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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05   

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https://dejure.org/2005,18051
BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.09.1999 - VII E 5/99

    Streitwert bei Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05
    Bei dem Festbetrag nach § 52 Abs. 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1999 VII E 5/99, BFH/NV 2000, 217, zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
  • BFH, 25.03.2008 - VIII E 1/08

    Erinnerung gegen Kostenansatz - Vertretungszwang vor dem BFH - Zugrundelegung des

    Damit bietet der Sach- und Streitstand i.S. von § 52 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwertes erkennbar keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 8/05, BFH/NV 2006, 344).
  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 22 C 13.497

    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine

    Man könnte zwar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs denken (B.v. 27.10.2005 - VII E 8/05 - BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem Finanzgericht und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat.
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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16940
BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05 (https://dejure.org/2005,16940)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - VII E 9/05 (https://dejure.org/2005,16940)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - VII E 9/05 (https://dejure.org/2005,16940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).

    In der Vergangenheit hatte der Senat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564, 59 EUR-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05

    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorliegt, der im Einzelfall eine abweichende Streitwertbemessung rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2005 VII E 4/05, n.v., zum Kostenansatz beim Streit um die Befreiung von der Steuerberaterprüfung), sind nicht zu erkennen.
  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • BFH, 30.08.1991 - VII S 26/91

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).
  • FG Münster, 20.07.2011 - 7 K 77/11

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Rechtsreferendar mit dem Beruf des

    Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass in absehbarer Zeit, nämlich nach Ablauf des Referendariats, eine Wiederbestellung des Klägers möglich sein wird, so dass von dem üblichen Ansatz in Höhe von 50.000 EUR (vgl. BFH vom 27.10.2005 VII E 9/05, BFH/NV 2006, 344) abgesehen werden konnte.
  • FG Niedersachsen, 12.06.2013 - 6 KO 7/13

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage gegen die Ablehnung der

    In der Begründung führte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) aus (BFH, Beschluss vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678; vom 27. Oktober 2005 VII E 9/05, BFH/NV 2006, 344), dass bei Rechtsstreiten betreffend den Widerruf der Bestellung bzw. die Wiederbestellung eines Steuerberaters der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 50.000 EUR zu bemessen sei.
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