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   BFH, 23.02.2006 - III R 65/04   

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BFH, 23.02.2006 - III R 65/04 (https://dejure.org/2006,790)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2006 - III R 65/04 (https://dejure.org/2006,790)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 (https://dejure.org/2006,790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 5; ; BSHG § 91; ; EStG § 74 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 5; BSHG § 91; EStG § 74 Abs. 1
    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers; keine Ermessensreduzierung auf Null bei Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung des Kindergelds bei Unterbringung des Kinds auf Kosten des Sozialhilfeträgers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes in einer Pflegeeinrichtung ? Abzweigung des Kindergelds an Sozialhilfeträger ? Ermessensentscheidung der Familienkasse über volle Abzweigung des Kindergelds fehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte eine geringe eigene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeldabzweigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldabzweigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzweigung des Kindergeldes durch die Familienkasse an den Sozialhilfeträger; Unterbleiben einer Inanspruchnahme des Kindergeldberechtigten aufgrund einer sozialhilferechtlichen Billigkeitsregelung; Vollstationäre Unterbringung eines volljährigen Kindes in einer ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vollständige Abzweigung des Kindergeldes bei vollständiger Unterbringung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 Abs 1 S 4, EStG § 74 Abs 1 S 1, EStG § 74 Abs 1 S 3, BSHG § 91 Abs 2 S 2, AO § 5 J: 1977
    Abzweigung; Ermessen; Kindergeld; Sozialhilfeträger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 481
  • FamRZ 2006, 1274 (Ls.)
  • BB 2006, 1616
  • DB 2006, 1536
  • BStBl II 2008, 753
  • BFH/NV 2006, 1575
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Hieraus ergibt sich, dass eine Abzweigung nicht zulässig ist, soweit der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

    Beim Erlass eines erneuten Abzweigungsbescheids wäre es nach Auffassung des Senats nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, ein volljähriges behindertes Kind sei auch dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht sei (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75), setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 21. Juli 2000 Kindergeld für den Sohn des Klägers rückwirkend ab Januar 1997 fest und verfügte, dem Antrag der Beigeladenen entsprechend, dass das Kindergeld in voller Höhe an die Beigeladene auszuzahlen sei.
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gebenüber ihren Eltern

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. April 2004 XII ZR 251/01, Zeitschrift für Familienrecht --FamRZ-- 2004, 1097).
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 65/04

    Kindergeld: Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Tragen Eltern aber keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03

    Auszahlung des vollen Kindergelds für ein vollstationär untergebrachtes

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Beim Erlass eines erneuten Abzweigungsbescheids wäre es nach Auffassung des Senats nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).
  • FG München, 21.04.2004 - 9 K 1018/04

    Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1543 veröffentlicht.
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 entschieden, dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen könne, wenn ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei und der Kindergeldberechtigte auf Grund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen werde und dieser somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.

    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 SGB XII in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialträger über (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575).

    Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 46 Euro auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04, a.a.O.).

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04).

    Liegen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 65/04, a.a.O.; vom 17.11.2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692;vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, entgegen der Auffassung der Klägerin auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575;vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

    Leistet der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 Zweite Alternative EStG; vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692 und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).

    Für die Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte für sein behindertes Kind "Betreuungsunterhalt" leistet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Eine Abzweigung ist nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig, wenn die Unterhaltspflicht der Höhe nach dem Kindergeld entspricht oder höher ist (so auch BFH-Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, a.a.O.).

    In diesem Fall sind jedoch die Unterhaltsaufwendungen - entgegen dem obiter dictum am Ende des BFH-Urteils III R 65/04 - nicht zu pauschalieren, sondern zu bewerten (so auch: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Vielmehr läge es ebenso im Rahmen sachgerechter Abwägung, Betreuungsleistungen ohne detaillierte Unterhaltsaufwendungen pauschal zu berücksichtigen und einen zeitlich geringen bis mittleren Aufwand mit der von der Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, a.a.O. für den Fall einer an etwa 10 Tagen erfolgten Betreuung).

    Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und in typisierender Weise nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575; vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 entschieden, dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen könne, wenn ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei und der Kindergeldberechtigte auf Grund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen werde und dieser somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.

    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 SGB XII in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialträger über (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575).

    Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 46 Euro auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04, a.a.O).

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, a.a.O.).

    Liegen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 65/04, a.a.O.;vom 17.11.2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692;vom 17.02.2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, entgegen der Auffassung der Klägerin auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575;vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des FG Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

    Leistet der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 Zweite Alternative EStG; vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692 und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).

    Für die Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte für sein behindertes Kind "Betreuungsunterhalt" leistet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, a.a.O.).

    Eine Abzweigung ist nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig, wenn die Unterhaltspflicht der Höhe nach dem Kindergeld entspricht oder höher ist (so auch BFH-Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, a.a.O.).

    In diesem Fall sind jedoch die Unterhaltsaufwendungen - entgegen dem obiter dictum am Ende des BFH-Urteils III R 65/04 - nicht zu pauschalieren, sondern zu bewerten (so auch: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Vielmehr läge es ebenso im Rahmen sachgerechter Abwägung, Betreuungsleistungen ohne detaillierte Unterhaltsaufwendungen pauschal zu berücksichtigen und einen zeitlich geringen bis mittleren Aufwand mit der von der Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, a.a.O. für den Fall einer an etwa 10 Tagen erfolgten Betreuung).

    Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und in typisierender Weise nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575; vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    Die Eingliederungshilfe mindert nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger, soweit er den Betrag von 26 EUR bzw. 46 EUR überschreitet, ausgeschlossen ist, setzt also voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Auf die Gründe der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Das FG beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753.

    Hieraus schließt der Senat, dass eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Sind die Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

  • BFH, 18.04.2013 - V R 48/11

    Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von

    Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, ist eine Abzweigung nicht ermessensgerecht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II.2.; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II.3.b, und BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 26/12, BFH/NV 2012, 1963, unter II.3.c aa).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 K 2281/07

    Abzweigung von Kindergeld zugunsten eines Sozialhilfeträgers

    Mit Schreiben vom 27. März 2007, eingegangen am 29. März 2007, beantragte die Stadt C bei der beklagten Familienkasse (der Beklagten - Bekl -) unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 (BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753) die Abzweigung des Kindergelds für das Kind X, wobei sie die Prüfung, in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen sei, der Bekl überließ.

    Hinzu komme - so der Vortrag des Kl weiter -, dass der Ansatz des BFH in dessen Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 klarstellungsbedürftig sei.

    Das BFH-Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 sei im Übrigen noch unter Anwendung der Regelungen des BSHG ergangen und daher auf den Streitfall nicht anwendbar, denn nach § 94 Abs. 2 SGB XII bestehe - anders als nach der Rechtslage, über die der BFH zu entscheiden gehabt habe - für Unterhaltsansprüche, die über 26 EUR bzw. 46 EUR hinausgingen, ein Übergangsausschluss.

    Dem Kl ist zwar darin beizupflichten, dass das BFH-Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 noch zur Gesetzeslage vor Änderung des § 91 Abs. 2 BSHG durch Art. 15 Nr. 17 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1046) ergangen ist.

    Ergänzend geht daneben auch das Schrifttum explizit davon aus, dass die in der Entscheidung des BFH in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 getroffenen Aussagen auch für das nachfolgende Recht gelten (Greite, Anmerkung in Finanzrundschau - FR- 2006, 896; Ettlich, Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2006, 889).

    Anders als der Kl offenbar meint, setzt eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG gerade nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung ( § 170b des Strafgesetzbuches) verwirklicht hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II. 1. b., m.w.N.).

    Für eine solche einschränkende Auslegung der Vorschrift besteht - wie der BFH bereits in seinem Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 (unter II. 1. c.) ausführlich dargelegt hat - keine Veranlassung.

    Dass die Bekl den daraus erwachsenden Betreuungsunterhalt des Kl auf keinen höheren Betrag als 77 EUR monatlich geschätzt hat ( § 162 Abs. 1 AO), begegnet - auch in Anbetracht dessen, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 (unter II. 3.) eine pauschale Berücksichtigung derartiger Aufwendungen ohne detaillierte Bewertung und eine daraus folgende hälftige Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger für zulässig erachtet hat - nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen durchgreifenden Bedenken.

    Der Senat hielt es für angezeigt, in Anbetracht des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachstands und der infolge des BFH-Urteils in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 geklärten Rechtslage sowie wegen des mit einer mündlichen Verhandlung verbundenen erheblichen Kostenaufwands für alle Beteiligten durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ( § 90a Abs. 1 FGO).

