Rechtsprechung
BFH, 26.10.2005 - II R 53/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
ErbStG §§ 11, 14 Abs. 1 Satz 2, 37; BGB § 184 Abs. 1
Entstehen der Schenkungsteuer bei schwebend unwirksamemVertrag - Judicialis
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § ... 11; ; ErbStG § 12 Abs. 3; ; ErbStG § 14; ; ErbStG § 14 Abs. 1; ; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 3; ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 19 Abs. 1; ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2; ; ErbStG § 37; ; BewG § 138 Abs. 3; ; BewG § 138 Abs. 5; ; BGB § 184 Abs. 1; ; AO 1977 § 171; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 121 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 175 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schwebende Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages bei Vertretung vor einem Notar; Einreichung eines Antrages auf Umschreibung von Eigentum beim Grundbuchamt; Auswirkungen einer zivilrechtlichen Rückwirkung von Genehmigungen auf die Entstehung einer ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 4 K 1204/01
- BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Papierfundstellen
- BFH/NV 2006, 551
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 24.07.2002 - II R 33/01
Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Bezüglich eines solchermaßen zivilrechtlich abgeschlossenen, auf den Eigentumsübergang gerichteten Vorgangs sollte ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 11, 14 oder 37 ErbStG sinnvoller Ausführungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt werden (BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312).Die entstandene Schenkungsteuer fällt vielmehr rückwirkend erst dann weg, wenn die Schenkungsabrede vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch wieder aufgehoben wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781) oder der Beschenkte aus anderen Gründen aufgrund der Eintragungsbewilligung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf ihn selbst oder einen Dritten nicht mehr herbeiführen kann, etwa weil der Schenker über das Grundstück gegenüber dem Beschenkten wirksam anderweit verfügt hat.
- BFH, 02.02.2005 - II R 26/02
Ausführung einer Grundstücksschenkung
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten, nämlich dem Schenker, bewilligt worden ist (§ 19 der Grundbuchordnung --GBO--), der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat, und wenn ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der --dinglichen-- Rechtsänderung herbeiführen kann (…BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095, und vom 2. Februar 2005 II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312).Bezüglich eines solchermaßen zivilrechtlich abgeschlossenen, auf den Eigentumsübergang gerichteten Vorgangs sollte ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 11, 14 oder 37 ErbStG sinnvoller Ausführungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt werden (BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312).
- BFH, 22.09.2004 - II R 88/00
Vollständig saniertes Gebäude: Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung, sofern der Wille des Zuwendenden tatsächlich vollzogen wurde (BFH-Urteil vom 22. September 2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
- BFH, 08.02.2000 - II R 9/98
ErbSt; Ausführung eines Schenkungsvertrages
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten, nämlich dem Schenker, bewilligt worden ist (§ 19 der Grundbuchordnung --GBO--), der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat, und wenn ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der --dinglichen-- Rechtsänderung herbeiführen kann (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095, und vom 2. Februar 2005 II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312). - BFH, 22.05.2002 - II R 61/99
Verfassungswidrigkeit des ErbStG
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Während des Klageverfahrens erließ das FA aufgrund geänderter Feststellungsbescheide des Lagefinanzamts auf den 20. Februar 1996 einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, den es im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren II R 61/99 für vorläufig erklärte (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598). - BFH, 26.09.1990 - II R 150/88
- Ausführung einer Grundstücksschenkung - Annahme einer Grundstücksschenkung …
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Nicht erforderlich ist, dass der Beschenkte den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE 163, 214, BStBl II 1991, 320). - BFH, 20.10.2004 - II R 74/00
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 …
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass die Schenkungsteuer im Jahr 1996 entstanden und die im JStG 1997 angeordnete Rückwirkung des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts auf den 1. Januar 1996 verfassungsgemäß ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99). - BFH, 02.03.2005 - II R 43/03
Ansatz des persönlichen Freibetrags bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe …
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Nach den im Senatsurteil vom 2. März 2005 II R 43/03 (BFH/NV 2005, 1453) dargelegten Grundsätzen errechnet sich der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbare Betrag von 36 344 DM, indem man vom Wert der Vorschenkungen (420 400 DM) den vom Kläger innerhalb von 10 Jahren vor der mit dem angefochtenen Bescheid besteuerten freigebigen Zuwendung für Schenkungen seines Vaters verbrauchten Freibetrag von 90 000 DM abzieht und auf den Unterschiedsbetrag von 330 400 DM den in § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 bestimmten Steuersatz von 11 v.H. anwendet. - FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 4 K 1204/01
Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung
Auszug aus BFH, 26.10.2005 - II R 53/02
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger das Fehlen schriftlicher Vollmachten für die Notariatsangestellten eingeräumt hatte, durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1622 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Schenkungsteuer für die freigebigen Zuwendungen sei erst mit der Genehmigung des Vertrags vom 28. Dezember 1995 am 20. Februar 1996 entstanden, so dass für die Wertermittlung und Steuerberechnung die ab 1996 geltenden Vorschriften anwendbar seien.
