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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2006 - C-415/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4634
EuGH, 09.02.2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • EU-Kommission PDF

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • EU-Kommission

    Kinderopvang Enschede

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Vermittlers von Kinderbetreuungsdiensten; Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h i.V.m. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Vorabentscheidungsersuchen nach ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • datenbank.nwb.de

    Auschluss von Dienstleistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Mehrwertsteuerbefreiung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermittlung von Kinderbetreuungsdiensten nur unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Hoge Raad der Nederlanden vom 24. September 2004 in dem Rechtsstreit Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g,... Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
    Dienstleistung; Erziehung; Kinderbetreuung; Mehrwertsteuer; Sozialfürsorge; Steuerbefreiung; Tageseltern; Vermittlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g, h und i der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 430
  • BFH/NV 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    13 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).

    Die nationalen Behörden verfügen in Bezug darauf über ein Ermessen, das sie entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. entschieden, dass die Wendung "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie natürliche Personen, die ein Unternehmen, im konkreten Fall eine privatrechtliche Gesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben, nicht von der Steuerbefreiung ausschließt (Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 36).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Die Kommission und die niederländische Regierung bestreiten das Bestehen einer solchen Verbindung und stützen sich hierfür insbesondere auf das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg, 2002, I-5811), wonach entgeltliche Forschungstätigkeiten staatlicher Hochschulen nicht gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 60, und Ygeia, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    13 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 21, und Ygeia, Randnr. 15).
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322) sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine eng mit einer begünstigten Tätigkeit verbundene Leistung steuerfrei sein, wenn die Haupttätigkeit selbst eine befreite Tätigkeit ist und sowohl die Haupttätigkeit als auch die damit eng verbundene Leistung von einer der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Einrichtungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 9. Februar 2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2006, Beilage 3, 256, Rz 21, 22; Horizon College vom 14. Juni 2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 34, 36).

    aa) Leistungen nach Art. 134 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, die eng mit den u.a. in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Tätigkeiten verbunden sind, können nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia vom 1. Dezember 2005 - C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, BFH/NV 2006, Beilage 2, 127, Rz 26; Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 25; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 38, m.w.N.).

    bb) Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit der Leistungen ist zu berücksichtigen, ob die eng verbundene (gutachterliche) Leistung von solcher Art oder Qualität ist, dass davon auszugehen ist, dass ohne Mitwirken des Gutachters eine gleichwertige Einschätzung nicht zur Verfügung stünde und ohne Rückgriff auf ein derartiges Gutachten keine Gleichwertigkeit der Pflegekassenleistungen gewährleistet wäre bzw. dass diese Leistung notwendig ist und denen von begünstigten Einrichtungen entspricht (vgl. analog EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27 ff.; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 39; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, HFR 2016, 287, Rz 53).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit nämlich über ein Ermessen, das sie entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Was als Erstes die Voraussetzung anbelangt, dass die Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, so ist diese Voraussetzung im Licht von Art. 134 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, EU:C:2006:95, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    49 und 51, und vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 23).

    Daher ist unabhängig davon, wie die Wendung "eng verbunden" im Rahmen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auszulegen ist, darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie die Befreiung jedenfalls von der Voraussetzung abhängig macht, dass die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. Urteil Stichting Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft, und zwar an körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige (EuGH-Urteil Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95) oder an Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, dass eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann nicht von der insbesondere in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Haupttätigkeit, mit der diese Lieferung oder Dienstleistung eng verbunden ist, auch selbst eine befreite Tätigkeit ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006, Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 22).

    Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).

    Hierfür müsste eine vorübergehende Überlassung von Lehrkräften wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende von solcher Art oder Qualität sein, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtungen und damit des ihren Studierenden erteilten Unterrichts gewährleistet wäre (vgl. analog Urteil Kinderopvang Enschede, Randnrn.

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Damit folgt aus der gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung (s. oben II.2.b), der erforderliche "soziale Charakter ... , der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss" (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 I-1385 Rdnr. 23).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    der Kinderbetreuung durch Tageseltern (Urteil vom 9. Februar 2006 Rs. C-415/04 --Kinderopvang Enschede--,.
  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören.

