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   BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04   

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https://dejure.org/2006,5404
BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04 (https://dejure.org/2006,5404)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2006 - VI R 20/04 (https://dejure.org/2006,5404)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - VI R 20/04 (https://dejure.org/2006,5404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1
    Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 10d Abs 3 S 1, LStR Abschn 43 Abs 5
    Alleinstehender; Doppelte Haushaltsführung; Hausstand; Studium

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2068
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04

    Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob durch die Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) eine Rechtsänderung eingetreten ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475 zu Betriebsausgaben).
  • BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99

    Eigener Hausstand des AN bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern als Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, z.B. bei den Eltern (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Erfüllt, wie im Streitfall, ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so können die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgeht, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, dort seine Wohnung aufrechterhält, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückgekehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist (sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung; vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, m.w.N.; vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der im Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375) geäußerten Zweifel zumindest für den streitigen Zeitraum fest.
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 50/02

    Aufwendungen für ein Universitätsstudium

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 50/02 (BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889) das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Erfüllt, wie im Streitfall, ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so können die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgeht, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, dort seine Wohnung aufrechterhält, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückgekehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist (sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung; vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, m.w.N.; vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 22.06.1984 - VI R 36/81
    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Ein den Zeitraum von zwei Jahren umfassendes Studium ist in diesem Sinn ein Zeitraum von verhältnismäßig kurzer Dauer (BFH-Urteil vom 22. Juni 1984 VI R 36/81, nicht veröffentlicht).
  • FG Saarland, 19.03.2002 - 2 K 138/98

    Anerkennung von Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs (FH) im Fach Maschinenbau

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 220 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

    Nachdem der Berichterstatter des Senats die Beteiligten auf die Entscheidungen des BFH vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BStBl II 2005, 475 und vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068 hingewiesen und den Kl aufgefordert hatte vorzutragen, wo er im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt hatte, ob er im Streitjahr beabsichtigt habe, nach Beendigung seines Studiums an seinen bisherigen Wohnsitz bei seinen Eltern zurückzukehren und ob er nach Beendigung seines Studiums dann auch tatsächlich an den bisherigen Wohnsitz bei seinen Eltern zurückgekehrt sei, ließ der Kl ausführen, er mache zunächst geltend, dass der Gesetzgeber nicht befugt sei, rückwirkend irgendwelche Verschärfungen des Steuerrechts zu bestimmen, und zwar weder durch echte Rückwirkung und noch weniger durch unechte Rückwirkung.

    Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, z.B. bei den Eltern (BFH-Urteile vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 20. Juli 2006 VI R 20/04,BFH/NV 2006, 2068; vom 20. Juli 2006 VI R 26/05,BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 und vom26. Juli 2006 VI R 63/05, BFH/NV 2006, 2250).

    Doch sind die Grundsätze über die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068 jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 2003 weiter anzuwenden, da die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung des BFH weiterhin angewendet hat (vgl. zuletzt R 43 Abs. 5 LStR 2004;Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juni 2004 IV C 5 -S 2352- 49/04, BStBl I 2004, 582).

    Im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen ist die Beachtung der Richtlinienregelung in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 geboten (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068;a.A. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475).

    Ob durch die Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 eine Rechtsänderung eingetreten ist, ist daher im Streitfall nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    b) Mangels tatsächlicher Feststellungen des FG kann der Senat nicht entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder ggf. auch einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung im Sinne der Rechtsprechung des BFH vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068).
  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen: kein eigener Hausstand bei bloßen

    Zwar hat der BFH in einer späteren Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) entschieden, dass, wenn ein lediger Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllt, gleichwohl die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach den Grundsätzen der sogen. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung differiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 a.a.O. zu Betriebsausgaben und BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04 a.a.O. zu Werbungskosten), denn die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nach den Grundsätzen der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung liegen im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 59/07

    Kilometer-Pauschbeträge für Familienheimfahrten - Abholfahrten und Bringfahrten

    a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG können im Rahmen der vom FG zutreffend anerkannten sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) Aufwendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) abgezogen werden.
  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 914/08

    Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

    Dies folgt im Sinne der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen bis 2003 aus dem Schreiben des BMF vom 30.06.2004, IV C 5 - S 2352 - 49/04, BStBl I 2004, 582 (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.07.2006, VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068 unter II.2.).
  • BFH, 28.08.2007 - VI B 52/07

    Doppelte Haushaltsführung bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer

    Auch im Rahmen einer sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung kommt der Abzug von Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG u.a. nur in Betracht, wenn der ledige Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068).
  • FG Sachsen, 04.05.2007 - 1 K 1676/05

    Höhe des verbleibenden Ausbildungsfreibetrages für ein Kind nach Berücksichtigung

    Diese Rechtsprechung lässt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die Unterkunftskosten nichtverheirateter Arbeitnehmer, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind, zum Abzug als Werbungskosten nach den selben Maßgaben zu, die für die (echte) doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG gelten; die Aufhebung des Instituts der unechten doppelten Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) - EStG n.F. - hat trotz § 52 Abs. 23d EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2003 keine Auswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 - 4 K 354/08

    Grenzbetragsermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Beamtenanwärter:

    Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 (VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) ist in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl. I 2004, 582) Abschnitt 43 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 (LStR) trotz der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) weiterhin anzuwenden, und zwar für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003.
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 V 355/08

    Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung

    Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 (VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) ist in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl. I 2004, 582) Abschnitt 43 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 (LStR) trotz der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (-StÄndG 2003-) weiterhin anzuwenden, und zwar für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003.
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