Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.03.2006

Rechtsprechung
   BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04   

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https://dejure.org/2005,1271
BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04 (https://dejure.org/2005,1271)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2005 - IV B 67/04 (https://dejure.org/2005,1271)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2005 - IV B 67/04 (https://dejure.org/2005,1271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 234
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
    Sie hat zwar auf das Urteil des BFH vom 3. Februar 2004 VII R 30/02 (BFHE 204, 403, BStBl II 2004, 439) hingewiesen, daraus aber keine abstrakten Rechtssätze abgeleitet, sondern nur beanstandet, dass die Vorentscheidung "nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes" stehe.
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
    Eine ordnungsgemäße Divergenzrüge hätte jedoch erfordert, dass abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und dem genannten Urteil des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt worden wären, so dass die behauptete Abweichung erkennbar gewesen wäre (s. aus der neueren Rechtsprechung den BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 15.06.2004 - VI B 220/00

    Rüge unvollständiger Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
    Damit wird aber nicht der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419, zu Nr. 4, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
    Zur Darlegung dieses, der früheren Divergenzrüge entsprechenden Zulassungsgrundes, wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 11.05.2006 - IV B 208/04

    Grundstücksübertragung bei rückwirkend vereinbartem Zeitpunkt

    Soweit sich der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, Nr. 1 a).
  • BFH, 10.11.2006 - IV B 105/05

    Erfüllung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

    a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge, dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das Finanzgericht (FG) falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41).

    Dazu sollen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234).

    Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes aber nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, zu 1.a).

    Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. auch hierzu u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).

  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 52).

    Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes jedoch nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 234).

  • BFH, 10.01.2012 - IV B 137/10

    Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben

    d) Soweit sich das FA im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
  • BFH, 21.08.2006 - IV B 144/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    a) Voraussetzung dafür ist die Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).

    Zur Darlegung einer Divergenz wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, sodass die behauptete Abweichung erkennbar geworden wäre (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

    Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes jedoch nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234).

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht die Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234), wenn eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 110/07

    Rückübertragungsanspruch nach dem VermG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

    Damit wird aber kein Revisionszulassungsgrund dargetan (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

  • BFH, 17.02.2011 - IV B 108/09

    Schlafender Richter - Zur Darlegung des Verfahrensmangels - Grundsätzliche

    a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

    Das rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und in BFH/NV 2006, 234).

  • BFH, 11.09.2008 - IV B 67/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Frist bei begehrter Änderung eines

    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, die dem materiellen Recht oder dem Verfahrensrecht angehören kann, und deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, und vom 11. Juli 2007 IV B 121/06, BFH/NV 2007, 2241, jeweils m.w.N.).

    Damit wird aber kein Revisionszulassungsgrund dargetan, wenn --wie im Streitfall-- eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 234, und in BFH/NV 2007, 2241, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.08.2007 - IV B 143/06

    Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Verkündung

    a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz 52).

    Soweit sich die Klägerin im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, unter 1.a der Gründe).

  • BFH, 04.04.2007 - IV B 143/05

    Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative; Haftungsfreistellung im

  • BFH, 05.09.2006 - IV B 128/05

    Auslegung von VA

  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

  • BFH, 23.09.2009 - IV B 133/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von Verfahrensmängeln,

  • BFH, 29.02.2008 - IV B 21/07

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln - Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 30.05.2007 - IV B 93/06

    Unterbrechung des für die Annahme von Teilbetrieben innerhalb des land- und

  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

  • BFH, 28.04.2006 - IV B 181/04

    NZB: freiberuflich tätiger EDV-Berater, Parteigutachten

  • BFH, 29.06.2012 - III B 206/11

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

  • BFH, 08.12.2011 - III B 75/10

    Überraschungsentscheidung; Vereidigung eines Zeugen; Verwertung einer Petition

  • BFH, 14.03.2012 - V B 10/11

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler - Willkürliche

  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 29.09.2011 - IV B 56/10

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit Ingangsetzen des Gewerbebetriebs

  • BFH, 29.12.2010 - IV B 46/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung,

  • BFH, 29.09.2011 - IV B 55/10

    Gesellschafter-Darlehen als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

  • BFH, 11.07.2007 - IV B 121/06

    Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"

  • BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07

    Zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von

  • BFH, 08.03.2012 - III B 163/11

    Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung

  • BFH, 28.03.2008 - IV B 56/07

    Mangelnde Sachaufklärung durch übergehen von Beweisanträgen - Gehörsverletzung -

  • BFH, 07.12.2007 - XI B 61/07

    Betriebsausgabenpauschalen der Finanzverwaltung für den Bereich der

  • BFH, 04.06.2007 - IV B 88/06

    Entnahme eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Erbe;

  • BFH, 20.07.2011 - IV B 19/10

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter

  • BFH, 16.10.2009 - III B 170/08

    Halbteilungsgrundsatz und Art. 14 GG - Keine Geltendmachung einer

  • BFH, 28.02.2012 - III B 158/11

    Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im

  • BFH, 09.12.2008 - I B 135/08

    Grundsätzliche Bedeutung: Tatsachenbegriff i.S. des § 173 AO

  • BFH, 10.10.2008 - IV B 132/07

    Schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln - Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

  • BFH, 06.07.2006 - IV B 95/05

    NZB: Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern, Realteilung

  • BFH, 14.02.2013 - III B 133/12

    Anforderungen an einen Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung des

  • BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12

    Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision - Anforderungen an das

  • BFH, 29.10.2008 - IV B 134/07

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch Feststellung des

  • BFH, 13.09.2007 - IV B 32/07

    Gewerbliche Prägung einer GbR vor 1999; Sicherung einer einheitlichen

  • BFH, 10.05.2011 - III B 67/10

    Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 25.01.2011 - IV B 35/09

    Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung der

  • BFH, 26.11.2008 - III B 194/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gerügtem Verstoß gegen sog.

