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   BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04   

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https://dejure.org/2005,9674
BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04 (https://dejure.org/2005,9674)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2005 - VIII B 308/04 (https://dejure.org/2005,9674)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2005 - VIII B 308/04 (https://dejure.org/2005,9674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Entstehen eines Auflösungsverlusts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 539
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei maßgeblich darauf ab, dass das Fehlen von Aktiva, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, unter II.3.c dd der Gründe).

    Erforderlich hierfür sind unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine etwaige Vermögenslosigkeit (BFH-Urteil in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551).

    Auch eine Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils zum Urteil des BFH in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551 liegt nicht vor.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts nach Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m.w.N.).

    Geklärt ist insoweit auch, dass ein solcher Ausnahmefall auf der Ebene der Gesellschaft vor dem Abschluss des Liquidationsverfahrens in Betracht kommt, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 761, unter II.4. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 07.10.2003 - X B 52/03

    Divergenzrüge

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Jedenfalls hat das FG keinen tragenden und abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem tragenden und abstrakten Rechtssatz der behaupteten Divergenzentscheidung abweichen würde (vgl. ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, m.w.N.).
  • FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns- oder verlustes

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Eine etwaige Divergenz zum Urteil des FG Berlin vom 1. Juli 2004 1 K 1192/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1518) ist schon nicht schlüssig dargelegt.
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte ständige Rechtsprechung wendet, legt sie nicht in hinreichend substantiierter Weise dar, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Bei der Prüfung, ob das FG einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen hat, kommt es aber auf den Rechtsstandpunkt des FG an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.).
  • BFH, 12.08.2003 - IV B 189/01

    NZB: rechtliche Fehler als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf berufen, dieser Rechtsanwendungsfehler begründe wegen objektiver Willkür die Revisionszulassung, setzte dies voraus, dass das finanzgerichtliche Urteil auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 68, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2002 - V B 33/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das FG sei nicht von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, dass eine Kapitalgesellschaft bereits dann vermögenslos sei, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichten, da es keine Grundlage für die Annahme gehabt habe, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei, liegt darin die Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04
    Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf berufen, dieser Rechtsanwendungsfehler begründe wegen objektiver Willkür die Revisionszulassung, setzte dies voraus, dass das finanzgerichtliche Urteil auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 68, m.w.N.).
  • FG Hessen, 02.07.2007 - 11 K 283/06

    Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus

    Nur ausnahmsweise kann der Realisationszeitpunkt vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn auf der Ebene der Gesellschaft auf Grund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH, Beschluss vom 22. November 2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539, und Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Maßgeblich ist hierbei darauf abzustellen, dass das Fehlen von Aktiva, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch unstreitige, greifbare Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit feststehen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 22. November 2005 VIII B 308/04, a.a.O.; Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BStBl II 2004, 551, unter II.3.c dd der Gründe).

  • BFH, 01.04.2008 - IX B 257/07

    Keine Anwendung von § 11 EStG im Rahmen des § 17 EStG; Verlustabzug bei

    Die aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung des Zuflussprinzips im Rahmen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2005 VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307; vom 22. November 2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539; so auch h.M. im Schrifttum: z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 17 Rz 168; Zimmermann/Schwier in Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rz 140; Strahl in Korn, § 17 EStG Rz 69).
  • FG München, 05.05.2014 - 7 K 1340/12

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei Durchführung eines

    Hinzukommen muss, dass auf der Ebene des Gesellschafters keine weiteren wesentlichen Aufwendungen zu erwarten sind (BFH-Beschlüsse vom 22. November 2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 und vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2172 und vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2006 - 8 K 217/01

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 m.w.N.) ist ein Auflösungsverlust im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2010 - 3 K 323/09

    Kein Halbabzugsverbot für um Erlös aus Anteilsverkauf geminderten

    Diese Rechtsprechung des BFH verfolgt den Zweck, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlustes aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse abstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539).
  • FG Baden-Württemberg, 29.02.2008 - 3 K 92/06

    Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen Verlustrücktrags oder Erlass eines

    Diese Rechtsprechung des BFH verfolgt den Zweck, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse darstellen (BFH-Beschluss vom 22. November 2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539).
  • FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG -

    Hinzukommen muss, dass auf der Ebene des Gesellschafters keine weiteren wesentlichen Aufwendungen zu erwarten sind (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 und vom 10.02.2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2172 und vom 28.10.2008 IX R 1000/07, BFH/NV 2009, 561).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3183/05

    Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Zeitpunkt der Realisierung des

    Diese Risiken sind nicht allein mit den nach kaufmännischen Erfahrungen ermittelten Ausfall- und Gewährleistungsraten anzusetzen, weil hinsichtlich der Höhe des Auflösungsverlustes ein höheres Maß an Gewissheit erforderlich ist, um eine vorgezogene Realisierung zu bejahen (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539: "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"; Beschluss vom 04.10.2007 VIII S 3/07 (PKH), BFH/NV 2008, 209: "mit Sicherheit").
  • FG Düsseldorf, 22.02.2006 - 13 K 3600/01

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei der Einkommenssteuer; Maßgeblicher

    Diese Rechtsprechung verfolgt den Zweck, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlustes aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse darstellen (BFH- Beschluss vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539).
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