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   BFH, 16.09.2004 - X R 19/03   

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https://dejure.org/2004,915
BFH, 16.09.2004 - X R 19/03 (https://dejure.org/2004,915)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2004 - X R 19/03 (https://dejure.org/2004,915)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2004 - X R 19/03 (https://dejure.org/2004,915)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 162 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 162 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung einer Provision aus einer Vermittlungstätigkeit zu der Vermittlung eines Darlehens mit steuerlicher Wirkung - Provision für die Vermittlung einer Rentenversicherung bei Finanzierung der Rente durch ein Kreditinstitut - Abzug einer Vermittlungsprovision als ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 162 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Kombi-Rente - Aufteilung einer Gesamtprovision im Wege der Schätzung

  • datenbank.nwb.de

    Vermittlungsprovision als WK einer sog. Kombi-Rente

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilweiser Abzug einer Provision für Abschluss und Finanzierung einer Leibrente gegen Einmalbetrag (Sofort-Kombi-Rente) ? Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene ? Zuordnung durch Vertragspartner als ?Kreditvermittlungsgebühr? steuerrechtlich nicht bindend ? Vielmehr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Provision für "Kombi-Rente" - Keine reine Kreditvermittlungsgebühr - kein voller Werbungskostenabzug!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Keine reine Kreditvermittlungsgebühr - kein voller Werbungskostenabzug!

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Anschaffungskosten; Darlehen; Kreditvermittlung; Rentenversicherung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 528
  • BB 2004, 2798
  • DB 2004, 2788
  • BStBl II 2006, 238
  • BFH/NV 2005, 120
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    Mit seiner Revision rügt das FA, das FG habe die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114) nicht beachtet.

    Aufwendungen auf der Vermögensebene mindern im Bereich der Überschusseinkünfte nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG, § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (wegen der Einzelheiten und weiterer Nachweise vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 114, unter II.4.a b).

    Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342, unter II.2.b, und vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597) noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, unter 2.a b; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762, und in BFHE 197, 114, unter II.4.b).

    b) Vielmehr ist für die Entscheidung, welche Vorgänge der Vermögensebene zuzuordnen sind, der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung maßgeblich (BFH-Urteil in BFHE 197, 114, unter II.4.e aa).

    Vielmehr steht für ihn die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 197, 114, unter II.4.e cc); auf dieses Hauptziel heben auch die in den Werbe- und Informationsmaterialien der Anbieter enthaltenen Darstellungen ab.

    Auch in der Entscheidung in BFHE 197, 114 (unter II.4.e cc) ist für einen vergleichbaren Fall bereits eine Schätzung anhand eines Prozentsatzes der Darlehenssumme in Erwägung gezogen worden.

    Der VIII. Senat ist mittlerweile von seiner --insoweit ebenfalls nicht weiter begründeten-- Entscheidung, im Rahmen einer Überschussprognose eine Provision in Höhe von 3, 7 % des Darlehensbetrages in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen (BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb ccc), abgerückt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 114, unter II.4.c).

    In vergleichbaren Fällen haben die Tatsachengerichte daher zu ermitteln, ob auch zwischen der finanzierenden Bank und dem Vermittler Vereinbarungen über die Zahlung von Vermittlungsprovisionen bestehen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 197, 114, unter II.4.e bb).

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Sittenwidrige Provisionsvereinbarung bei Vermittlung eines Kredits

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte aber dann geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (s. nur BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N. der Rechtsprechung) und zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat.

    Sie gelten ferner, wenn der Verpflichtete eine objektiv werthaltige Leistung unentgeltlich abgibt bzw. erbringt, während eine zu entrichtende Gegenleistung einvernehmlich dem Rechtsgrund einer anderen Leistung zugeordnet wird, um zugunsten des hieran interessierten Vertragspartners günstigere Steuerfolgen zu bewirken (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217).