- BFH, 28.06.2007 - II R 12/06
Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich …
Die Zuwendung der Grundstücke war mit Vertragsschluss ausgeführt, weil die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt worden ist (§ 19 der Grundbuchordnung), der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und die Klägerin jederzeit ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der --dinglichen-- Rechtsänderung herbeiführen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551, m.w.N.). - BFH, 16.09.2020 - II R 12/18
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft; …
b) Über die Frage, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist, wird mit bindender Wirkung nicht im Feststellungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2005 - II R 53/02, BFH/NV 2006, 551, unter II.1.). - FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2972/12
Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung
Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH, Urteil vom 26.10.2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551).
- BFH, 27.01.2006 - II B 6/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen …
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung gehört zwar nicht zu den Besteuerungsgrundlagen, über die in den Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte verbindlich zu entscheiden ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551, unter II. 1.).Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass seine Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsbescheid, der auf einen Stichtag erlassen worden ist, an dem keine (Folge-)Steuer entstanden ist, ins Leere geht und sich nicht auswirkt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 551, unter II. 1.), die Frage der Bindungswirkung für den Folgesteuerbescheid betrifft.
- BFH, 17.05.2006 - II R 48/04
Widerstreitende Steuerfestsetzung; Aufhebung eines rechtmäßigen Steuerbescheids
Der für die Entstehung der Steuer maßgebende Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 38 AO 1977) entspricht somit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, und vom 26. Oktober 2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551, je m.w.N.).Die bei der Übertragung von Grundstücken bestehenden Besonderheiten (BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312; in BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, und in BFH/NV 2006, 551) spielen bei der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass keine Rolle und würden im Übrigen nicht zu einem früheren Entstehen der Steuer führen.
- FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
Aufforderung an das Lagefinanzamt zur Feststellung des Grundstückswerts durch das …
Sollte im Verfahren über die Grunderwerbsteuerpflicht festgestellt werden, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nicht vorliegt, ginge der Feststellungsbescheid ins Leere und würde sich nicht auswirken (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005, II R 53/02, BFH/NV 2006, 551). - FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 3 K 34/06
Besteuerung einer unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen; …
Die spätere Genehmigung des Vertrages wirkt schenkungsteuerlich nicht zurück (Urteil des BFH vom 26. Oktober 2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551). - FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 4 K 3585/02
Gemischte freigebige Zuwendung; Verzicht; Vorerwerb; Nießbrauch; Freibetrag; …
Dies ist der Fall, wenn - wie in der notariellen Urkunde vom 25. Juni 1997 - von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten bewilligt worden ist (§ 19 der Grundbuchordnung), der Zuwendende also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat (…BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095 sowie vom 26. Oktober 2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551). - FG Hamburg, 10.05.2006 - 3 K 216/05
Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuergesetz: Grundbesitzwert-Feststellung zum …
Der Zeitpunkt der Entstehung der (Erbschaft-) oder Schenkungsteuer gehört nämlich nicht zu den Besteuerungsgrundlagen, über die in den Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 5 BewG verbindlich zu entscheiden ist (…Bundesfinanzhof -BFH- vom 26. Januar 2006, II B 61/05, BFH/NV 2006, 921 ; vom 26. Oktober 2005, II R 53/02, BFH/NV 2006, 551 m.w.N.; ständ. Rspr.).