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   BFH, 06.03.2006 - X B 102/05   

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https://dejure.org/2006,5521
BFH, 06.03.2006 - X B 102/05 (https://dejure.org/2006,5521)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2006 - X B 102/05 (https://dejure.org/2006,5521)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2006 - X B 102/05 (https://dejure.org/2006,5521)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1134
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X B 102/05
    Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, inwieweit die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03 (BFH/NV 2005, 1509) zum Ausdruck kommenden Maßstäbe zur Gewährung eines ungekürzten Vorwegabzugs auch auf Fälle anzuwenden seien, in denen einer Vielzahl von Gesellschafter-Geschäftsführern mit grundsätzlich gleichen Beteiligungsquoten aufgrund einer innerhalb der GmbH allgemeingültigen Pensionsordnung eine grundsätzlich gleichwertige Pensionszusage erteilt worden sei.

    Die Beschwerde entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, als sich die Kläger (hilfsweise) auf die Abweichung des angegriffenen Urteils von den Entscheidungen des BFH in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, sowie in BFH/NV 2005, 1509 berufen und damit geltend machen, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

    b) Soweit die Kläger geltend machen, das FG sei auch dadurch von den Urteilen des BFH in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und in BFH/NV 2005, 1509 abgewichen, dass es eine gegenüberstellende Gesamtschau von Zuführungsbeträgen einerseits und Gewinnanteilsminderungen andererseits für erforderlich gehalten habe, entspricht die Divergenzrüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

  • BFH, 15.12.2004 - XI R 45/03

    GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X B 102/05
    Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, inwieweit die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03 (BFH/NV 2005, 1509) zum Ausdruck kommenden Maßstäbe zur Gewährung eines ungekürzten Vorwegabzugs auch auf Fälle anzuwenden seien, in denen einer Vielzahl von Gesellschafter-Geschäftsführern mit grundsätzlich gleichen Beteiligungsquoten aufgrund einer innerhalb der GmbH allgemeingültigen Pensionsordnung eine grundsätzlich gleichwertige Pensionszusage erteilt worden sei.

    Die Beschwerde entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, als sich die Kläger (hilfsweise) auf die Abweichung des angegriffenen Urteils von den Entscheidungen des BFH in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, sowie in BFH/NV 2005, 1509 berufen und damit geltend machen, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

    b) Soweit die Kläger geltend machen, das FG sei auch dadurch von den Urteilen des BFH in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und in BFH/NV 2005, 1509 abgewichen, dass es eine gegenüberstellende Gesamtschau von Zuführungsbeträgen einerseits und Gewinnanteilsminderungen andererseits für erforderlich gehalten habe, entspricht die Divergenzrüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X B 102/05
    b) Die Kläger übersehen, dass das FG die Klage nicht ausschließlich deshalb abgewiesen hat, weil es der Ansicht war, die Entscheidung des BFH vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01 (BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) sei auf Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern nicht übertragbar.

    Dass die Rechtsauffassung des FG, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 seien auf andere Fälle als auf denjenigen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers nicht übertragbar, nicht (mehr) der (fortgeführten) Rechtsprechung des BFH entspricht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

  • BFH, 18.01.2007 - V R 22/05

    Bescheinigung für Vorsteuervergütungsverfahren - Bindung des BFH an

    Denn es hat sein klageabweisendes Urteil kumulativ auf zwei selbständige Gründe (zum einen: Nichtvorliegen einer ausreichenden Bescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV; zum anderen: Nichtvorlage der Original-Rechnungen innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) gestützt und nur für einen dieser Gründe einen Revisionszulassungsgrund angenommen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2005 V B 62/05, BFH/NV 2006, 90; vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134).
  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    In einem solchen Fall muss daher für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2002 X B 48/01, BFH/NV 2003, 317; vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134).
  • BFH, 01.03.2007 - VI B 92/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Das ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134).
  • BFH, 12.06.2006 - III B 189/05

    Kindergeld: Jahresgrenzbetragsberechnung bei Sozialversicherungsbeiträgen und

    Eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung vom Beschluss des BVerfG kommt aber nicht in Betracht, weil das FG-Urteil nicht auf der Abweichung beruht und die divergierend beantwortete Rechtsfrage deshalb in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570; vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; so auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 59).
  • BFH, 23.10.2006 - I B 173/05

    NZB: Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Es liegt mithin eine Doppelbegründung vor, bei der hinsichtlich jedes einzelnen Begründungsansatzes ein Zulassungsgrund dargelegt werden muss (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 II B 167/04, BFH/NV 2006, 321; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2007 - XI B 171/06

    Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dieser Entscheidung einerseits und aus dem angefochtenen Urteil des FG andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41 f.).
  • BFH, 14.09.2006 - I B 177/05

    Darlegung einer Divergenz

    Daraus folgt für die Rüge einer Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH, dass der Beschwerdeführer einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und in einer Weise einander gegenüberstellen muss, die die Abweichung erkennbar macht (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
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