    Insbesondere können sie nicht je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder anderen Wirtschaftsgut bzw. einer Dienstleistung ein Gewicht beimessen, das es bei einer Wertbemessung nach zwar nur schätzbaren, aber objektiven Größen nicht hat (Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    c) Den vorgenannten Grundsätzen über die Zuordnung einer (Gegen-)Leistung zu ihrem rechtlich und wirtschaftlich zutreffenden Rechtsgrund (causa) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es den Vertragsparteien nicht zusteht, ihre Vertragsverhältnisse zu Lasten des Steuergläubigers zu gestalten (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1995 X S 7/94, BFH/NV 1995, 782; vom 20. November 2002 X B 6/02, BFH/NV 2003, 318; ähnlich bereits BFH-Urteile vom 20. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, unter II. 2. a; vom 12. November 1985 IX R 70/84, BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337, unter II.2.a).

    Dies ist von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden; das BFH-Urteil in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217 (unter II.2.b aa) hat die vom FG nach Einholung von Bankauskünften und Zeugenaussagen getroffene Feststellung, die übliche Kreditvermittlungsprovision belaufe sich auf 1 bis 2 % des Darlehensbetrags, vielmehr ausdrücklich gebilligt.

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte aber dann geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (s. nur BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Dies ist seit jeher (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10. Oktober 1919 II A 55/19, RFHE 1, 215 - die Aufteilung muss "dem realen Wertverhältnis entsprechen") berechtigtes Anliegen einer Missbrauchsabwehr gewesen, die hierfür --auch ohne tatbestandlichen Bezug zu § 42 AO 1977 oder deren Vorläufervorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss in BFH/NV 2002, 1563)-- den Maßstab des Fremdvergleichs institutionell verfestigt hat.

  • BFH, 21.01.1971 - IV 123/65

    Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    Der Sache nach ist zu prüfen, ob eine von den Vertragsparteien selbst vorgenommene Aufteilung ernstlich gewollt ist "und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht" oder ob nur Steuern erspart werden sollten, indem ein der Steuer unterliegendes Wirtschaftsgut --angeblich-- zu einem geringeren Preis abgegeben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682, mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung).

    Hierbei kommt es sowohl auf die Vorstellungen des Erwerbers über die Wertigkeit der erhaltenen Leistung an als auch auf die Ansichten des Veräußerers, der im Regelfall für die von ihm weggegebenen Werte ein Entgelt zu haben wünscht (BFH-Urteil in BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 8/03 als unzulässig; für eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs, jedoch ohne konkrete prozentuale Angabe auch Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Oktober 2003 10 K 2634/99 E, juris, STRE200470919, Revision X R 11/04).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 872, unter II.2.e; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, 1992, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998, S. 213 ff.) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • FG München, 24.07.2002 - 10 K 1726/00

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen will die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Rentenmodellen eine vergleichbare Begrenzung vornehmen (Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 323 unter III.2.2.e; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, unter 3.2, und der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476; ebenso Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31, rkr.
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 8/03 als unzulässig; für eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs, jedoch ohne konkrete prozentuale Angabe auch Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Oktober 2003 10 K 2634/99 E, juris, STRE200470919, Revision X R 11/04).
  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604, rkr.
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung

  • LG Aachen, 04.02.1987 - 4 O 286/86

    Bauherrenmodell - Aufwendungen - Finanzielle Mittel - Werbungskosten

  • FG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 K 2634/99

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

  • OLG Oldenburg, 12.03.1986 - 3 U 186/85

    Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • FG Hessen, 04.12.2001 - 11 V 3177/01

    Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages - Kriterien zur Beurteilung eines

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

  • BGH, 22.01.1976 - II ZR 90/75
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 332/84

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

  • BFH, 16.06.1971 - IV R 84/70

    Grund und Boden - Aufstehendes Holz - Forstwirtschaftiche Nutzung - Einheitlicher

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

  • BFH, 06.12.2006 - X R 13/04

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

  • RFH, 10.10.1919 - II A 55/19

    Verträge zwischen geschiedenen Ehegatten

  • BFH, 08.02.1995 - X S 7/94

    Gemischt genutzter privater PC

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der

  • BFH, 07.02.1990 - X R 204/87

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

  • FG Köln, 17.02.2004 - 8 K 6831/00

    Rentenversicherung; Einmalzahlung; Kreditvermittlungsgebühr; Werbungskostenabzug;

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 4/02

    Gesamtkaufpreis

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 70/84

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude -

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    Sittenwidrigkeit der Höhe einer Maklerprovision (Wucher)

  • BFH, 20.11.2002 - X B 6/02

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 6763/00

    Buchverlust; Verlustverrechnung; Verlustausgleich; Nichtbesteuerung; echter

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    Anforderungen an Versteuerung des bei einerVeräußerung erzielten Gesamterlöses

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 204/85

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahren X R 19/03 tragen die Kläger.

