Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.08.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1340
BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05 (https://dejure.org/2006,1340)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 BvR 950/05 (https://dejure.org/2006,1340)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 (https://dejure.org/2006,1340)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 GG; § 100c StPO; § 100 d Abs. 1 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 370 Abs. 1 AO
    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung (Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant; Verhältnismäßigkeit des Eingriffes); Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes; Durchsuchung; Beschlagnahme; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 und Art 13 Abs 1 durch Erlass von Beschlüssen zum Abhören von Mandantengesprächen zur Durchsuchung von Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abhören von Mandantengesprächen wegen Verdachts der Geldwäsche

  • Wolters Kluwer

    Abhören von Gesprächen eines Rechtsanwaltes mit einem inhaftierten Mandanten; Abhörmaßnahmen im Hinblick auf die Verteidigergespräche im Besuchsraum der Justizvollzugsanstalt als Verletzung der Berufsfreiheit des Anwalts; Besonderer Schutz des Vertrauensverhältnisses ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 100d StPO, § 261 StGB, § 370 AO 1977
    Anforderungen an Durchsuchungs- und Abhörbeschluss

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 13

  • BRAK-Mitteilungen

    Schutz von anwaltlichen Kanzleiräumen durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; StPO § 105 § 100d Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des akustischen Abhörens von Mandantengesprächen eines Rechtsanwalts in einer JVA

  • datenbank.nwb.de

    Darlegungsanforderungen an gerichtliche Durchsuchungs- und Abhörbeschlüsse; Verdacht einer Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gerichtlicher Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muss Mindestmaß an Darlegungsanforderungen erfüllen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gerichtlicher Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muß Mindestmaß an Darlegungsanforderungen erfüllen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mindestmaß an Darlegungsanforderungen bei gerichtlichem Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss

  • beck.de (Leitsatz)

    Abhören von Verteidigergesprächen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muss wesentliche Tatbestandsmerkmale schildern

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.7.2006)

    Mindestanforderung an Abhöraktionen // Konkreter Verdacht einer Straftat muss vorliegen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geldwäsche
    Gesetzliche Regelungen
    Strafgesetzbuch
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 349
  • NJW 2006, 2974
  • NVwZ 2006, 1404 (Ls.)
  • StV 2006, 505
  • StV 2006, 506
  • MMR 2006, 594
  • AnwBl 2006, 666
  • BFH/NV 2006, 505
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Dass die Kanzleiräume des Beschwerdeführers, die von dem Durchsuchungsbeschluss betroffen waren, durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt werden, bedarf keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 44, 353 ).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ) oder den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht mehr finden lassen.

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Das Abhören des Verteidigergespräches greift in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, das dem Rechtsanwalt auch im Interesse der Allgemeinheit eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt (vgl. BVerfGE 110, 226 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 ), muss in dem Beschluss zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ) oder den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht mehr finden lassen.
  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05
    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des

    Insofern stützte er sich unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -.

    Er machte geltend, dass er mit der Beschwerde unter Verweis unter anderem auf die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - ausgeführt habe, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn für sämtliche Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche, mithin auch für eine der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten, tatsächliche Anhaltspunkte bestünden.

    Der Beschwerdeführer hatte sich im Beschwerdeverfahren unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - berufen, der strenge Anforderungen an die Darlegung des Geldwäscheverdachts im Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf die Schilderung des Vortatverdachts aufstellt.

    Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16).

    Dabei ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16 f.).

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450).
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts

    Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. begangen wurde, war ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche (vgl. BVerfGK 8, 349 ).

    Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 18, 414 ; 19, 148 ).

    Die Ausführungen des Amtsgerichts waren daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig (vgl. BVerfGK 8, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22 ff.).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06

    Telekommunikationsüberwachung bei einem Dritten (Begriff der "bestimmten

    Zum Tatbestandsmerkmal "bestimmte Tatsachen" hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen müssen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, NJW 2006, S. 2974 zu § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05

    Keine Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses eines

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ) oder eine Abhörmaßnahme nicht mehr finden lassen (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, NJW 2006, S. 2974 ).
  • LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter,

    Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 18, 414 ; 19, 148 ).
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2069/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf die

    Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. begangen wurde, war ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche (vgl. BVerfGK 8, 349 ).

    Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 18, 414 ; 19, 148 ).

    Die Ausführungen des Amtsgerichts waren daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig (vgl. BVerfGK 8, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22 ff.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 10/19

    Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshäftling mangels

    Aus Sicht des Verteidigers unterfallen die hier in Rede stehenden Kommunikationsrechte dem Schutzbereich der Berufsfreiheit, weil sie für ihn elementare Grundlage seiner Tätigkeit sind (vgl. Thomas/Kämpfer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 148 Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 2 BvR 2151/06 -, NJW 2007, 2752 [2753]; Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, NJW 2006, 2974 [2975]).
  • BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13

    Durchsuchung bei einer Gesellschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

    Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 19, 148 ).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der

    Angesichts dieses Gesetzeswortlauts gehört zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden Schilderung des Tatverdachts einer Steuerhinterziehung jedenfalls die Angabe, welche Steuer und welcher steuerbare Gegenstand betroffen sind und durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil bewirkt worden sein soll (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - juris Rn. 16).
  • LG Paderborn, 12.07.2021 - 2 KLs 3/19
  • OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 624/05

    Kontrolle der Verteidigerpost an einen Strafgefangenen

  • LG Bremen, 27.04.2020 - 8 Qs 95/20

    Fehlender Anfangsverdacht - Entnahme Speichelprobe bei Beschuldigten

  • LG Landau/Pfalz, 24.09.2008 - 3 Qs 130/08

    Ermittlungsverfahren: Anforderungen an einen Durchsuchungsantrag der

  • LG Landau/Pfalz, 30.11.2007 - 3 Qs 157/07

    Strafverfahren: Funktionelle Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen

  • LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20
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Rechtsprechung
   BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3179
BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15
    Ähnlicher Beruf; Betriebswirt; Ingenieur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 505
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 21/02

    Diplom-Wirtschaftsingenieur als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Mit der Revision macht das FA geltend: Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liege ein ähnlicher Beruf nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruhe und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten Bereich erstrecke (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weit reichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris Nr: STRE200451115).

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann; dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).
  • BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    kann der Kläger auch die Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn der Beweis über einen ausreichenden Kenntnisstand auf anderem Wege nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, und in juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Der Senat weist darauf hin, dass eine nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Abnehmer gegenüber erbringt, wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Der Senat weist darauf hin, dass eine nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Abnehmer gegenüber erbringt, wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    kann der Kläger auch die Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn der Beweis über einen ausreichenden Kenntnisstand auf anderem Wege nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, und in juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 14.07.2004 - XI B 144/03

    Einem Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit;

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weit reichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 2/16

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06

    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

    Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre --und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-- vertraut ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; in BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118).

    Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Beruf einem Katalogberuf nur dann ähnlich, wenn er nicht nur hinsichtlich der Ausbildung, sondern auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.; in BStBl II 2007, 118, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 26/16

    Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut, noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
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