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   BFH, 24.08.2006 - I S 4/06   

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https://dejure.org/2006,12317
BFH, 24.08.2006 - I S 4/06 (https://dejure.org/2006,12317)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - I S 4/06 (https://dejure.org/2006,12317)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2006 - I S 4/06 (https://dejure.org/2006,12317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; AO 1977 § 102; ; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ; AO 1977 § 160; ; AO 1977 § 160 Abs. 2; ; AO 1977 § 193 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Außenprüfung bei Steuerberater ist zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt; Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts im finanzgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit von Außenprüfungen bei rechtsberatenden oder steuerberatenden Personen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2034
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.1957 - II 100/53 U

    Umfang des Rechts auf Auskunftsverweigerung bei Betriebsprüfung in Arztpraxis -

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschluss vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Tz. 13; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 193 AO Rz. 26; Gosch, a.a.O., § 193 AO Rz. 58, m.w.N.).

    Richtig ist ferner, dass eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde die Einsicht in alle Daten verweigern darf, auf die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO 1977 erstreckt (BFH-Beschluss in BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86).

  • BFH, 06.03.2006 - X S 3/06

    NZB: AdV-Antrag nach Einlegung der NZB

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    "Gericht der Hauptsache" in diesem Sinne ist, wenn --wie im Streitfall-- der betreffende Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist, der BFH (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1996 - IV B 5/96

    Prüfungsanordnung bei Auskunftsverweigerungsrecht

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschluss vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Tz. 13; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 193 AO Rz. 26; Gosch, a.a.O., § 193 AO Rz. 58, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Schließlich beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern besonderen verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 12. April 2005 2 BvR 1027/02, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1917).
  • BFH, 20.04.1988 - I R 67/84

    Empfängerbenennung - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Denn auch hier gilt wiederum, dass eine auf § 160 AO 1977 gestützte Aufforderung eine Maßnahme darstellt, deren Zulässigkeit auf den hierfür zur Verfügung stehenden Wegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927) eigenständig einer Überprüfung zugeführt werden kann.
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschluss vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Tz. 13; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 193 AO Rz. 26; Gosch, a.a.O., § 193 AO Rz. 58, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Die Rechte der Antragstellerin und ihrer Mandanten werden dadurch hinreichend gewahrt, dass die Antragstellerin rechtzeitig vor der Fertigung einer Kontrollmitteilung informiert werden muss (vgl. dazu Klingelhöfer, StBp 2002, 1, 4; Eckhoff, a.a.O., § 194 AO Rz. 202, m.w.N.) und daraufhin die Umsetzung dieses Vorhabens mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; Tipke, a.a.O., § 194 AO Tz. 33, m.w.N.) verhindern kann.
  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - I S 4/06
    Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass sich das in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 bestimmte Auskunftsverweigerungsrecht u.a. auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712).
  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH unterfallen auch diese Angaben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; a. A. Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 102 Rz 3, § 104 Rz 2).

    Jedoch gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben; ein solcher Verzicht ist in aller Regel dort anzunehmen, wo der Berufsträger an der Erstellung von Steuererklärungen seiner Mandanten mitgewirkt und dies der Finanzbehörde gegenüber kenntlich gemacht hat (s. BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034; Christ, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2003, 36, 39).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, unter II.1.a bb, Rz 14; vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.4., Rz 17; BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.5., Rz 13).

    Jedoch gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.4., Rz 17; in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034, unter II.5., Rz 13).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Daran hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem I. Senat (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034) fest.

    Der I. Senat des BFH hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 bereits zutreffend ausgeführt, zur Wahrung der Rechte des Klägers zur Auskunftsverweigerung und Verschwiegenheit sei zu verlangen, dass der geprüfte Berufsträger rechtzeitig vor der Fertigung von Kontrollmitteilungen informiert wird, damit er die Umsetzung dieses Vorhabens mit den dafür verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern kann.

  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger ist daher per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich (BFH-Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 15, 17; ebenso BFH-Beschluss vom 24.08.2006 - I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.3.

    Dies wird vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) begründet, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter in § 193 Abs. 1 AO benannter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen könnten (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 13 und in BFH/NV 2006, 2034, Rz 9).

    Indem sie ausschließlich sachverhaltsbezogene Besonderheiten des Streitfalls zu dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 beschreibt, legt sie keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dar, die es nahelegen könnten, die bisherige Rechtsprechung erneut zu hinterfragen.

    Wie oben dargelegt, hat der BFH in dem Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 die Zulässigkeit einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) gerechtfertigt.

    Wie bereits dargelegt, hält der BFH unter Anwendung dieser Grundsätze und einer hierzu gefestigten Rechtsprechung die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf dessen Verschwiegenheitspflicht und den damit verbundenen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand ohne eine besondere Begründung für zulässig (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034).

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 11 K 297/02

    Kontrollrechte der Zollbehörde bei der Überwachung des grenzüberschreitenden

    Ebenso wie nach einhelliger Auffassung die Anordnung von Außenprüfungen auch bei Personen zulässig ist, die der Verschwiegenheit unterliegen wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte (siehe zuletzt BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034 mit Angaben zur Rechtsprechung und Literatur), muss auch die Bargeldkontrolle eines Steuerberaters, der beruflich unterwegs ist und Mandantenunterlagen mit sich führt, grundsätzlich zulässig sein.

    Die Zulässigkeit der Anordnung von Außenprüfungen wird nicht zuletzt durch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 der Abgabenordnung - AO - ) gerechtfertigt, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könne, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 , a. a. O).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2007 - 3 K 990/06

    Rechtmäßigkeit der zweiten Erweiterung einer Prüfungsanordnung; Vorliegen von

    Die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden (BFH-Beschluss vom 24. August 2006, I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; vgl. hierzu auch die Erläuterungen in der Prüfungsanordnung vom 18. Januar 2005).
  • FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08

    Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Veräußerung von vom Arbeitgeber

    Ist der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen, kann es ausgewertet werden, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat und kann sich insbesondere der Dritte nicht auf ein Verwertungsverbot berufen (BFH-Beschluss vom 24.08.2006, I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; BFH-Urteile vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O. und vom 08.04.2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 194 Rdn. 49 a, 49 b).
  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

    Es ist nämlich durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen eine Außenprüfung angeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579, bestätigt durch BVerfG-Beschluss über die Nichtannahme vom 24. Juli 2008 1 BvR 1828/08; BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. April 2000 11 V 1147/00 AO, EFG 2000, 662).
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