    Dem war der Bundesfinanzhof in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) nicht gefolgt, sondern hat die Senatsentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16. September 2004 (X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238), mit dem das der Klage stattgebende Senatsurteil des ersten Rechtsganges vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben worden ist, könne nicht gefolgt werden.

    Dem Aufteilungsgedanken des Revisionsurteils vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) könne man angesichts der Aussagen dieses Urteils zu bereits durch die Versicherungs und Investmentgesellschaften abgegoltenen Kosten in Form von Provisionen an die T nur dann folgen, wenn ein weiterer Konzeptbaustein angenommen werde.

    Er verweist auf das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) und meint im Wesentlichen, das Vorbringen der Kl., die gesamte umfassende Beratung über die Folgen der fremdfinanzierten Anlagen in eine Rentenversicherung sei Teil der Kreditvermittlungsleistung, werde dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Modelles nicht gerecht.

    Der Senat geht dabei von den Grundsätzen aus, die der BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (X R 19/03 BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) dargelegt hat.

    In dem dem vorliegenden Verfahren vorhergehenden Revisionsverfahren - abgeschlossen durch Urteil vom 16. September 2004, X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 - hat der BFH die dabei zu entscheidende Frage, ob "angesichts des auf die Überschusserzielungsabsicht bei den sonstigen Einkünften beschränkten Vorläufigkeitsvermerkes überhaupt noch eine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des formell bestandskräftigen Bescheids vom 16. Januar 2001 zugunsten der Kl. bestanden hat", ausdrücklich offengelassen (vgl. Ausführungen unter 11, 6 dieses Urteils).

    Dabei kann offen bleiben, ob die bereits berücksichtigten 2 % als angemessener Teilbetrag anzusehen sind, da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. insoweit auch Ausführungen des BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238, dort unter II., 5, g)).

    Das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geht von keinem anderen Rechtsstandpunkt aus.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E) - dort auf Seite 10 der Entscheidung - und entsprechende grundsätzliche Ausführungen im BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) - dort unter 11, 3. b., Seite 11 dieser Entscheidung.

    Das hat der Bundesfinanzhof nochmals im Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) bestätigt (vgl. auch BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001, VII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268 und vom 9. Mai 2000, BFHE 192, 445, BStBl. II, 660).

    Dabei obliegt den Kl. die Darlegungs- und Feststellungslast dazu, dass Kreditvermittlungsgebühren in einem größeren Umfang als bei schwierigen Baufinanzierungen den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zuzuordnen sind, für die Vermittlungsgebühren von 1 bis 2 % der Darlehenssumme nach ständiger Rechtsprechung als angemessen angesehen werden (vgl. Revisionsurteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 5. b und 5. e, Seite 19 und 21 des betreffenden Urteils).

    Die dem Kunden, hier also den Kl. gegenüber erbrachte Leistung ist daher umfassender als bei reiner Vermittlungsleistung für Einzelverträge im Versicherungs-, Kapitalanlage- und Kreditbereich (vgl. Revisionsurteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 3 b, Seite 11 f.).

    Auch wenn damit kein Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne angesprochen ist und durch Gebühren abgegolten wird, werden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für derartige Dienstleistungen hinsichtlich der Frage ihrer (teilweisen) Zuordnung zur Vermögensebene und/oder zum Bereich der sofort abziehbaren Werbungskosten gleichbehandelt wie Gesamtzahlungen für verschiedene Wirtschaftsgüter und Leistungen, die steuerlich als sofort abzugsfähig eingeordnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 2 a und b, Seite 7 bis 9 des Urteils).

    Der BFH hat in seinem Revisionsurteil ausdrücklich betont, dass als mögliche, von der Finanzverwaltung abweichende Schätzungsgrundlage nur die Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Finanzierungen in Betracht kommt, die sich "hinsichtlich der Komplexität des finanzierten Produkts, der Bonität der Darlehensnehmer und der Absicherung der finanzierenden Banken durch weitgehende Parallelen zu den Verhältnissen des Streitfalles auszeichnen" (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 236 unter II. 5 a, Seite 18 der Entscheidung).

    Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen sind bereits durch das mehrfach genannte BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geklärt, mit dem die erste Senatsentscheidung vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben wurde und an den erkennenden Senat zurückverwiesen wurde.

  • BFH, 06.12.2006 - X R 13/04

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

    Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a).

    Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Werttransfers sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. b und c).

    Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist und ob ggf. eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. d).

    Die vollständige Zuordnung der streitigen Provision zum Bereich der Kreditvermittlung gibt die wirtschaftliche Veranlassung dieses Aufwands daher nicht zutreffend wider; sie lässt sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Werbungskosten erklären (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 3. c).

    Mangels Vorhandenseins eines anderweitigen --zuverlässigeren-- Aufteilungsmaßstabs hält der Senat daher an den hierzu in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II. 2. bis 5.) entwickelten Grundsätzen fest, wonach die gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) gebotene Schätzung der nicht als Werbungskosten abziehbaren und als Anschaffungsnebenkosten der Rentenanlage zu qualifizierenden Aufwendungen des Zeichners (hier: Klägers) für die "Entwicklung des Konzepts" bzw. für die "Verschaffung des Zugangs zum Konzept" nach der "Differenzmethode" vorzunehmen ist:.

    Zunächst ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von ihm an die X-GmbH entrichteten, als "Gebühr für die Kreditvermittlung" und "Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers" bezeichneten Provisionen nicht (teilweise) der Vermittlung der Versicherungsverträge und Investmentfondsanteile zugeordnet werden können, da diese Einzelleistungen durch die von den Versicherungsgesellschaften und der Kapitalanlagegesellschaft an die Vermittler gezahlten Provisionen hinreichend entgolten wurden (vgl. auch schon das dasselbe Kombirentenmodell betreffende Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a., 1. Absatz).

    d) Nicht zu folgen ist der Ansicht von Meyer-Scharenberg (DB 2005, 1646), der erkennende Senat habe es in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 ausgeschlossen, dass der das angemessene Honorar für die Vermittlung des Darlehens übersteigende Teil der an die X-GmbH entrichteten Vergütung als Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts anzusehen sei.

    e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.

    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).

    Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers (ebenso Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649), das vom erkennenden Senat (vgl. schon Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. e) geforderte Abstellen auf die dem Vermittler entstehenden Kosten sei im Ansatz verfehlt, weil die angemessene Obergrenze für die Kreditvermittlungsgebühr durch den Preis bestimmt werde, den die Kunden für die Leistung zu zahlen bereit seien, überzeugt nicht.

    f) Hat der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten, ist eine weitere, vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen (zur näheren Begründung vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g).

    Im Streitfall kommt es allerdings darauf nicht mehr an, weil das FA die Kundenprovision bereits in Höhe von 2 % der Darlehenssumme als Werbungskosten angesehen hat und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g, a.E.).

    Der Senat neigt allerdings dazu, auch in diesen Fällen die Gesamtprovisionszahlung teilweise der Eröffnung des Zugangs zu dem Kombinationsprodukt zuzuordnen (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. h).

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

    Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

    Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a).

    Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Werttransfers sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. b und c).

    Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist und ob ggf. eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. d).

    Die vollständige Zuordnung der streitigen Provision zum Bereich der Kreditvermittlung gibt die wirtschaftliche Veranlassung dieses Aufwands daher nicht zutreffend wider; sie lässt sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Werbungskosten erklären (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 3. c).

    Mangels Vorhandenseins eines anderweitigen --zuverlässigeren-- Aufteilungsmaßstabs hält der Senat daher an den hierzu in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II. 2. bis 5.) entwickelten Grundsätzen fest, wonach die gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) gebotene Schätzung der nicht als Werbungskosten abziehbaren und als Anschaffungsnebenkosten der Rentenanlage zu qualifizierenden Aufwendungen des Zeichners (hier: Klägers) für die "Entwicklung des Konzepts" bzw. für die "Verschaffung des Zugangs zum Konzept" nach der "Differenzmethode" vorzunehmen ist:.

