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   BFH, 18.08.2005 - V B 26/05   

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https://dejure.org/2005,9089
BFH, 18.08.2005 - V B 26/05 (https://dejure.org/2005,9089)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V B 26/05 (https://dejure.org/2005,9089)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V B 26/05 (https://dejure.org/2005,9089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 5; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Party-Services bei Gestellung von Bedienungs- und/oder Kochpersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerermäßigung für Partyservice; Abgabe von Speisen und Getränke durch Party-Servic als Dienstleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
    Das FG verkenne dabei nicht, dass der Inhalt der Entscheidung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282) zur Frage des Vorliegens eines Restaurationsumsatzes teilweise überholt sei.

    Zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen i.S. der Art. 5 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH im Urteil Faaborg-Gelting Linien (Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 284) wörtlich ausgeführt:.

    "21 Um zu bestimmen, ob die mit der GetrStS erhobene Steuer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht werden, ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu berücksichtigen (vgl. analog Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnrn. 12 bis 14).

    Es handelt sich um die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit Nebenräumen (Garderobe, Toiletten usw.) umfasst, um die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, um die Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß, um die Bedienung bei Tisch und schließlich um das Abdecken der Tische und die Reinigung nach dem Verzehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Faaborg-Gelting Linien, RandNr. 13).

  • BFH, 07.05.1975 - V R 136/72

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
    Denn unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 1975 V R 136/72 (BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796) handele es sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung der Essenslieferung; diese stellten deshalb keine besonderen Verzehrvorrichtungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG dar.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 sei die Gestellung eines Kochs unschädlich.

    Der erkennende Senat hat diesen Tatbestand bislang verneint, wenn die Vorrichtungen --wie im Streitfall-- vom Abnehmer der Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).

    Im Übrigen ist dem FG einzuräumen, dass nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 die Gestellung eines Kochs unschädlich ist.

  • BFH, 05.11.1998 - V R 20/98

    Steuersatz für Speisen und Getränke

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
    Der erkennende Senat hat diesen Tatbestand bislang verneint, wenn die Vorrichtungen --wie im Streitfall-- vom Abnehmer der Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326 führt ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, zwar eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
    Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 235) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuer verbrauchsteuerpflichtige Waren --i.S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Richtlinie 92/12)-- oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, folgendes ausgeführt:.
  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527).
  • BFH, 08.03.2006 - V B 156/05

    USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

    Entscheidend ist, ob die Tätigkeit durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet ist, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140).

    Der Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 140 zwar als rechtlich zweifelhaft beurteilt, ob die Abgabe von Speisen und Getränken allein deshalb zur Dienstleistung wird, weil der Partyservice geichzeitig Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt.

  • FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 16 K 167/04

    Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger

    Der Beklagte leitet aus dem Beschluss des BFH vom 18. August V B 26/05, BFH/NV 2006, ab, dass eine Zuordnung zum Regelsteuersatz zumindest dann zutreffend sei, wenn der Unternehmer Geschirr und Besteck selbst abräume und später selbst reinige.

    Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140 bezweifelt, dass die Abgabe der Speisen und Getränke allein deshalb zur Dienstleistung werde, weil der Party-Service gleichzeitig Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt.

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140; vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

    Zu Unrecht verweise der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 (BFH/NV 2006, 140).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01

    Catering als "Rundum-sorglos-Paket" ist keine steuerbegünstigte Lieferung von

    Schon hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen eines Party-Services, bei dem der Auftraggeber die von dem Party-Service anzuliefernden Speisen und Getränke in der Regel selbst aussucht, und für den der Bundesfinanzhof jedenfalls bei Fehlen weiterer Leistungselemente wohl von einer Lieferung von Speisen und Getränken im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeht (BFH, Beschluss vom 18.08.2005 -V B 26/05, BFH/NV 2006, 140 Rn. 36).
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