Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.09.2005

Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03   

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https://dejure.org/2006,716
BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03 (https://dejure.org/2006,716)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2006 - IV ZR 263/03 (https://dejure.org/2006,716)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03 (https://dejure.org/2006,716)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrwertsteuerklausel bei Kaskoversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungen der Kaskoversicherung bei Ersatzbeschaffung nach Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges; Abhängigkeit der Erstattung der Mehrwertsteuer von Seiten des Kaskoversicherers von deren tatsächlicher Entrichtung durch den Versicherungsnehmer; Unwirksamkeit wegen ...

  • Judicialis

    AKB § 13; ; BGB § 307 BK

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13; BGB § 307
    Wegen Intransparenz unwirksame Klausel über Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer nur bei tatsächlicher Zahlung durch den VN

  • RA Kotz

    Kaskoversicherung: Ersatz der Mehrwertsteuer bei Kaskoschaden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 13; BGB § 307
    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in der Fahrzeugversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klausel zum Ersatz der Mehrwertsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung - BGH kippt MwSt-Klausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    AGB-Klausel unklar - BGH kippt Klausel einer Kaskoversicherung zur Mehrwertsteuer

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuererstattung in der Kaskoversicherung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Mehrwertsteuererstattung in der Kaskoversicherung

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Tausende von Kaskoabrechnungen falsch!

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kasko-Versicherung - Mehrwertsteuerklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kasko, Mehrwertsteuer - Häufig verwendete Mehrwertsteuer-Klausel in der Kaskoversicherung unwirksam!

  • wgk.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss MWSt-Erstattung, Unwirksamkeit der Klausel in der Kaskoversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2545
  • MDR 2006, 1405 (Ls.)
  • NZV 2006, 472
  • VersR 2006, 1066
  • BFH/NV 2006, 512
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1046/68

    Begriff der Zerstörung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Die damit vorgenommene Unterscheidung zwischen Zerstörung und Beschädigung mag im Einzelfall bei schweren Beschädigungen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - NJW 1970, 1604).

    Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).

  • BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83

    Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Soweit dies mit der Verschiedenheit des allgemeinen zivilrechtlichen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs begründet wird (Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. II § 55 Rdn. 14 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II 2) ist dies an sich richtig, bedarf aber der Präzisierung, um Missverständnisse in Gestalt zu weitgehender Schlussfolgerungen daraus zu vermeiden.

    Eine vergleichbare Vereinbarung hatten die Parteien in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 (IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) zugrunde lag, nicht getroffen.

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96

    Einschränkung der Neuwertversicherung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden ergeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages (BGHZ 137, 318, 324; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 55 Rdn. 31).
  • OLG Koblenz, 20.11.1998 - 10 U 1428/97

    Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 14 U 200/03

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung:

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Benutzt er das Fahrzeug unrepariert weiter oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße (so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182, 184).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Der vom Berufungsgericht nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen.
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Zwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadensbeseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff. und BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden.
  • LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01

    Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Benutzt er das Fahrzeug unrepariert weiter oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße (so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182, 184).
  • OLG Köln, 08.11.2005 - 9 U 44/05

    Kfz-Versicherung - Kein Ersatz von Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
    Ein solches Wahlrecht kann der Versicherungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgeführt, schwerlich entnehmen (so aber möglicherweise nach den Bedingungen, die dem Oberlandesgericht Köln zur Beurteilung vorlagen, r+s 2006, 102).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2003 - 15 U 26/02

    Kfz-Kaskoversicherung: Intransparente Klausel über Mehrwertsteuererstattung

  • OLG Köln, 19.12.1995 - 9 U 51/95

    Keine Anrechnung des Restwertes bei unreparierter Veräußerung des Kfz -

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

  • OLG Hamm, 04.09.1997 - 6 U 84/97

    Beschädigung des Kfz gem. § 13 Abs. 5 AKB

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 278/08

    Wirksamkeit der Begrenzung der Entschädigungsleistung auf den Nettobetrag in der

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt.v. 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) betrifft dagegen einen anderen Fall.

    In seinem Urteil vom 24.05.2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urt.v. 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) die Auslegung der im entschiedenen Fall zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien betraf, und nicht einen allgemeingültigen Grundsatz der Fahrzeugversicherung.