    Darüber hinaus ist auch die Vermittlung von Tageseltern nach dieser Bestimmung steuerfrei, wenn sich die Vermittlung nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt, sondern aufgrund weiter gehender Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der Tageseltern eine besondere Qualität des Kinderbetreuungsdienstes gewährleistet (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27).

    Derartige Leistungen weisen ebenso wie die qualifizierte Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27) die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich auf, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei sein zu können.

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07

    Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit,

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

  • FG Köln, 17.05.2017 - 9 K 3140/14

    Umsatzsteuer: Verfahrensbeistand erbringt keine steuerfreie Leistung

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07

    Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes

  • FG Münster, 01.06.2021 - 15 K 2712/17

    Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 31/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

  • BFH, 23.11.2006 - V R 55/03

    USt: Beitrittsaufforderung an BMF - umsatzsteuerrechtliche Behandlung

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im

  • FG Münster, 15.10.2014 - 5 K 4314/12

    Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein

  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05

    Horizon College - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer

  • FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11

    Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG -

  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

  • EuGH, 06.07.2006 - C-155/05

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1

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Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7113
BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04 (https://dejure.org/2005,7113)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - IX R 66/04 (https://dejure.org/2005,7113)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - IX R 66/04 (https://dejure.org/2005,7113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 11 Abs 4, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Nachträgliches Bekanntwerden; Neue Beweismittel; Neue Tatsache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).

    Auf die Kenntnis des bei Eingang der Einkommensteuererklärung bereits unzuständig gewordenen FA L kann es ersichtlich nicht ankommen; denn für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung allein auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle der Finanzbehörde --hier dem für die Eigenheimzulage der Kläger zuständigen Veranlagungsbezirk des FA-- an (BFH-Urteile vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552; in HFR 2005, 90, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.2004 - III R 73/03

    Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    Eine solche Praxis liefe auch dem Zweck des § 11 Abs. 4 EigZulG zuwider, eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem berechtigten Interesse der Steuerpflichtigen an einer beschleunigten Bewilligung der Eigenheimzulage --noch vor einer abschließenden Beurteilung der für den Begünstigungszeitraum maßgeblichen Einkommensverhältnisse-- einerseits und der Pflicht des FA zur Wahrung der Einkommensgrenzen für die Steuerbegünstigung andererseits in der Weise vorzunehmen, dass die Behörde zunächst von Ermittlungen freigestellt bleibt, die Ergebnisse dieser Ermittlungen aber später durch eine Korrektur der Bescheide nach § 11 Abs. 4 EigZulG berücksichtigen können soll (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFH/NV 2005, 416; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2004 VII 96/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1501, m.w.N. und mit Anmerkung Siegers, EFG 2004, 1502; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 97; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 11 Rz. 81; Blümich/Erhard, a.a.O., § 11 EigZulG Rz. 41 und 45; Hausen/Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz. 591 und 592; Giloy, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 125, 127).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    Nur wenn der zuständige Bearbeiter des FA aufgrund eines Prüfhinweises oder aus sonstigem Anlass tatsächlich den gesamten Steuerbescheid (in materieller Hinsicht) überprüft oder zu überprüfen hat, tritt in vollem Umfang an die Stelle dieses Zeitpunkts der Zeitpunkt der erneuten tatsächlichen oder der gebotenen Überprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, unter II. 2. und 2. b der Gründe; ebenso Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 173 Rz. 53; Frotscher, in Schwarz, Abgabenordnung, § 173 Rz. 39a; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO Rz. 48; Hellwig, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1989, 117, 118; a.A. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz. 209; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 FGO Rz. 45: Abgangsdatum des Bescheids maßgeblich).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 12 K 210/02

    Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    Eine solche Praxis liefe auch dem Zweck des § 11 Abs. 4 EigZulG zuwider, eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem berechtigten Interesse der Steuerpflichtigen an einer beschleunigten Bewilligung der Eigenheimzulage --noch vor einer abschließenden Beurteilung der für den Begünstigungszeitraum maßgeblichen Einkommensverhältnisse-- einerseits und der Pflicht des FA zur Wahrung der Einkommensgrenzen für die Steuerbegünstigung andererseits in der Weise vorzunehmen, dass die Behörde zunächst von Ermittlungen freigestellt bleibt, die Ergebnisse dieser Ermittlungen aber später durch eine Korrektur der Bescheide nach § 11 Abs. 4 EigZulG berücksichtigen können soll (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFH/NV 2005, 416; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2004 VII 96/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1501, m.w.N. und mit Anmerkung Siegers, EFG 2004, 1502; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 97; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 11 Rz. 81; Blümich/Erhard, a.a.O., § 11 EigZulG Rz. 41 und 45; Hausen/Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz. 591 und 592; Giloy, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 125, 127).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 82/97

    Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    Auf die Kenntnis des bei Eingang der Einkommensteuererklärung bereits unzuständig gewordenen FA L kann es ersichtlich nicht ankommen; denn für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung allein auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle der Finanzbehörde --hier dem für die Eigenheimzulage der Kläger zuständigen Veranlagungsbezirk des FA-- an (BFH-Urteile vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552; in HFR 2005, 90, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 04.06.2004 - VII 96/04

    Eigenheimzulagengesetz: Überschreitung der Einkommensgrenze

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04
    Eine solche Praxis liefe auch dem Zweck des § 11 Abs. 4 EigZulG zuwider, eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem berechtigten Interesse der Steuerpflichtigen an einer beschleunigten Bewilligung der Eigenheimzulage --noch vor einer abschließenden Beurteilung der für den Begünstigungszeitraum maßgeblichen Einkommensverhältnisse-- einerseits und der Pflicht des FA zur Wahrung der Einkommensgrenzen für die Steuerbegünstigung andererseits in der Weise vorzunehmen, dass die Behörde zunächst von Ermittlungen freigestellt bleibt, die Ergebnisse dieser Ermittlungen aber später durch eine Korrektur der Bescheide nach § 11 Abs. 4 EigZulG berücksichtigen können soll (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFH/NV 2005, 416; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2004 VII 96/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1501, m.w.N. und mit Anmerkung Siegers, EFG 2004, 1502; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 97; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 11 Rz. 81; Blümich/Erhard, a.a.O., § 11 EigZulG Rz. 41 und 45; Hausen/Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz. 591 und 592; Giloy, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 125, 127).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 17/05

    Eigenheimzulage; Einkunftsgrenze

    Infolgedessen sind die Voraussetzungen dieses Merkmals --nachträgliches Bekanntwerden einer eigenheimzulagenrechtlich erheblichen Tatsache-- nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO 1977 zu bestimmen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256).

    Danach werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH in BFH/NV 2006, 256, unter II. 1. a, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 22.06.2006 - 14 K 30/03

    Rückforderung; Eigenheimzulage; Einkünftegrenze; Grenzbetrag; Veraltetes

    Nachträglich bekannt werden Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256).

    Diese Auslegung wird dem Zweck des § 11 Abs. 4 EigZulG gerecht, eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem berechtigten Interesse der Steuerpflichtigen an einer beschleunigten Bewilligung der Eigenheimzulage - noch vor einer abschließenden Beurteilung der für den Begünstigungszeitraum maßgeblichen Einkommensverhältnisse - einerseits und der Pflicht des Finanzamtes zur Wahrung der Einkommensgrenzen für die Steuerbegünstigung andererseits in der Weise vorzunehmen, dass die Behörde zunächst von Ermittlungen freigestellt bleibt, die Ergebnisse dieser Ermittlungen aber später durch eine Korrektur der Bescheide nach § 11 Abs. 4 EigZulG berücksichtigen können soll (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFH/NV 2005, 416; BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256).