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Die Entscheidung über eine Abzweigung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    Tragen die Kindeseltern keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753; vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).

    Bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753; vom 9. Februar 2009 III R 39/07, Jurisdokumentation).

    Damit ist der BFH der Ansicht entgegen getreten, einen "geringen bis mittleren" Betreuungsaufwand (pauschal) mit der Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (in diesem Sinne Finanzgericht Berlin-Urteil vom 15. September 2006 10 K 10352/05, Jurisdokumentation unter Verweis auf BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753, zu einem Sachverhalt mit einem vollstationär untergebrachten schwerbehinderten Kind).

    Begründet wird dies - zu Recht - mit dem Zweck des Kindergeldes, die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575; vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

    Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 11. November 2008 4 K 2281/07 (EFG 2009, 492, unter 2. b.; gleicher Ansicht: Greite, Anmerkung in Finanzrundschau - FR - 2006, 896, und Ettlich, Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2006, 889, jeweils unter Hinweis auf das noch zu § 91 Abs. 2 a.F. des Bundessozialhilfegesetzes ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt (vgl. bereits Senatsurteil in EFG 2009, 492, unter 2. c.), ist hierfür maßgebend, ob der Kindergeldberechtigte objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt (BFH-Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II. 1. b.).

    So hat es der BFH in seinem Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 für die Erfüllung des Abzweigungstatbestands nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gleichfalls bereits ausreichen lassen, dass der dortige Kläger die laufenden Kosten für die Unterbringung seines Sohnes im Pflegeheim von dort fast 3.500 EUR je Monat nicht übernommen hatte (gleicher Ansicht: Urteile des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, Rechtsdienst der Lebenshilfe - RdLH - 2008, 40, Az. des BFH: III R 20/07, und des Thüringer FG vom 13. Januar 2008 3 K 177/07, EFG 2008, 865, unter 1. b., Az. des BFH: III R 26/08, sowie Senatsurteil in EFG 2009, 492, unter 2. c.).

    Zu den solchermaßen zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen des Kl rechnete auch der finanzielle Aufwand, der dem Kl im Zusammenhang mit der Aufnahme seines Sohnes in den Familienhaushalt an den Wochenenden und in den Schulferien entstanden ist (sog. "Betreuungsunterhalt" i. S. des BFH-Urteils in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II. 3.).

    Eine solche sog. "Ermessensreduktion auf Null" in Fällen erheblichen Betreuungsaufwands entnimmt der erkennende Senat der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteilen vom 17. November 2004 VIII R 30/04 (BFH/NV 2005, 692, unter II. 2.) und in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 (unter II. 2.).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den beiläufigen, die konkrete Entscheidung nicht tragenden Äußerungen des BFH (sog. "obiter dictum") in dessen Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 (unter II. 3.), die die Bekl für sich in Anspruch nimmt.

    Für Fälle erheblichen elterlichen Betreuungsaufwands - der sich im Streitfall auf das Vierfache des im BFH-Urteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 in Rede stehenden Betrags beläuft - lässt sich eine solche Ergebnisrichtigkeit indessen nicht mehr anführen.

  • FG Hessen, 01.02.2007 - 13 K 2752/06

    Abzweigung des Kindergeldes für ein volljähriges behindertes und voll stationär

    Das erkennende Gericht hatte im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 58/03, VIII R 30/04 und III R 65/04 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, Betreuungsunterhalt pauschal anerkenne, könne dem nicht gefolgt werden.

    Bei der Frage der Abzweigung des Kindergeldes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04; BFH-Urteil vom 17.11.2004, VIII R. 30/04; BFH-Urteil vom 17.02.2004, VIII R 58/03, alle Juris).

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. BFH - Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, Juris, mit weiteren Nachweisen).

    Eine Abzweigung ist nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig, wenn die Unterhaltspflicht der Höhe nach dem Kindergeld entspricht oder höher ist (so auch Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, a.a.O.) Der erkennende Senat versteht diese Rechtsprechung des BFH so, dass diese Überlegungen nicht auf der Tatbestandsebene, sondern bei der Ausübung des Ermessens anzustellen sind.

    In diesem Fall wären jedoch die Unterhaltsaufwendungen - entgegen dem obiter dictum am Ende des BFH-Urteils III R 65/04 - nicht zu pauschalieren, sondern zu bewerten.

