Rechtsprechung
   BFH, 03.11.2005 - V R 53/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8301
BFH, 03.11.2005 - V R 53/03 (https://dejure.org/2005,8301)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2005 - V R 53/03 (https://dejure.org/2005,8301)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2005 - V R 53/03 (https://dejure.org/2005,8301)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,8301) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1980 § 14; ; UStG 1980 § ... 15 Abs. 1 Satz 1; ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1980 § 24; ; UStG 1980 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; UStG 1980 § 24 Abs. 1 Satz 3; ; UStG 1980 § 24 Abs. 1 Satz 4; ; UStG 1980 § 24 Abs. 4; ; AO 1977 § 21; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180; ; AO 1977 § 180 Abs. 2; ; VO § 1; ; VO § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; VO § 1 Abs. 2; ; VO § 4; ; BGB § 420; ; BGB § 432; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt; Beteiligung von Landwirten an GbR

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen aus Errichtung einer Kartoffellagerhalle durch nicht unternehmerisch tätige GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesonderte oder einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Einordnung einer Kartoffellagerhalle als Gesamtobjekt; Vorliegen eines Falls von geringerer Bedeutung; Bestimmung des Leistungsempfängers für die Berechtigung zum ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 2, UStG § 15 Abs 1
    Gesonderte und einheitliche Feststellung; Lagerhalle; Vorsteueraufteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 841
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Er führte weiter aus: "Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Klägerin nicht Unternehmerin, kommt zwar u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98, BFHE 187, 78, BFH/NV 1999, 575).

    b) Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen im Streitfall vor, so dass die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 V R 31/91, BFHE 173, 463, BStBl II 1994, 488; in BFHE 187, 78; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).

    Sie ist im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anspruch des Unternehmers, von seinen Umsätzen die Vorsteuer abziehen zu dürfen (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG), und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens (§ 180 Abs. 2 AO 1977) auch geboten (sog. "Ermessensreduzierung auf Null", vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 78, unter II.3.).

    bb) Hierauf kommt es jedoch im Rahmen des Feststellungsverfahrens nicht an: Denn die Frage, ob die festgestellten Vorsteuerbeträge (hier: nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, entscheidet das für die Besteuerung des Feststellungsbeteiligten nach § 21 AO 1977 zuständige Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 78, unter II.1.a.bb; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Mai 2001, BStBl I 2001, 256, Tz. 3.2.2.).

    d) Soweit das FG davon ausgegangen ist, es handele sich vorliegend um einen Fall von geringer Bedeutung, kann zwar im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 4 der VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 in solchen Fällen, insbesondere wenn die Höhe des festgestellten Betrages und seine Aufteilung feststehen, von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach der VO zu § 180 AO 1977 abgesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 78, unter II.3. a.E.; BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 256, unter 4.2).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 18/01

    Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Die Revision der Klägerin wies der erkennende Senat durch Urteil vom 28. November 2002 V R 18/01 (BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443) als unbegründet zurück, weil die Klägerin ihren Gesellschaftern keine entgeltlichen Leistungen erbracht habe und deshalb auch nicht Unternehmerin sei.

    Darauf habe der erkennende Senat in seinem Urteil (in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443) hingewiesen.

    Im Streitfall ist, wie der Senat durch Urteil in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443 entschieden hat, die Klägerin nicht Unternehmerin.

  • BFH, 16.05.2002 - V R 15/00

    Ehegatten; Leistungsempfänger bei Bauleistungen an Ehegattengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    b) Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen im Streitfall vor, so dass die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 V R 31/91, BFHE 173, 463, BStBl II 1994, 488; in BFHE 187, 78; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).