  • BFH, 29.05.2008 - IV B 145/07

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Festsetzung von

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04

    LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

  • BFH, 22.11.2012 - III B 106/12

    Rückforderung von Kindergeld im Regelfall nicht treuwidrig

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 43/08

    Keine Verrechnung eines nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

  • BFH, 26.11.2008 - III B 197/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gerügtem Verstoß gegen sog.

  • BFH, 29.05.2008 - IV B 146/07

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch gesonderte und einheitliche

  • BFH, 07.04.2008 - IV B 55/07

    Planungsschritte der Gemeinde bei der Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten

  • BFH, 08.08.2007 - IV B 135/06

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 42/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Anforderungen an die Darlegung einer

  • BFH, 23.04.2007 - IV B 94/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von Zeugenvernehmung und

  • BFH, 09.03.2007 - IV B 1/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

  • BFH, 26.04.2013 - III B 141/12

    Tatsächliche Würdigung von Wiedereinsetzungsgründen

  • BFH, 17.08.2006 - IV B 121/05

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Betriebsleiterwohnung bzw.

  • BFH, 31.01.2019 - VI B 8/18

    Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 21/13

    Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.2006 - C-46/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8989
EuGH, 30.03.2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer 'umgekehrten' Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

  • EU-Kommission PDF

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

  • EU-Kommission

    Aro Tubi Trafilerie

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    RL (EG) 69/335; 85/303
    Proportionale Registersteuer bei Fusion zweier Kapitalgesellschaften unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer proportionalen Registersteuer für eine sog. "umgekehrte" Fusion; Einstufung als Gesellschaftsteuer; Indirekte Steuer auf Kapitalansammlung; Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Gesellschaftsvermögens; Von Gesellschaftern einer Gesellschaft gefasster ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 4; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer proportionalen Registersteuer in Fällen "umgekehrter" Fusionen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Corte Suprema di Cassazione (Italien) vom 6. November 2003 in dem Rechtsstreit ARO Tubi Trafilerie SpA gegen Ministero dell' Economia et delle Finanze

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 69/335, Richtlinie 335/69/EWG
    Kapitalverkehrsfreiheit; Registersteuer; Verschmelzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione - Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 234
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    26 Wie sich insoweit aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr vom Gerichtshof anhand ihrer objektiven Merkmale unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).

    27 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine proportionale Steuer in Höhe von 1 %, die auf den Wert von Kapitalzuführungen erhoben wird, so ist davon auszugehen, dass der Entstehungstatbestand einer solchen Steuer in der Kapitalzuführung selbst besteht und nicht in einem anderen, ihr vorausgehenden Vorgang oder Formerfordernis, so dass eine solche Steuer grundsätzlich als "Gesellschaftsteuer" und nicht als "gesellschaftsteuerähnliche Abgabe" im Sinne der Richtlinie 69/335 einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 40).

    29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen oder ihr von den Mitgliedstaaten unterworfen werden können, in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 definiert sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91, Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 12, Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnrn.

  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    34 Da unter dem "Gesellschaftsvermögen" die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88, Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 12), umfasst die "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 indessen grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft (Urteil Senior Engineering Investments, Randnr. 34).

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).

  • EuGH, 13.10.1992 - C-49/91

    Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.03.1993 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse / Viessmann

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen oder ihr von den Mitgliedstaaten unterworfen werden können, in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 definiert sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91, Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 12, Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    33 Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft impliziert, entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, 2771, Randnr. 15, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-494/03, Senior Engineering Investments, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    33 Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft impliziert, entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, 2771, Randnr. 15, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-494/03, Senior Engineering Investments, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 33).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    31 und 32, und Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-152/97, Agas, Slg. 1998, I-6553, Randnrn.
  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    bb) Eine Einlage von Aktien gegen Gewährung neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung --was im Streitfall zur Vereinigung aller Anteile in der Hand der Rechtsvorgängerin der Klägerin führt-- fällt zwar unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG, der die Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft durch Einlagen jeder Art der harmonisierten Gesellschaftsteuer unterwirft, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Vorgangs für die Beteiligten Bezug zu nehmen (EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-46/04, Aro Tubi Trafilerie SpA, Slg. 2006, I-3009; vom 25. Oktober 2007 C-240/06, Fortum Projekt Finance, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2007, R 989).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Entstehungstatbestand der Gesellschaftsteuer in der Leistung der das Kapital einer Gesellschaft erhöhenden Einlagen selbst besteht und nicht in einem anderen Vorgang oder Formerfordernis (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Art. 56 Abs. 1 EG - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 12 Abs.

    In seinem Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie (C-46/04, Slg. 2006, I-3009), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 dementsprechend als eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile zu definieren (Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-492/10

    Immobilien Linz - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern -

    Zur ersten, die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens betreffenden Voraussetzung ist festzustellen, dass, da unter dem Gesellschaftsvermögen die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist, die Erhöhung dieses Vermögens daher grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft umfasst (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer

    3 - Urteil vom 30. März 2006 (C-46/04, Slg. 2006, I-3009).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    7 - Vgl. z. B. die Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland (C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie SpA (C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    14 - Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie (C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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