  • BFH, 09.02.2009 - III R 36/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Die Eingliederungshilfe mindert nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Denn diese Regelung hat lediglich zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger, soweit er den Betrag von 46 EUR monatlich überschreitet, ausgeschlossen ist, setzt also voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Auf die Gründe der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Das FG beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753.

    Hieraus schließt der Senat, dass eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Sind die Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Die Entscheidung über eine Abzweigung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    Tragen die Kindeseltern keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753; vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).

    Bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753; vom 9. Februar 2009 III R 39/07, Jurisdokumentation).

    Damit ist der BFH der Ansicht entgegen getreten, einen "geringen bis mittleren" Betreuungsaufwand (pauschal) mit der Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (in diesem Sinne Finanzgericht Berlin-Urteil vom 15. September 2006 10 K 10352/05, Jurisdokumentation unter Verweis auf BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753, zu einem Sachverhalt mit einem vollstationär untergebrachten schwerbehinderten Kind).

    Begründet wird dies - zu Recht - mit dem Zweck des Kindergeldes, die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575; vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

  • BFH, 09.02.2009 - III R 39/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12

    Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der

  • BFH, 09.02.2009 - III R 20/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

  • BFH, 09.02.2009 - III R 38/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der

  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - 12 K 2756/16

    Kindergeld: Qualifizierung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz -

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10

    Keine Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Aufnahme des

  • BFH, 17.08.2012 - III B 26/12

    Sicherung des Anspruchs auf Abzweigung von Kindergeld durch einstweilige

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2008 - 13 K 285/06

    Keine Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger bei einem

  • BFH, 03.07.2014 - III R 41/12

    Kindergeld: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Abzweigung -

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 309/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • FG Münster, 30.11.2009 - 8 K 2812/09

    Abzweigung von Kindergeld

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • BFH, 28.04.2016 - III R 30/15

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten

  • FG München, 24.04.2007 - 12 K 2543/05

    Festsetzung von Kindergeld bei unterlassener Unterhaltsleistung;

  • FG München, 14.02.2007 - 10 K 930/06

    Pflicht zur Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle;

  • FG München, 14.02.2007 - 9 K 202/06

    Rechtmäßigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Jugendhilfe;

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1013/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

  • BFH, 17.10.2013 - III R 23/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • FG München, 12.12.2007 - 10 K 4917/06

    Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle; Zahlung von

  • FG München, 14.02.2007 - 9 K 2453/06

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes in einer

  • BFH, 27.05.2020 - III R 58/18

    Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung

  • BFH, 26.08.2010 - III R 16/08

    Abzweigungsentscheidung bei nachträglicher Erfüllung der Unterhaltspflicht -

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1012/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

  • BFH, 17.10.2013 - III R 24/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • BFH, 25.09.2008 - III R 16/06

    Ermessensreduzierung auf Null bei Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des

  • BFH, 13.08.2007 - III B 51/07

    Kindergeld; Abzweigung

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 3406/10

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

  • BFH, 15.04.2011 - III B 140/10

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10352/05

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 272/08

    Möglichkeit des Abzweigens von Kindergeld an einen Minderjährigen; Aufzählung der

  • FG Nürnberg, 14.11.2017 - 7 K 818/15

    Abzweigung von Kindergeld

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10039/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10081/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 K 58/11

    Abzweigung des Kindergeldes für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 3734/06

    Auszahlung von Kindergeld an das Kind bei unterlassener Unterhaltsleistung durch

  • FG Münster, 23.10.2007 - 8 K 590/06

    Auszahlung von festgesetztem Kindergeld an ein Kind im Fall unterbliebener

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 2184/13

    Abzweigung Kindergeld

  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11

    Abzweigung von Kindergeld an den dem behinderten Kind Sozialhilfe gewährenden

  • FG Nürnberg, 17.07.2013 - 5 K 1429/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld: Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen

  • FG München, 01.07.2013 - 5 K 1401/12

    Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im

  • FG Sachsen, 05.03.2012 - 8 K 1698/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • FG Nürnberg, 08.10.2013 - 5 K 979/11

    Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Abzweigung

  • VG Berlin, 06.04.2010 - 26 A 23.08

    Familienzuschlag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit auswärtiger Unterbringung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2009 - L 8 B 11/08
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