    Zunächst ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von ihm an die X-GmbH entrichteten, als "Gebühr für die Kreditvermittlung" und "Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers" bezeichneten Provisionen nicht (teilweise) der Vermittlung der Versicherungsverträge und Investmentfondsanteile zugeordnet werden können, da diese Einzelleistungen durch die von den Versicherungsgesellschaften und der Kapitalanlagegesellschaft an die Vermittler gezahlten Provisionen hinreichend entgolten wurden (vgl. auch schon das dasselbe Kombirentenmodell betreffende Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a., 1. Absatz).

    d) Nicht zu folgen ist der Ansicht von Meyer-Scharenberg (DB 2005, 1646), der erkennende Senat habe es in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 ausgeschlossen, dass der das angemessene Honorar für die Vermittlung des Darlehens übersteigende Teil der an die X-GmbH entrichteten Vergütung als Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts anzusehen sei.

    e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.

    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).

    Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers (ebenso Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649), das vom erkennenden Senat (vgl. schon Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. e) geforderte Abstellen auf die dem Vermittler entstehenden Kosten sei im Ansatz verfehlt, weil die angemessene Obergrenze für die Kreditvermittlungsgebühr durch den Preis bestimmt werde, den die Kunden für die Leistung zu zahlen bereit seien, überzeugt nicht.

    f) Hat der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten, ist eine weitere, vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen (zur näheren Begründung vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g).

    Im Streitfall kommt es allerdings darauf nicht mehr an, weil das FA die Kundenprovision bereits in Höhe von 2 % der Darlehenssumme als Werbungskosten angesehen hat und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g, a.E.).

    Der Senat neigt allerdings dazu, auch in diesen Fällen die Gesamtprovisionszahlung teilweise der Eröffnung des Zugangs zu dem Kombinationsprodukt zuzuordnen (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. h).

  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

    Dem war der Bundesfinanzhof in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) nicht gefolgt, sondern hat die Senatsentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238), mit dem das der Klage stattgebende Senatsurteil des ersten Rechtsganges vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 ) aufgehoben worden ist, könne nicht gefolgt werden.

    Dem Aufteilungsgedanken des Revisionsurteils vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) könne man angesichts der Aussagen dieses Urteils zu bereits durch die Versicherungs- und Investmentgesellschaften abgegoltenen Kosten in Form von Provisionen an die T nur dann folgen, wenn ein weiterer Konzeptbaustein angenommen werde.

    Er verweist auf das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) und meint im Wesentlichen, das Vorbringen der Kl., die gesamte umfassende Beratung über die Folgen der fremdfinanzierten Anlagen in eine Rentenversicherung sei Teil der Kreditvermittlungsleistung, werde dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Modelles nicht gerecht.

    Der Senat geht dabei von den Grundsätzen aus, die der BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03 BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) dargelegt hat.

    In dem dem vorliegenden Verfahren vorhergehenden Revisionsverfahren - abgeschlossen durch Urteil vom 16. September 2004, X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 - hat der BFH die dabei zu entscheidende Frage, ob "angesichts des auf die Überschusserzielungsabsicht bei den sonstigen Einkünften beschränkten Vorläufigkeitsvermerkes überhaupt noch eine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des formell bestandskräftigen Bescheids vom 16. Januar 2001 zugunsten der Kl. bestanden hat", ausdrücklich offengelassen (vgl. Ausführungen unter 11, 6 dieses Urteils).

    Dabei kann offen bleiben, ob die bereits berücksichtigten 2 % als angemessener Teilbetrag anzusehen sind, da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. insoweit auch Ausführungen des BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238, dort unter II., 5, g)).

    Das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geht von keinem anderen Rechtsstandpunkt aus.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E) - dort auf Seite 10 der Entscheidung - und entsprechende grundsätzliche Ausführungen im BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) - dort unter 11, 3. b., Seite 11 dieser Entscheidung.

    Das hat der Bundesfinanzhof nochmals im Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) bestätigt (vgl. auch BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001, VII R 29/00, BFHE 197, 114 , BFH/NV 2002, 268 und vom 9. Mai 2000, BFHE 192, 445 , BStBl. II, 660).

    Dabei obliegt den Kl. die Darlegungs- und Feststellungslast dazu, dass Kreditvermittlungsgebühren in einem größeren Umfang als bei schwierigen Baufinanzierungen den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zuzuordnen sind, für die Vermittlungsgebühren von 1 bis 2 % der Darlehenssumme nach ständiger Rechtsprechung als angemessen angesehen werden (vgl. Revisionsurteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 5. b und 5. e, Seite 19 und 21 des betreffenden Urteils).

    Die dem Kunden, hier also den Kl. gegenüber erbrachte Leistung ist daher umfassender als bei reiner Vermittlungsleistung für Einzelverträge im Versicherungs-, Kapitalanlage- und Kreditbereich (vgl. Revisionsurteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 3 b, Seite 11 f.).

    Auch wenn damit kein Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne angesprochen ist und durch Gebühren abgegolten wird, werden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für derartige Dienstleistungen hinsichtlich der Frage ihrer (teilweisen) Zuordnung zur Vermögensebene und/oder zum Bereich der sofort abziehbaren Werbungskosten gleichbehandelt wie Gesamtzahlungen für verschiedene Wirtschaftsgüter und Leistungen, die steuerlich als sofort abzugsfähig eingeordnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 2 a und b, Seite 7 bis 9 des Urteils).

    Der BFH hat in seinem Revisionsurteil ausdrücklich betont, dass als mögliche, von der Finanzverwaltung abweichende Schätzungsgrundlage nur die Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Finanzierungen in Betracht kommt, die sich "hinsichtlich der Komplexität des finanzierten Produkts, der Bonität der Darlehensnehmer und der Absicherung der finanzierenden Banken durch weitgehende Parallelen zu den Verhältnissen des Streitfalles auszeichnen" (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 236 unter II. 5 a, Seite 18 der Entscheidung).

    Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen sind bereits durch das mehrfach genannte BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geklärt, mit dem die erste Senatsentscheidung vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 ) aufgehoben wurde und an den erkennenden Senat zurückverwiesen wurde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02

    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt

    Im betrieblichen Bereich ist im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte und bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BStBl II 1989, 604 und vom 16. September 2004 X R 19/03, BStBl II 2006, 238 ).

    Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Wertabflüsse sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, a.a.O.).

    Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist, und ob gegebenenfalls eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2004 X R 19/03, a.a.O. mit Anmerkung Dötsch, juris PR-SteuerR 1/2005 Anm. 4; kritisch: Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646).

    Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Leistung des Anbieters des "EuroPlan"-Modells - ebenso wie die des Anbieters der sog. "Kombi-Rente" (vgl. dazu das bereits mehrfach zitierte BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.) - weit über die eines gewöhnlichen Versicherungs-, Kapitalanlage- oder Kreditvermittlers hinausgeht.

    Der Gedanke, die gesamte umfassende Beratung über die Folgen der fremdfinanzierten Anlage in einer Lebensversicherung wäre Teil der Kreditvermittlungsleistung, würde dem wirtschaftlichen Gehalt des verwendeten Modells nicht gerecht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.).

    Da bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden eine eindeutige Zuordnung der Provision nicht möglich ist, ist der als Finanzierungskosten (Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) sofort abziehbare Anteil der Provision auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223 und vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.).

    b) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03, a.a.O.) zur sog. "Kombi-Rente" keine abschließende Beurteilung der Höhe des als Finanzierungskosten abziehbaren Anteils der Vermittlungsprovision getroffen, sondern hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Denn der Anbieter ist dann für seine konkrete Kreditvermittlungsleistung bereits entgolten worden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03

    Vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren

    Nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien ist hierfür maßgeblich, sondern der tatsächlich wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung, wobei von der Sichtweise desjenigen auszugehen ist, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16 September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    Voraussetzung für eine genaue Zuordnung ist daher zunächst der Nachweis des vollständigen Inhalts der Provisionsvereinbarungen sowie deren Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Angemessenheit (dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.2. der Gründe).

    Vielmehr stand für ihn die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    d) Eine Zuordnung der vom Kläger gezahlten Gebühren auf den Erwerb des Rentenstammrechts ist im Übrigen trotz der von den Versicherungsunternehmen an die Vermittler gezahlten Provisionen auch deshalb geboten, weil der Kläger bei Zugrundelegen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von weiteren gegenüber der S zu vergütenden Kosten ausgehen musste (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.b der Gründe).

