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   BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05   

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https://dejure.org/2006,13891
BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05 (https://dejure.org/2006,13891)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2006 - VII B 163/05 (https://dejure.org/2006,13891)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2006 - VII B 163/05 (https://dejure.org/2006,13891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 191; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStDV § 57; ; UStDV § 57 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 16; ; UStG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 71 § 191; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Geschäftsführerhaftung; Beratung durch Steuerberatungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1439
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05
    Zwar kann dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht zugerechnet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 90/04

    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05
    Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG gerügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist genau anzugeben, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 26.01.1995 - III B 52/93

    Pauschaler Verweis auf den Schriftverkehr als Begründung der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05
    Eine Bezugnahme auf frühere Ausführungen im Klageverfahren wird dem Zweck des Begründungszwangs nicht gerecht, den BFH davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05
    Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05
    Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist außerdem nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die mangelhafte Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.10.2010 - 8 U 12/10
    Der Geschäftsführer einer GmbH kann die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und die Nichtabführung der Umsatzsteuer nicht mit dem Hinweis auf mangelhafte Beratung der Steuerberatungsgesellschaft entschuldigen, wenn er sich nicht selbst aktiv über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten informiert hat (BFH Beschluss vom 20.04.2006 - VII B 163/05 (NV)).

    Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer somit nicht vom Vorwurf grob fahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren (BFH-Beschluss vom 20.04.2006 - VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439).

  • BFH, 26.11.2008 - V B 210/07

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439).
  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1537/14

    Der Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer wegen Lohnsteuern und die grobe

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.1994, VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278; Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, vom 20.04.2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439, vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
  • BFH, 28.08.2008 - VII B 240/07

    Haftung des Geschäftsführers wegen Überwachungsverschuldens bei Beauftragung

    In den vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen vom 30. August 1994 VII R 101/92 (BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278), vom 20. April 2006 VII B 163/05 (BFH/NV 2006, 1439) und vom 25. Juni 1997 VIII B 35/96 (BFH/NV 1998, 8), aber auch in dem in der Beschwerde zur Begründung der Divergenz genannten Beschluss in BFH/NV 2004, 1363 hat der BFH ausgeführt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner zwar ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht zugerechnet werden kann.
  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 531/17

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid gegenüber der nominellen Geschäftsführerin bei

    Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439).
  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1539/14

    Haftung für Lohnsteuer im Insolvenzverfahren - Mittelvorsorgepflicht, grob

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.1994, VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278; Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, vom 20.04.2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439, vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
  • FG München, 25.10.2007 - 14 K 4182/05

    Haftung des Geschäftsführers bei Abgabe falscher Steuererklärung

    Nach der Rechtsprechung zu § 69 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439 , BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509 , BStBl II 1995, 278) kann dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen zugerechnet werden, wenn ihn persönlich ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft bzw. für ihn ein Anlass bestand, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung zu überprüfen.
  • VG Gelsenkirchen, 20.09.2012 - 5 K 5197/11

    Gewerbesteuer, Haftungsbescheid, Geschäftsführer, Scheingeschäftsführer GmbH,

    vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2006 - VII B 163/05 -, juris.
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