Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.11.2005

Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2005 - III B 117/05   

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https://dejure.org/2005,10174
BFH, 30.11.2005 - III B 117/05 (https://dejure.org/2005,10174)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2005 - III B 117/05 (https://dejure.org/2005,10174)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2005 - III B 117/05 (https://dejure.org/2005,10174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § ... 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 90 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStDV § 65

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; suchtkrankes Kind

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld für ein suchtkrankes, volljähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 62/99

    Kindergeld: Suchtkrankheit als Behinderung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - III B 117/05
    Die bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) hierzu ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsfrage noch nicht hinreichend geklärt, weil sie sich auf die allgemeine Feststellung beschränke, dass auch Suchtkrankheiten eine Behinderung darstellen könnten (Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738).

    Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit (BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, m.w.N.).

    Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738).

    Mithin gehörte Z zum Zeitpunkt seiner Entlassung zu den Suchtkranken, deren Abhängigkeit ein bestimmtes Maß noch nicht überschritten hat und die deshalb durchaus nach wie vor die Fähigkeit besitzen, ihre Angelegenheiten so zu regeln, dass von einer Behinderung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738).

    Nach der Entscheidung des BFH im Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738 ist eine Behinderung infolge einer Suchterkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG indes nur zu bejahen, wenn ein Krankheitsstadium erreicht ist, das zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führt.

    Nach seiner Entscheidung in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738 liegt eine Behinderung bei einer Suchterkrankung nur dann vor, wenn diese ein Stadium erreicht hat, die zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt führt.

  • BFH, 21.10.2015 - XI R 17/14

    Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Fehlen hinreichender Nachweise

    Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 939, Rz 16; BFH-Beschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540, unter II.1.a, Rz 14).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 47/08

    Kindergeld: Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines studierenden Kindes, Nachweis

    Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (Senatsbeschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2020 - 2 K 1851/18

    Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

    Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540).
  • FG Hamburg, 05.08.2008 - 3 K 117/07

    Kindergeldrecht: Kind mit Drogenproblematik

    In seine Beschluss vom 30. November 2005 hat der BFH (III B 117/05, BFH/NV 2006, 540) diese Rechtsprechung bestätigt: Es sei durch den BFH geklärt, dass Anspruch auf Kindergeld für ein suchtkrankes, über 18 Jahre altes Kind besteht, wenn die Sucht ein Krankheitsstadium erreicht hat, das zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führt.

    d) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Klägerin damit im Sinne der Rechtsprechung des BFH dauerhaft erwerbsunfähig (vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540) gewesen ist.

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 191/19

    Zur Feststellung einer seelischen Behinderung im Rahmen der

    Dies sei jedoch nach der Dienstanweisung Kindergeld und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich (BFH, Urteile vom 16. April 2002, VIII R 62/99, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- , 738; vom 9. Februar 2012, III R 47/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 939; Beschluss vom 30. November 2005, III B 117/05, BFH/NV 2006, 540).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2012 - 2 K 240/12

    Anspruch auf Kindergeld auf Grund einer Drogentherapie im Jugendstrafvollzug

    Dass die gegenwärtige Drogensucht hierfür ausreichen könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Erfordernissen BFH-Beschluss vom 30. November 2005, III B 117/05, BFH/NV 2006, 540ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2004, 5 K 2618/03, EFG 2004, 1627f.; FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2008, 3 K 117/07, EFG 2010, 1052ff.), ist aus der beigezogenen Kindergeldakte und den bisher vorgelegten weiteren Unterlagen, die allesamt nicht von einem Arzt stammen oder die Anerkennung als Schwerbehinderten umfassen (vgl. zu diesen Nachweiskriterien Loschelder, a.a.O., Rz. 39, DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1), nicht ersichtlich.
  • FG Saarland, 21.05.2010 - 2 K 1279/10

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Angezeigt wäre schon damals der Hinweis an die Klägerin gewesen, die Behinderung von D mittels eines Schwerbehindertenausweises zu dokumentieren, oder aber selbst ein entsprechendes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bzw. des eigenen ärztlichen Dienstes einzuholen; zumal der Beklagten die Rechtsprechung des BFH geläufig sein dürfte, wonach der Nachweis der Behinderung auch in anderer Form als durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. der in § 65 EStDV genannten Unterlagen geführt werden kann (BFH vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12223
BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05 (https://dejure.org/2005,12223)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2005 - VIII B 73/05 (https://dejure.org/2005,12223)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2005 - VIII B 73/05 (https://dejure.org/2005,12223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    EStG § 15; GG Art. 3 Abs. 1
    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücke, die für das Betriebsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, als wesentliche Betriebsgrundlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 540
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Schlüssigkeit einer solchen Rüge nicht nur die Behauptung des Verfassungsverstoßes, sondern --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- zudem Darlegungen dazu voraus, dass eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222, m.w.N.; vgl. auch zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Schlüssigkeit einer solchen Rüge nicht nur die Behauptung des Verfassungsverstoßes, sondern --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- zudem Darlegungen dazu voraus, dass eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222, m.w.N.; vgl. auch zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Dies bereits deshalb, weil das Finanzgericht (FG) --im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621)-- davon ausgegangen ist, dass das vermietete und für Verlagszwecke errichtete Gebäude für den Betrieb der S-GmbH (Verlag und Druckerei) von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.
  • BFH, 16.10.2000 - VIII B 18/99

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Zu Recht hat es hierbei auch den Umstand als unerheblich angesehen, dass das Gebäude teilweise für andere Zwecke genutzt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2000 VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438).
  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Schlüssigkeit einer solchen Rüge nicht nur die Behauptung des Verfassungsverstoßes, sondern --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- zudem Darlegungen dazu voraus, dass eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222, m.w.N.; vgl. auch zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Schließlich kann auch der Vortrag, der Frage, ob die Gewebeertragsteuer mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sei, komme im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1065) grundsätzliche Bedeutung zu, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
  • BFH, 11.11.1998 - IV B 134/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Schlüssigkeit einer solchen Rüge nicht nur die Behauptung des Verfassungsverstoßes, sondern --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- zudem Darlegungen dazu voraus, dass eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222, m.w.N.; vgl. auch zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Dabei kann es der Senat offenlassen, ob im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, der die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend macht, neben den Gründen der vermuteten Verfassungswidrigkeit auch schlüssig darlegen muss (woran es im Streitfall mangelt), dass es bei verfassungskonformer Besteuerung voraussichtlich auch zu einer den Beschwerdeführer weniger belastenden Steuerfestsetzung kommen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590, und vom 24. November 2005 VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2006 - XI B 137/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erbengemeinschaft an freiberuflicher

    a) Der Vortrag des Klägers, die Revision sei im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. November 2005 VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540).
  • BFH, 18.04.2017 - V B 147/16

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer

    c) Selbst wenn --wie der Kläger meint-- von einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen wäre, erfordert die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2005 VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2006 - XI B 137/06

    Möglichkeit der Qualifizierung von Gewinnanteilen eines an einer GbR beteiligten

    Der Vortrag des Klägers, die Revision sei im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. November 2005 VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540).
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