Rechtsprechung
| BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Steuerberater trägt die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass trotz seines Vermögensverfalls die Interessen seiner Aufraggeber nicht gefährdet sind
Verfahrensgang
- FG Berlin, 25.08.2005 - 4 K 2348/04
- BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 2006, 1520
Wird zitiert von ... (4)
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen …
Deshalb seien ebenfalls die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 ( VII B 232/05) und vom 20. April 2006 ( VII B 188/05) nicht einschlägig, da es sich in diesen Fällen um angestellte Steuerberater gehandelt habe.Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 10. April 2006 ( VII B 232/05) ausgeführt habe, könne seine bisher tadellose Berufsausübung nicht unberücksichtigt bleiben.
Auch der Bundesfinanzhof hat in Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Revisionszulassungsgründe verneint, in denen Finanzgerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen bei in Vermögensverfall geratenen angestellten Steuerberatern zum Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen haben ausreichen lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 …und vom 20. April 2006 VII B 188/05, a.a.O.).
- FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Soweit der Kläger auf das Urteil des FG Berlin vom 25. August 2005, 4 K 2348/04 (bestätigt durch BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520) verweist, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen.Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht verneint werden kann, weil der Kläger in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 29.07.2011 - 8 ME 36/11
Architekten & Ingenieure - Keine Unzuverlässigkeit trotz Insolvenzverfahren?
Solche Besonderheiten können sich zum einen aus der Art und Weise der Berufsausübung des Architekten im konkreten Einzelfall ergeben, etwa bei einer Tätigkeit als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro (vgl. BFH, Beschl. v. 10.4.2006 - VII B 232/05 -, juris Rn. 5 f. (Widerruf der Bestellung als Steuerberater);… BGH, Beschl. v. 5.12.2005, a.a.O. (Widerruf der Rechtsanwaltszulassung)). - OVG Niedersachsen, 23.11.2006 - 8 ME 146/06
Sofort vollziehbare Streichung aus der Architektenliste wegen Abgabe der …
Eine solche Schlußfolgerung kann sich aus Besonderheiten der Berufsausübung des Architekten ergeben, etwa bei einer Tätigkeit als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei Steuerberatern den Beschl. d. BFH v. 10.4.2006 - VII B 232/05 -, BFH/NV 2006, 1520 ff., sowie bei Rechtsanwälten den Beschl. d. BGH v. 5.12.2005 - AnwZ(B) 14/05 -, AnwBl 2006, 281 f.).
