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   BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05   

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https://dejure.org/2005,1219
BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; § 137 Abs. 1 und 2 WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 AO § 227 BGB § 133
    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von Verwaltungsakten; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Wohnungseigentümer; Haftung als Gesamtschuldner; Verwalter als Adressat von Bescheiden; Empfangsvollmacht; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; § 137 Abs. 1 und 2
    Auslegung von Verwaltungsakten; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Empfangsvollmacht; Erlass einer Gebührenforderung; Grundbesitzabgaben; Haftung als Gesamtschuldner; Teilrechtsfähigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Empfangsbevollmächtigung eines Wohnungsverwalters; Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ; Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für kommunale Gebührenbescheide, §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 137 Abs. 1 und 2 VwGO; 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG; 227 AO; 133 BGB

  • Judicialis

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 227; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Empfangsbevollmächtigung des Verwalters bei gesamtschuldnerischen Grundbesitzabgaben der Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 791
  • NZM 2006, 146
  • ZMR 2006, 242
  • DVBl 2006, 378
  • BFH/NV 2006, 532
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

    d) Unter Hinweis auf die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061 ff.) hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig,.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.2000 - 1 B 51.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der - wie hier Treu und Glauben - zu dem Zweck herangezogen wird, das einschlägige kommunale Abgabenrecht zu ergänzen, ist nämlich ebenfalls dem irrevisiblen Recht zuzurechnen und deswegen ungeeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 5).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Damit kann die Beschwerde schon deswegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen, weil die Vorschrift des § 227 AO hier ihre Geltung einer Bezugnahme im einschlägigen kommunalen Abgabenrecht verdankt, so dass sie ebenfalls dem nicht revisiblen Landesrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - BVerwG 11 C 9.00 - BVerwGE 114, 1 ).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 8 C 15.93

    Schornsteinfeger - Gebühren - Wohnungseigentümer - Verzugszinsen - Sondereigentum

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 3).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 2.92 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 5 f.) für einen Abfallgebührenbescheid den Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht kraft Gesetzes als empfangsbevollmächtigt angesehen.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Wenn die Beschwerde der gesamtschuldnerischen Haftung im Übrigen entgegenhalten will, dass die Kosten der Abfallentsorgung verbrauchsabhängig und im Sondereigentum verursacht worden seien, rekurriert sie auf einen Sachverhalt, der von der Vorinstanz so nicht festgestellt worden ist und schon deswegen für das Revisionsgericht nicht entscheidungserheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Allein mit dem Hinweis, das Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden, erlangt die Rechtssache aber noch nicht die angestrebte Revisibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Insoweit handelt es sich um eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791; BayVGH, ZMR 2007, 316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings im konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; Briesemeister, NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.A. Sauren, ZMR 2006, 750).
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    d) Ein abweichendes Ergebnis kann auch nicht aus dem Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2005 (NJW 2006, 791) hergeleitet werden.
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; Bärmann/Wenzel, WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS für Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2005 - X R 17/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8386
BFH, 16.11.2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - X R 17/03 (https://dejure.org/2005,8386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Teilbetrieb; Abonnentenwerber

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung zurückbehaltener Zeitschriften-Belieferungsrechte als Teilbetriebsveräußerung i.S. des § 16 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Definition des Begriffs des Teilbetriebs; Steuerliche Bewertung der Veräußerung eines Abonnentenbestandes; Bestimmung der Kriterien zur Differenzierung zwischen einem selbstständigen Teilbetrieb und einem nicht selbstständigen Teil eines Betriebs; Bestimmung der Basis ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 1, EStG § 34, EStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Einheitlicher Betrieb; Selbständigkeit; Teilbetrieb; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 532
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Insbesondere war dafür keine eigenständige, von der übrigen Tätigkeit des Klägers verschiedene interne Organisation erforderlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 14/77

    Tankstelle eines Kraftstoff-Großhandels ist kein Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, d.h. ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden (BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).
  • BFH, 02.08.1978 - I R 78/76

    Zur Abgrenzung eines Teilbetriebs bei Handelsunternehmen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 35/00

    Einkommensteuer - Gewerblicher Gewinn - Gewinn - Spielautomat - Spielhalle -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und die Gestaltung der internen Organisation, die dem Betriebsteil die notwendige Eigenständigkeit ermöglicht-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 516, und vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 17/03
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 139 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen

  • FG Hessen, 20.03.2002 - 10 K 2612/98

    Veräußerung; Teilbetrieb; Steuerbegünstigung; Belieferungsrecht;

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Unter einem Teilbetrieb, der hier als einziges der möglichen Einbringungsobjekte in Erwägung gezogen werden könnte, ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; vgl. u.a. Senatsurteile vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, d.h. ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen (Senatsurteil vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 532).

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    d) Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebenden Betätigung dienen und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661), und zwar nach den Verhältnissen beim Veräußerer und nicht beim Empfänger (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1661).

    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

    a) Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336, und vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

    Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebenden Betätigung dienen und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

    Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation-- zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 336, und in BFH/NV 2006, 532, jew. m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

    Wie schon der Titel der von den Klägern insoweit herangezogenen "Richtlinie 90/434 EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten betreffen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225/1) zeigt, sind von dieser Regelung (Art. 2 Buchst. i der Fusionsrichtlinie --FRL--) nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst, die in Deutschland nach dem Umwandlungssteuergesetz zu beurteilen sind (Senatsurteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532, unter II.5.).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Denn ein Teilbetrieb setzt u.a. voraus, dass es neben diesem noch mindestens einen weiteren Teilbetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs gibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).
  • BFH, 15.04.2015 - I R 54/13

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist -

    Wie schon der Titel zeigt, sind von den Regelungen der Richtlinie (Art. 1 Buchst. a der Fusionsrichtlinie) nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676; Haritz, Deutsches Steuerrecht 2004, 889).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 1071/03

    Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische

    Unter einem Teilbetrieb, dessen Veräußerung nicht der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt (BFH-Urteile vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730 und vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376), ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim Veräußerer- zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und in BFH/NV 2006, 532).

    Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Abgrenzungsmerkmale entwickelt, z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm (BFH-Urteile in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und BFH/NV 2006, 532).

  • FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

    Von der Regelung des Art. 2 Buchst. i) der Fusionsrichtlinie sind aber nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst, die in Deutschland nach dem UmwStG zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ebenso wenig wie dem europarechtlichen Begriff des Teilbetriebs Bedeutung für das in § 16 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal des Teilbetriebs zukommt (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG, der an das Vorliegen einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG geknüpft ist, hierdurch verändert worden, da es an jeglichem gemeinschaftsrechtlichen Bezug fehlt.

  • FG Münster, 06.11.2008 - 3 K 2155/04

    Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Erwerbs von

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1984 IV R 189/81, BStBl II 1984, 486;vom 3.10.1984 I R 119/81, BStBl II 1985, 245, undvom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim bisherigen Betriebsinhaber- zu entscheiden (BFH, a.a.O., BStBl II 1980, 498; BStBl II 1984, 486;vom 5.06.2003 IV R 18/02, BStBl II 2003, 838 und in BFH/NV 2006, 532).

  • FG Münster, 28.02.2012 - 1 K 2523/09

    Keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückhaltung wesentlicher

    Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs vorliegt, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (st. Rspr, BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

  • FG Köln, 18.10.2007 - 10 K 1261/04

    Beurteilung der Veräußerung der Beteiligung an einer belgischen

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