Abs. 1; ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Einbringung einer Einzel-Zahnarztpraxis in Gemeinschaftspraxis ohne Übertragung des Eigenlabors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuergestaltung - Einbringung einer zahnärztlichen Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis birgt Steuerfalle

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34, UmwStG § 24, EStG § 18 Abs 3
    Dentallabor; Einbringung; Einzelpraxis; Gemeinschaftspraxis; Tarifermäßigung; Wesentliche Betriebsgrundlage; Zahnarzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 879
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.02.1993 - V R 35/89

    Eine Übertragung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor führt im

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Außerdem vertrat das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1993 V R 35/89 (BFHE 171, 100, BStBl II 1993, 641) die Auffassung, die Einbringung des Praxiswertes in die Gemeinschaftspraxis sei umsatzsteuerpflichtig, weil der Praxiswert der Einzelpraxis sowohl auf umsatzsteuerfreie wie auch auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze zurückzuführen sei.

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 171, 100, BStBl II 1993, 641 entschieden hat, gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Praxiswert einer Zahnarztpraxis mit Labor ausschließlich auf der "reinen" zahnärztlichen Tätigkeit beruhe.

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Der Senat hat im Hinblick auf den Zweck der §§ 16, 34 EStG die Tarifvergünstigung in solchen Fällen nicht gewährt, in denen aufgrund einer einheitlichen Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) entschieden, dass die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit der tarifbegünstigten Veräußerung einer Praxis nicht entgegensteht, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt worden ist.
  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Denn als wesentliche Betriebsgrundlagen kommen auch immaterielle Werte in Betracht, wie z.B. der Geschäftswert und seine Elemente (z.B. örtliche Lage und Wirkungskreis, Personal, Organisation und Geschäftsbeziehungen; BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236; vom 25. Mai 1988 I R 92/84, BFH/NV 1989, 258, und vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 16 EStG Rn. 31 - "Immaterielle Wirtschaftsgüter"; Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 238; ders. in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 4. Aufl., § 16 Rn. 85; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 16 Rz. 104; Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 36; Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 16 EStG Rz. 106).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe schon deswegen nicht erfüllt sind, weil der Kläger seine zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt hat (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).
  • BFH, 25.05.1988 - I R 92/84

    Steuerrechtliche Zulässigkeit der stillen Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Denn als wesentliche Betriebsgrundlagen kommen auch immaterielle Werte in Betracht, wie z.B. der Geschäftswert und seine Elemente (z.B. örtliche Lage und Wirkungskreis, Personal, Organisation und Geschäftsbeziehungen; BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236; vom 25. Mai 1988 I R 92/84, BFH/NV 1989, 258, und vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 16 EStG Rn. 31 - "Immaterielle Wirtschaftsgüter"; Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 238; ders. in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 4. Aufl., § 16 Rn. 85; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 16 Rz. 104; Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 36; Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 16 EStG Rz. 106).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Unabhängig vom Vorhandensein stiller Reserven zählen zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs aber auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, und vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, jeweils m.w.N.); maßgebend ist die Art des Betriebs und die Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betriebsablauf.
  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Die Entscheidung vom 11. Oktober 2002 11 K 1111/96 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 473 veröffentlicht.
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Unabhängig vom Vorhandensein stiller Reserven zählen zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs aber auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, und vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, jeweils m.w.N.); maßgebend ist die Art des Betriebs und die Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betriebsablauf.
  • BFH, 22.12.1993 - I R 62/93

    Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03
    Auch die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung sind nicht gegeben (BFH-Urteil vom 22. Dezember 1993 I R 62/93, BFHE 173, 163, BStBl II 1994, 352).
  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz 59, 93, m.w.N.).

    Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08 (BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.2.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, unter II.4.c aa) ausgeführt, für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sei grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 879, unter 2.).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

    Darauf, ob diese immateriellen Werte selbständig bilanzierungsfähig sind, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).
  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Unabhängig vom Vorhandensein stiller Reserven zählen zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs aber auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879, unter 2. der Gründe, m.w.N.; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.2. der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

    Als wesentliche Betriebsgrundlage sind im Rahmen des § 16 EStG alle entweder funktional oder quantitativ für den veräußerten Betrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter anzusehen (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879, und vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07

    Tarifbegünstigte Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils

    Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG sei der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteile vom 02.10.1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 und vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).

    40.000 DM (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.07.2007 11 K 472/04, EFG 2007, 1763) und von knapp 80.000 DM (FG Köln, Urteil vom 11.10.2002 11 K 1111/96, EFG 2003, 473; bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879) als nicht unerheblich angesehen worden.

  • FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03

    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche

    Auch in anderen Bereichen existiert im Steuerrecht eine 10 v.H.-Grenze, wenn es um die Frage geht, ob eine "untergeordnete Bedeutung" vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879 am Ende; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 mit weiteren Hinweisen zur Geringfügigkeitsgrenze 10 v.H.: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, Vorsteuerabzug, begünstigte Praxisveräußerung, schädliche Nebentätigkeit bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

    Zwar hätte sie ihre im Rahmen der Praxis Klägerin ausgeübte (und unstreitig zum ... 2009 beendete) Allgemeinarzttätigkeit auch ohne die fragliche Prüfarzttätigkeit betreiben können, es kommt jedoch nicht darauf an, wie die Klägerin ihr - gesamtes - Unternehmen hätte betreiben können, sondern darauf, wie es betrieben worden ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879, wonach der Beitrag, den ein Eigenlabor zum Geschäftswert einer Zahnarztpraxis leistet, zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis gehört).

    Unabhängig vom Vorhandensein stiller Reserven zählen zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs aber auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen; maßgebend ist die Art des Betriebs und die Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betriebsablauf (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).

  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

    Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG (bzw. des § 18 Abs. 3 EStG) ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, und vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht