Weitere Entscheidung unten: BFH, 06.12.2005

Rechtsprechung
   BFH, 07.12.2005 - I B 90/05   

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https://dejure.org/2005,4845
BFH, 07.12.2005 - I B 90/05 (https://dejure.org/2005,4845)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2005 - I B 90/05 (https://dejure.org/2005,4845)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - I B 90/05 (https://dejure.org/2005,4845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 2 § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 601
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 19.12.2003 - V B 83/02

    Vorsteuerabzug, Identität von Unternehmer und Rechnungsaussteller

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Wird als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen die substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (s. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung erörterte Gesichtspunkte letztlich für entscheidungsunerheblich angesehen und zur Begründung einer Streitfrage (Datum als notwendiger oder entbehrlicher Bestandteil der Geschäftsnummer zur Identifizierung des Schriftstücks) auf eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 11/02 (BFHE 205, 501, BStBl II 2004, 540) Bezug genommen hat, die bisher nicht erörtert wurde, gibt dem Rechtsstreit aber schon keine "Wendung" in dem zu a) beschriebenen Sinn.
  • BFH, 17.03.2005 - X B 46/04

    NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Die Klägerin greift damit letztlich nur die Würdigung des Sachverhalts durch das FG und seine rechtliche Schlussfolgerung an, was als Grund für eine Zulassung der Revision nicht ausreicht (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

    Auszug aus BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Wird als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2010 - VI B 100/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen dagegen --entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift-- nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 601; vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Das angefochtene Urteil ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine "Überraschungsentscheidung" aufzuheben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 16.09.2008 X B 158/07, BFH/NV 2008, 2024-2026) liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (in Form einer Überraschungsentscheidung) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 07.12.2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse vom 07.12.2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601 und vom 07.02.2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).

  • BFH, 07.02.2007 - X B 105/06

    NZB: Sitzungsniederschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 601).

  • BFH, 11.05.2012 - V B 106/11

    Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen - Auslegung von § 4 Nr. 14

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474; vom 21. Juni 2010 IX B 1/10, BFH/NV 2010, 2032; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).

    Dass ihr insoweit keine Gelegenheit zur Äußerung gewährt und ihre Ausführungen und Anträge nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wurden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 601; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222), hat sie nicht behauptet.

  • BFH, 16.09.2008 - X B 158/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 601; vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).

  • BFH, 30.07.2010 - VI B 109/09

    Steuerliche Qualifikation der Zahlung einer Gesellschaft an ihren Vorstand für

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 601; vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).

  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

    Indes verlangen der Anspruch auf rechtliches Gehör und auch die richterliche Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 04.11.2008 - II B 35/08

    Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

    bb) Die Rüge, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt (§ 76 Abs. 2 FGO), ist unbegründet (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09

    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92).
  • BFH, 16.12.2008 - VIII B 29/07

    Besteuerung einer Drittleistung als Einnahme aus Kapitalvermögen: keine

  • BFH, 18.10.2010 - VI B 91/10

    Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht

  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 72/09

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung - Begründung -

  • BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10

    Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben

  • BFH, 23.09.2008 - X B 87/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen die Denkgesetze

  • BFH, 17.07.2008 - IX B 234/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Hinweispflicht - Rüge der

  • BFH, 27.10.2006 - IX B 66/06

    Verfahrensrüge wegen mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 22.09.2006 - IX B 63/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

  • BFH, 30.10.2006 - IX B 56/06

    Nacherbschaft - kein Schuldzinsenabzug

  • BFH, 22.09.2006 - IX B 62/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

  • BFH, 22.09.2006 - IX B 61/06

    NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel

  • BFH, 27.10.2006 - IX B 66/05

    Steuerliche Absetzbarkeit wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung der

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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2005 - VI S 19/05 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20370
BFH, 06.12.2005 - VI S 19/05 (PKH) (https://dejure.org/2005,20370)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2005 - VI S 19/05 (PKH) (https://dejure.org/2005,20370)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - VI S 19/05 (PKH) (https://dejure.org/2005,20370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 601
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