    Die Kaskoversicherung ist ihrer Natur nach jedoch nicht zwingend auf den vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet (BGH, Urt.v. 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066).

    Wenn die Versicherungsbedingungen klar seien und der Versicherungsnehmer die Wahl der Schadensabwicklung habe, sei sogar in diesem Fall ein Nachteil des Versicherungsnehmers nicht erkennbar (BGH, Urt.v. 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066).

    Auch liegen nach dem oben Gesagten nicht die unklaren Formulierungen zugrunde, wie sie in den Versicherungsbedingungen enthalten waren, über die der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 205.2006 - IV ZR 263/03- VersR 2006, 1066) zu entscheiden hatte.

    Eine solche Variante gibt es hier jedoch nicht, weil die Kaskoversicherung ihrer Natur nach nicht zwingend auf den vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet ist (BGH, Urt.v. 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066), es also keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers wäre, wenn er beim Kauf von Privat anstatt vom Händler den Umsatzsteueranteil des Kaufpreises nicht erhielte.

  • OLG Celle, 28.03.2008 - 8 W 19/08

    Ersatz der Mehrwertsteuer durch den Versicherer i.F.d. Verlustes eines Fahrzeuges

    a) Zunächst liegt keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weil es ein solches bereits nicht gibt (BGH VersR 2006, 1066).

    b) Die Klausel gefährdet auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2006, 1066).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2020 - 4 U 134/18

    Eintrittspflicht einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die

    Nach dem Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender von Allgemeinen Geschäfts- bzw. - hier - Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. IV ZR 263/03, zitiert nach juris, Rdnr. 25).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.09.2005 - X R 40/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6090
BFH, 21.09.2005 - X R 40/02 (https://dejure.org/2005,6090)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - X R 40/02 (https://dejure.org/2005,6090)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - X R 40/02 (https://dejure.org/2005,6090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § ... 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 4 Abs. 4a Satz 4; ; EStG § 5; ; EStG § 11; ; EStG § 52 Abs. 11; ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4a
    Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a J: 1999, EStG § 52 Abs 11 J: 2001
    Saldierung; Schuldzinsen; Überentnahme; Unterentnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 512
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    aa) Diese Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt aufgezeigt (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden sind" (so unter B. I. 1. c bb der Entscheidungsgründe in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb in dem Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist" (so unter B. I. 1. c cc der Entscheidungsgründe in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Der Vermittlungsausschuss darf hingegen keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläufigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat bleibt" (so unter B. I. 1. d der Entscheidungsgründe in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Vielmehr wird der Rahmen des Vermittlungsverfahrens nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 durch die in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt.

    Zwar müssen gesetzliche Regelungen verallgemeinern; der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Eigenheiten des Sachverhalts jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs ist nicht normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt worden, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).

    Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 254, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 36 f.; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 46/98

    Betriebliche Rentenverpflichtung nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Jedenfalls bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, sind Unter- und Überentnahmen aus den vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren in Gestalt der Bilanzen und Abschlussbuchungen verfügbar (Groh, DStR 2000, 105, 108).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 254, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 36 f.; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    a) Auf einer ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/1988, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) zu beurteilen.
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs ist nicht normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt worden, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Die steuerrechtliche Auswirkung der dann mit dem StBereinG 1999 getroffenen Regelung hielt sich mit Rücksicht darauf, dass der Schuldzinsenabzug bereits mit dem StEntlG 1999/2000/2002 erheblich eingeschränkt worden war, in maßvollen Grenzen (zu dieser Forderung vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 724, 1000, 1115/81, 1 BvL 16/82 u. 5/84, BVerfGE 75, 246, 280).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 254, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 36 f.; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist der betriebliche Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag X R 46/04).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 5 K 316/01

    Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 40/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 919 veröffentlichtem Urteil statt.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Die jetzige Gesetzesfassung verzichtet aus Praktikabilitätsgründen auf eine liquiditätsbezogene Betrachtung und knüpft an den jeweiligen Bestand des vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden darf (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512; a.A. Horlemann, DStR 2010, 726).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Folglich wird der betriebliche Schuldzinsenabzug für überschuldete Betriebe gekürzt, während nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    a) Auch wenn das StBereinG 1999 nach seinem Art. 28 Abs. 1 erst am 1. Januar 2000 und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG als die § 4 Abs. 4a EStG betreffende Anwendungsregelung keinen nachträglichen Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ("echte Rückwirkung" bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 512).

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Folglich werde der betriebliche Schuldzinsenabzug für überschuldete Betriebe gekürzt, während nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen könnten, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirke (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    (2) Inwieweit dieses jüngste Urteil des X. Senats des BFH von der bisherigen Rechtsprechung des X. Senats (z.B. in BFH/NV 2006, 512, und in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; divergiert nach Nacke in Littmann/Bitz, § 4 EStG, Rz 1656 , Deussen in Bordewin, Brandt, EStG, § 4 Rz 2074) und der des IV. Senats (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2006 IV R 48/03, BFHE 214, 163, BStBl II 2006, 760, Rz 15 zu § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001), wonach der Betriebsausgabenabzug nur eingeschränkt werden soll, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital, übersteigt, abweicht, kann zwar dahinstehen, weil es im Streitfall auf die Anwendung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nicht ankommt.

    Hinzu kommt, dass Satz 3 des § 52 Abs. 11 EStG im Zusammenhang mit der Konzeption der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG, wonach der Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können soll, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 512), zu sehen ist.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Folglich wird der betriebliche Schuldzinsenabzug für überschuldete Betriebe gekürzt, während nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    a) Auch wenn das StBereinG 1999 nach seinem Art. 28 Abs. 1 erst am 1. Januar 2000 und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG als die § 4 Abs. 4a EStG betreffende Anwendungsregelung keinen nachträglichen Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ("echte Rückwirkung" bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 512).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16

    Überentnahmen bei Einnahmeüberschussrechnung

    Die Gesetzesfassung verzichte aus Praktikabilitätsgründen auf eine liquiditätsbezogene Betrachtung und knüpfe an den jeweiligen Bestand des vorhandenen Eigenkapitals an, das grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden dürfe (BFH-Urteile vom 21.09.2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504 und X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    gg) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die BFH-Entscheidungen vom 21.09.2005 (X R 47/03 und X R 40/02) und vom 17.08.2010 (VIII R 42/07) berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen ihre Gewinne in den vom BFH entschiedenen Fällen stets durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine

    Folglich wird der betriebliche Schuldzinsenabzug für überschuldete Betriebe gekürzt, während nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    a) Auch wenn das StBereinG 1999 nach seinem Art. 28 Abs. 1 erst am 1. Januar 2000 und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG als die § 4 Abs. 4a EStG betreffende Anwendungsregelung keinen nachträglichen Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ("echte Rückwirkung" bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 512).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    Folglich führen Entnahmen aus einem überschuldeten Betrieb zur Kürzung des Schuldzinsenabzugs, während Eigenkapital entnommen werden kann, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512; in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).
  • FG Nürnberg, 04.12.2013 - 3 K 1186/12

    Anwendung der Hinzurechnungsregelung bei Überentnahmen auch bei

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (zu Vorstehendem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.c; BFH-Urteile vom 21.09.2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512; und vom 09.05.2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667 m.w.N.).

    § 4 Abs. 4a in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999 mit der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG entfaltet keine unzulässige Rückwirkung (BFH-Urteile vom 21.09.2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; X R 40/02, BFH/NV 2006, 512; vom 23.03.2011 X R 33/05, BFH/NV 2011, 1669; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1037).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an

    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 110/11

    Überraschungsentscheidung, Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG

    Die Kläger lassen in diesem Zusammenhang unter Verkennung des Urteils des FG Köln vom 10. Februar 2009  8 K 4048/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 398) außer Acht, dass die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG nach ständiger Rechtsprechung die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Schuldzinsen voraussetzt; erst nach Feststellung der betrieblichen Veranlassung ist dann auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben angesetzten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und demgemäß nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512, m.w.N.; vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041; vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08

    Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

  • FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06

    Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a

  • FG Niedersachsen, 12.08.2003 - 12 V 557/02

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2008 - 1 V 135/07

    Aussetzung der Vollziehung: Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a

  • FG Sachsen, 27.04.2006 - 2 K 1633/01

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer und Eigenheimzulage 1999;

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