    Wie bereits der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.4.d der Gründe ausgeführt hat, können Vertragsabschlüsse, die sich auf "gewöhnliche" Versicherungsvermittlungen außerhalb von Kombinationsmodellen beschränken, insoweit von vornherein nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil dann nicht die mit der Entwicklung eines komplexen Gesamtkonzepts verbundenen Aufwendungen und Risiken vergütet werden müssen.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats im Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II.5. der Gründe) und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München in EFG 2003, 604).

  • BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05

    Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK

    Nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien ist hierfür maßgeblich, sondern der tatsächlich wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung, wobei von der Sichtweise desjenigen auszugehen ist, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    Voraussetzung für eine genaue Zuordnung ist daher zunächst der Nachweis des vollständigen Inhalts der Provisionsvereinbarungen sowie deren Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Angemessenheit (dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.2. der Gründe).

    Vielmehr stand für sie die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    d) Eine Zuordnung der von den Klägern gezahlten Gebühren auf den Erwerb des Rentenstammrechts ist im Übrigen trotz der von den Versicherungsunternehmen an die Vermittler gezahlten Provisionen auch deshalb geboten, weil die Kläger bei Zugrundelegen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von weiteren nur von ihnen gegenüber der S zu vergütenden Kosten ausgehen mussten (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.b der Gründe).

    Wie bereits der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.4.d der Gründe ausgeführt hat, können Vertragsabschlüsse, die sich auf "gewöhnliche" Versicherungsvermittlungen außerhalb von Kombinationsmodellen beschränken, insoweit von vornherein nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil dann nicht die mit der Entwicklung eines komplexen Gesamtkonzepts verbundenen Aufwendungen und Risiken vergütet werden müssen.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.5.

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08

    Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende

    Das mag zu einer Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung führen, wenn die von ihnen vorgeschlagene Aufteilung die realen Wertverhältnisse verfehlt (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, m.w.N., zur Kombirente).
  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09

    Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen - Einkunftsermittlung bei

    Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten (Senatsurteil vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225), bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung (Senatsurteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238; zu Anschaffungsnebenkosten vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 81, 84; Fischer in: Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620; vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327).
  • BFH, 25.10.2006 - VIII B 62/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge der Abweichung; Erheblichkeit eines

    b) Vorliegend berufen sich die Kläger auf eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 (BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238).

    Denn wie die Kläger ebenfalls selbst einräumen, ist auch der X. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 16. September 2004 davon ausgegangen, dass wenn der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten hat, eine weitere vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 unter II.5.g der Gründe).

    Wie auch die Kläger nicht verkennen, ist die steuerrechtliche Zuordnung und der Abzug von Finanzierungskosten bei fremdfinanzierten Rentenmodellen durch die BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 weitgehend geklärt.

  • BFH, 04.12.2008 - IX B 149/08

    Kaufpreisaufteilung auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017 - 13 K 11086/15

    Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter zwischen Ehegatten - Aufteilung

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 6 K 26/04

    Vermittlung einer kreditfinanzierten Kombirente durch

  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

  • BFH, 22.11.2006 - X R 15/05

    Besteuerung einer gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erworbenen Leibrente mit

  • FG Köln, 20.01.2010 - 7 K 3371/08

    Vermittlungsgebühren als Werbungskosten

  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 3270/12

    Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der

  • FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19

    Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung

  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 80/99

    Kapitalvermögen: Zurechnung von Einkünften

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2604/10

    Veräußerung von GmbH-Anteilen durch zwei Ehegatten-Gesellschafter, von denen nur

  • FG München, 19.11.2008 - 1 K 686/07

    Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung - Werbungskosten bei

  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 38/04

    Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten für Lebensversicherung

  • BFH, 08.10.2014 - X B 31/14

    Keine Umdeutung von Leibrenten in Kaufpreisraten allein aufgrund einer

  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2009 - 13 K 4608/08

    Steuerpflichtige Erträge aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen

  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 1913/09

    Kein Gewerbebetrieb durch den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von Rundholz

  • FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08

    Werbungskosten bei Kapitaleinkünften: Vermittlungsgebühr für Kapitallebens- und

  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 10 K 4270/10

    Keine Bindung an wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung für zu

  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99
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