  • BFH, 16.03.2012 - IX B 156/11

    Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage - keine Divergenz bei

    Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876).
  • BFH, 10.05.2007 - IX R 42/06

    § 11 Abs. 4 EigZulG als vorrangige, eigenständige, erweiterte Korrekturnorm

    Nachträglich bekannt werden Tatsachen auch i.S. von § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256, unter II. 1. a, m.w.N.).
  • FG Münster, 05.07.2006 - 1 K 780/06

    Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids für Januar bis Mai

    Infolgedessen sind die Voraussetzungen dieses Merkmals - wie der Bundesfinanzhof bereits zu der mit § 70 Abs. 4 EStG vergleichbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz entschieden hat (BFH, Urteil vom 07.07.2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256) - nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO - zu bestimmen.
  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 4044/05

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Kindergeldbescheid außerhalb des

    Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, da die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Grunde und der konkreten Betragshöhe nach der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 3. Juni 2003 bekannt war, also zu dem nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256 m. w. N.) entscheidenden Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung (hier: des Kindergeldes als Steuervergütung) zuständigen Bediensteten der Finanzbehörde.
  • FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 15 K 2439/18

    Sterbegeld aus der Pensionskasse als sonstige Einkünfte

    Abzustellen hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis ist auf die Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteil vom 07.07.2005 - IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256).
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 10 K 2140/08

    Tatsache i.S. des § 173 Abs 1 AO - Amtsermittlungspflicht bei Erstellung der

    Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten der Finanzverwaltung den Berechnungsbogen oder den Eingabewertbogen abschließend unterzeichnen (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH, BFH/NV 2003, 588 m.w.N.; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BStBl II 1990, 1047; 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 173 AO Tzn. 1 - 3, 25, 33, 37, 44).
  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 1716/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides;

    Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten der Finanzverwaltung den Berechnungsbogen oder den Eingabewertbogen abschließend unterzeichnen (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 m.w.N.;vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BStBl II 1990, 1047;7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Tzn. 1 -3, 25, 33, 37, 44).
  • FG Münster, 24.03.2006 - 11 K 4391/05

    Nachträgliche Kenntnis von der Höhe einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge

    Infolgedessen sind die Voraussetzungen dieses Merkmals - wie der BFH bereits zu der mit § 70 Abs. 4 EStG vergleichbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz entschieden hat (vgl. Urteil vom 07.07.2005 - IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256) - nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO zu bestimmen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 1538/07

    Zur Einkunftsgrenze im Eigenheimzulagengesetz

  • FG Münster, 29.03.2006 - 1 K 4716/05

    Änderung eines Kindergeldbescheids

  • FG Münster, 25.01.2005 - 10 K 1947/04

    Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulage

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 5 K 1773/09

    Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach DBA Luxemburg

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Rechtsprechung
   BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15084
BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04 (https://dejure.org/2005,15084)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2005 - IX B 191/04 (https://dejure.org/2005,15084)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2005 - IX B 191/04 (https://dejure.org/2005,15084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04
    Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04
    Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 60/04

    Neuherstellung einer Wohnung durch Anbau

    Auszug aus BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04
    Im Übrigen hat der Senat die bisherige BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 1. März 2005 IX R 60/04 (früheres Aktenzeichen III R 23/04) bestätigt und eine Neuherstellung durch Um- oder Anbau nur bei einem (im Streitfall nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ersichtlich nicht gegebenen) bautechnisch funktionalen Zusammenhang zwischen Alt- und Neubau angenommen.
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Auszug aus BFH, 26.04.2005 - IX B 191/04
    Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).
  • BFH, 22.05.2007 - IX R 13/06

    Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung als Neuherstellung einer Wohnung i.S.

    a) Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 IX B 191/04, BFH/NV 2006, 256; s. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz 11 Satz 2 und Rz 93).

    Bei diesem Vergleich müssen jedoch typische Erhaltungsaufwendungen außer Betracht bleiben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 256, m.w.N.; s. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 305, Rz 11).

  • FG Niedersachsen, 10.05.2006 - 12 K 303/01

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage wegen Umbaumaßnahmen an einem

    Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung der Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, Vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 IX B 191/04, BFH/NV 2006, 256 mit weiteren Nachweisen).
  • SG Osnabrück, 26.06.2006 - S 24 AS 250/05
    Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (so die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, grundlegend hierzu Urteil vom 29. Ja-nuar 2003, III R 53/00 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner Urteile des BFH vom 17. Juli 2003, III R 48/01, und vom 05. Juni 2003, III R 43/02; Beschluss des BFH vom 26. April 2005, IX B 191/04).
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