    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann die jeweilige natürliche Person mit ihrem Anteil an der Personenmehrheit Leistungsempfänger sein (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1346, unter II.a; vom 1. August 2002 V R 19/00, BFH/NV 2003, 209, unter II.2.; vom 6. Oktober 2005 V R 40/01).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 79/99

    Vermietungsumsätze an Ehegatten

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989; vom 24. Juni 1999 V R 99/98, BFH/NV 1999, 1648).
  • BFH, 27.01.1994 - V R 31/91

    Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    b) Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen im Streitfall vor, so dass die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 V R 31/91, BFHE 173, 463, BStBl II 1994, 488; in BFHE 187, 78; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).
  • BFH, 24.06.1999 - V R 99/98

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989; vom 24. Juni 1999 V R 99/98, BFH/NV 1999, 1648).
  • BFH, 01.08.2002 - V R 19/00

    USt; Leistungsbezug durch Ehegattengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann die jeweilige natürliche Person mit ihrem Anteil an der Personenmehrheit Leistungsempfänger sein (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1346, unter II.a; vom 1. August 2002 V R 19/00, BFH/NV 2003, 209, unter II.2.; vom 6. Oktober 2005 V R 40/01).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 40/01

    Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann die jeweilige natürliche Person mit ihrem Anteil an der Personenmehrheit Leistungsempfänger sein (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1346, unter II.a; vom 1. August 2002 V R 19/00, BFH/NV 2003, 209, unter II.2.; vom 6. Oktober 2005 V R 40/01).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 53/03
    Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Senats zum Vorsteuerabzug von Mitgliedern einer Personenmehrheit --jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 21. April 2005 C-25/03 --HE-- (BFH/NV 2005, Beilage 3, 196)-- nicht allgemein angewandt hat (Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 17. April 2000, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 129).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 49/13

    Erwerb des Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer

    Im Falle der gemeinschaftlichen Bestellung durch eine Bruchteilsgemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ausübt, sind jedoch die Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen (EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3132, BStBl II 2007, 23 Rz 59, sowie BFH-Urteile vom 1. Oktober 1998 V R 31/98, BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497; in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13, und vom 3. November 2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 50052/11

    Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft aus den zur Erfüllung der

    Ebenso habe der BFH mit Urteil vom 01.10.1998 zu einer Bruchteilsgemeinschaft von Landwirten, die gemeinsam einen Mähdrescher angeschafft hätten (vgl. BFH vom 01.10.1988, V R 31/98), und mit Urteil vom 03.11.2005 (vgl. BFH V R 53/03) zu einer GbR aus Landwirten, die gemeinsam eine Kartoffellagerhalle errichtet und genutzt hätten, entschieden, dass den Landwirten der Vorsteuerabzug jeweils anteilig zustehe.

    Es komme nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern darauf an, ob umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliege (vgl. BFH vom 03.11.2005, V R 53/03).

    Eine solche einheitlich und gesonderte Feststellung ist geboten (sog. Ermessensreduzierung auf Null) im Hinblick auf einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch des Unternehmers, von seinen Umsätzen die Vorsteuer abziehen zu dürfen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens (vgl. BFH vom 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841ff).

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den durch die Klägerin genannten Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig war, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwarb und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überließ und überlassen sollte (vgl. BFH vom 01.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497; vom 06.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13; vom 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841).

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 53/11

    Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben

    Ebenso habe der BFH mit Urteil vom 01.10.1998 zu einer Bruchteilsgemeinschaft von Landwirten, die gemeinsam einen Mähdrescher angeschafft hätten (vgl. BFH vom 01.10.1988, V R 31/98), und mit Urteil vom 03.11.2005 (vgl. BFH V R 53/03) zu einer GbR aus Landwirten, die gemeinsam eine Kartoffellagerhalle errichtet und genutzt hätten, entschieden, dass den Landwirten der Vorsteuerabzug jeweils anteilig zustehe.

    Es komme nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern darauf an, ob umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliege (vgl. BFH vom 03.11.2005, V R 53/03).

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den durch den Kläger genannten Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig war, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwarb und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überließ und überlassen sollte (vgl. BFH vom 01.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497; vom 06.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13; vom 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841).

