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   BFH, 21.12.2005 - X B 121/05   

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https://dejure.org/2005,13895
BFH, 21.12.2005 - X B 121/05 (https://dejure.org/2005,13895)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2005 - X B 121/05 (https://dejure.org/2005,13895)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - X B 121/05 (https://dejure.org/2005,13895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz; ; EStG § 34f; ; EigZulG § 9 Abs. 5; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 3; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 4; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

  • datenbank.nwb.de

    Keine gleichzeitige Inanspruchnahme des Baukindergelds und der Kinderzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 741
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).

    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 622).

  • BFH, 18.12.2000 - X B 91/00

    Baukindergeld und Kinderzulage

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2000 X B 91/00 (BFH/NV 2001, 768) entschieden, dass nach Wortlaut und Sinngehalt des § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG jeder Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung für Kinder im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen kann.

    Wie die Kläger in der Entscheidung in BFH/NV 2001, 768 sind auch die Kläger im Streitfall Miteigentümer des Objekts, für das ihnen im Streitjahr Kinderzulage gewährt wurde.

  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Ebenso unschlüssig ist auch die Rüge der Kläger, eine Entscheidung des BFH sei im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), weil sie nicht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine Abweichung verdeutlicht haben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 14.04.1999 - X R 11/97

    Baukindergeld bei getrennt lebenden Eltern

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Im Übrigen hat der erkennende Senat in der von den Klägern genannten Entscheidung vom 14. April 1999 X R 11/97 (BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594) die Frage, ob das Baukindergeld in Fällen, in denen nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern, die beide Anspruch auf Grundförderung nach § 10e EStG für ein Objekt haben, insgesamt nur einmal je Kind zu gewähren ist, ausdrücklich offen gelassen.
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 60/96

    Objektbegrenzung bei räumlichem Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Das Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 60/96 (BFHE 193, 322, BStBl II 2001, 277) thematisiert --anders als im Streitfall-- ausschließlich die Frage, ob § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes einer den Wortlaut einschränkenden Auslegung bedarf, weil die Vorschrift zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten gegenüber zusammen lebenden Ledigen benachteiligt.
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1999 - X B 9/98

    Baukindergeld

    Auszug aus BFH, 21.12.2005 - X B 121/05
    Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569).
  • FG Sachsen, 13.09.2006 - 6 K 1898/02

    Zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage

    bb) Der Kläger nimmt - anders als in den vom BFH (in BFH/NV 2001, 768 sowie mit Beschluß vom 21. Dezember 2005 X B 121/05, BFH/NV 2006, 741) entschiedenen Fällen - für das Kalenderjahr 2001 und die folgenden Jahre keine Kinderzulage oder eine Steuermäßigung nach § 34 f EStG für eine andere Wohnung in Anspruch.
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