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   BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06   

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https://dejure.org/2006,5069
BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06 (https://dejure.org/2006,5069)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2006 - VII B 13/06 (https://dejure.org/2006,5069)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 (https://dejure.org/2006,5069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § ... 7 Nr. 8; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; ; StBerG § 57 Abs. 1; ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4; ; StBerG § 57 Abs. 4; ; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2; ; StBerG § 58; ; StBerG § 59; ; BRAO § 46; ; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Unvereinbarkeit des Steuerberaterberufs mit Angestelltentätigkeit; Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 1 BvR 1956/06)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit einer Tätigkeit als "Syndikus-Steuerberater"; Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater auf Grund eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot in Anbetracht eines Anstellungsverhältnisses bei einem Nicht-Berufsangehörigen; Ungleichbehandlung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1888
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit -

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06
    Dass die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl vereinbar ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173; vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62, BVerfGE 22, 275; Senatsurteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202; vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790; vom 9. Februar 1993 VII R 89/92, BFH/NV 1993, 693).

    Wenn ein Steuerberater sich neben diesem Beruf noch als Arbeitnehmer betätigt, so ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten bei der Erledigung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer in Interessenkollision gerät (Senatsurteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und in BFH/NV 1993, 693).

    Unterschiedliche Regelungen über die Vereinbarkeit einer Arbeitnehmertätigkeit mit dem freien Beruf des Steuerberaters bzw. des Rechtsanwalts können deshalb --wie der Senat bereits mit seinen Urteilen in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und in BFH/NV 1993, 693 ausgeführt hat-- nicht als willkürlich bezeichnet werden.

    Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 89/92

    Vereinbarung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters -

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06
    Dass die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl vereinbar ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173; vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62, BVerfGE 22, 275; Senatsurteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202; vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790; vom 9. Februar 1993 VII R 89/92, BFH/NV 1993, 693).

    Wenn ein Steuerberater sich neben diesem Beruf noch als Arbeitnehmer betätigt, so ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten bei der Erledigung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer in Interessenkollision gerät (Senatsurteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und in BFH/NV 1993, 693).

    Unterschiedliche Regelungen über die Vereinbarkeit einer Arbeitnehmertätigkeit mit dem freien Beruf des Steuerberaters bzw. des Rechtsanwalts können deshalb --wie der Senat bereits mit seinen Urteilen in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und in BFH/NV 1993, 693 ausgeführt hat-- nicht als willkürlich bezeichnet werden.

    Der Senat hat bereits mit seinem Urteil in BFH/NV 1993, 693 ausgeführt, dass durch den Umstand, dass sich die Bereiche Steuerberatung und allgemeine Rechtsberatung teilweise überschneiden, die für die beiden Berufsgruppen jeweils unterschiedliche Gefahr von Interessenkollisionen bei gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit nicht berührt wird, da hierfür die praktische Berufsausübung, wie sie sich in ihrer typischen Form darstellt, maßgebend ist.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06
    Dass die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl vereinbar ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173; vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62, BVerfGE 22, 275; Senatsurteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202; vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790; vom 9. Februar 1993 VII R 89/92, BFH/NV 1993, 693).

    Wenn der Steuerberater die Vorteile in Anspruch nimmt, die das Gesetz allgemein für seinen Beruf mit sich bringt, muss er wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen, die sich daraus ergeben können, dass der Gesetzgeber Vorschriften erlassen hat, die gerade der Hebung der sozialen Stellung des Berufs durch Stärkung seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit dienen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 21, 173).

    Zum anderen hat das BVerfG bereits in seinem Beschluss in BVerfGE 21, 173 auf die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Steuerberaters hingewiesen und ausgeführt, dass die besonderen Bedingungen, unter denen der Steuerberater seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, insbesondere die dabei erworbenen Kenntnisse von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe seiner Mandanten, eine Berufskombination des freien Berufs des Steuerberaters (§ 32 Abs. 2 StBerG) mit einer gewerblichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer noch weniger erträglich machen als bei anderen freien Berufen.

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