  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

    Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Mitglied der Personenmehrheit aufgrund der von ihm persönlich ausgeübten Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (EuGH-Urteil vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 Rdnr. 57 zur Miteigentümergemeinschaft, und BFH-Urteil vom 3. November 2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2008 - 12 K 73/99

    Vorsteuerabzug aus Bauleistungen: Nachweis der Absicht einer

    Der Vorsteuerabzug setzt dann aber voraus, dass das jeweilige Mitglied der Personenmehrheit aufgrund seiner Absicht bzw. der von ihm persönlich ausgeübten Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 06.09.2007 V R 16/06 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 21.04.2005 C - 25/03, HE, Slg. 2005, I - 3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 Rdnr. 57 zur Miteigentümergemeinschaft und BFH-Urteil vom 03.11.2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BFH-Urteil vom 16.05.2002 V R 15/00 BFH/NV 2002, 1346).

    Der Klägerin könnte unter den oben genannten Voraussetzungen im Streitjahr 1988 ein (anteiliger) Vorsteuerabzug zustehen (BFH-Urteil vom 03.11.2005 V R 53/03 BFH/NV 2006, 841, vom 06.10.2005 V R 40/01 BStBl II 2007, 13, vom 16.05.2002 V R 15/00 BFH/NV 2002, 1346, vom 01.02.2001 V R 79/99 BStBl II 2008, 495 und vom 07.11.2000 V R 49/99 BStBl II 2008, 493 - zu alledem auch BMF-Schreiben vom 09.05.2008 - IV A 5 - S 7300/07/0017 - /2008/0228963 - BStBl I 2008, 675).

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 296/06

    Zulässigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Ebenso muss noch hinzugefügt werden, dass gerade der Vorsteuerabzug von Mitgliedern einer Personenmehrheit aus Rechnungen, die an die nicht unternehmerisch tätige Gemeinschaft/Gesellschaft adressiert waren, noch bis zum Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 2005 nicht allgemeiner Konsens war (zu diesem Aspekt BFH-Urteil vom 03. November 2005 V R 53/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 841 m.w.N.).

    Der Bundesfinanzhof ist in seiner Entscheidungspraxis in zwei in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Fällen (Mähdreschererwerb, Bau einer Kartoffellagerhalle) sogar zur Auffassung gelangt, dass die gesonderte Feststellung zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens geboten ist (Ermessensreduzierung auf Null, BFH-Urteile vom 01. Oktober 1998 V R 31/98 BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497; vom 03. November 2005 V R 53/03, BFH/NV - 2006, 841).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2014 - 1 V 2937/14

    Umsätze einer im EU-Ausland ansässigen Internet-Apotheke: Erwerbsbesteuerung bei

    Leistungsempfänger ist im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH, Urteil vom 03.11.2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841).
  • FG München, 20.10.2010 - 3 K 2192/07

    Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen bei einer

    Der BFH hat nicht nur die Errichtung einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft (Urteil vom 27. Januar 1994 VR 31/91, BStBl II 1994, 488), sondern auch die Errichtung einer Kartoffellagerhalle (Urteil vom 3. November 2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841) und den Erwerb eines Mähdreschers (Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98, BStBl II 2008, 497) als Gesamtobjekt angesehen, im Rahmen dessen die abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den empfangenen Umsätzen gesondert und einheitlich festgestellt werden können.
  • FG Düsseldorf, 22.09.2023 - 5 K 2141/20

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei nachträglicher Option zur

    Wie der BFH bereits mehrfach zu vergleichbaren Konstellationen entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 7.11.2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493; vom 1.2.2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BStBl II 2008, 495; vgl. ferner BFH-Urteil vom 3.11.2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841; Abschn. 15.2b Abs. 1 Satz 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses --UStAE--) und wovon auch die Beteiligten ausgehen, ist in einem solchen Fall nur ein anteiliger Vorsteuerabzug eines jeden Gemeinschafters möglich.
  • FG Saarland, 28.03.2007 - 1 K 1313/03

    Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung an eine Körperschaft des Öffentlichen

    Die auf sie entfallenden Umsätze können aus der einheitlichen Abrechnung des Gesamtobjekts abgeleitet werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH, Urteil vom 27. Januar 1994 V R 31/912, BStBl. II 1994, 488;vom 3. November 2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht