Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.12.2005

Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9095
BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04 (https://dejure.org/2006,9095)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2006 - XI R 31/04 (https://dejure.org/2006,9095)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - XI R 31/04 (https://dejure.org/2006,9095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 163 Satz 1; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a
    Vorwegabzug; Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns

  • datenbank.nwb.de

    Sachliche Unbilligkeit bei Einbeziehung von nichtsozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Vorwegabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben: Vorwegabzug eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Vorwegabzug eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung; Berücksichtigung von Besonderheiten bei einer nicht ganzjährigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit; Benachteiligungen aus der pauschalierenden Regelung des § 10 Abs. 3 ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a, AO 1977 § 5
    Erlass; Ermessen; Kürzung; Sachliche Unbilligkeit; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 943
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingelegte Klage, mit der er geltend gemacht hatte, den Vorwegabzug lediglich um 16 v.H. von 6 190 DM zu kürzen, nahm der Kläger im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00 (BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288) zurück.

    Zur Begründung verwies er auf das BFH-Urteil in BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288, wonach Besonderheiten im Einzelfall bei einer nicht ganzjährigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 Berücksichtigung finden könnten.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH in BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288) sei deshalb die hier vorliegende Besonderheit, dass zwar ganzjährig Arbeitslohn bezogen worden sei, dieser jedoch nur im ersten Monat sozialversicherungspflichtig gewesen sei, im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu korrigieren.

    Vielmehr ist der Vorwegabzug auch dann zu kürzen, wenn während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht worden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288).

    b) Bei der Einführung der typisierenden und pauschalierenden Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG durch das StMBG vom 21. Dezember 1993 hatte der Gesetzgeber die Vorstellung, dass bei einer nur zeitweisen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit die Kürzung des Vorwegabzugs wegen des dann verringerten Bezugs von Arbeitslohn stets niedriger ausfallen würde (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des FA, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Dies ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. Februar 2004 XI R 54/03 (BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720) und vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709) dargelegt hat, sind bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen eines Steuerpflichtigen und bei unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des (bei Ehegatten: gemeinsamen) Vorwegabzugs einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 54/03

    Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. Februar 2004 XI R 54/03 (BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720) und vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709) dargelegt hat, sind bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen eines Steuerpflichtigen und bei unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des (bei Ehegatten: gemeinsamen) Vorwegabzugs einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Auch wenn --wie hier-- eine Vorschrift in ihren generalisierenden Wirkungen verfassunsgemäß ist, kann eine Billigkeitsmaßnahme aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) dann geboten sein, wenn die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einer sachwidrigen Härte führt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 220).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04
    Gleichwohl kann das FG ausnahmsweise eine Verpflichtung des FA zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null: BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung des FA zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null: z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3; vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943).
  • FG Saarland, 24.11.2010 - 2 K 1060/08

    Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen etwaiger

    Der Kläger verweist auf die Entscheidung des BFH vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943.

    Insbesondere sei der Sachverhalt mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des BFH vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943 nicht vergleichbar und rechtfertige keine andere Entscheidung.

    Gegenüber der seitens des Klägers vorgebrachten Entscheidung des BFH vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943, unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation so grundsätzlich, so dass das darin gefundene Ergebnis nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 48, 102; BFH, Urteile vom 11. Dezember 1986 - IV R 77/84 -, juris und vom 11. Januar 2006 - XI R 31/04 -, juris; Urteil der Kammer vom 29. August 2013 - 6 K 372/12 -, juris; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 - 20 K 391/05 -, juris).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943, jeweils m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 220).
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 48, 102; BFH, Urte. vom 11.12.1986 - IV R 77/84 -, juris und vom 11.1. 2006 - XI R 31/04 -, juris; Urteil der Kammer vom 29.8. 2013 - 6 K 372/12 -, juris; Urt. vom 27.10.2016, a.a.O., Rn. 57).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10

    Sonderkonstellation für gewerbliche Zwischenvermieter gebietet

    Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlassen einer bestimmten Billigkeitsmaßnahme aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null: BFH, Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl. II 1993, 3; vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943).
  • VG Köln, 04.05.2006 - 20 K 391/05

    Unbilligkeit einer Grundsteuerfestsetzung bei einem im Insolvenzverfahren

    vgl. jüngst BFH Urteil vom 11. Januar 2006 - XI R 31/04 -, zuvor etwa BFHE 174, 482 und BVerwG NVwZ 1984, 508 f.; vgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 32, 127 m.w.Nw.
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 48, 102; BFH, Urte. vom 11.12.1986 - IV R 77/84 -, juris und vom 11.1. 2006 - XI R 31/04 -, juris; Urteil der Kammer vom 29.8. 2013 - 6 K 372/12 -, juris; Urt. vom 27.10.2016, a.a.O., Rn. 57).
  • FG Baden-Württemberg, 08.09.2009 - 14 K 254/04

    Keine sachliche Unbilligkeit bei Inanspruchnahme des Organträgers für

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2006 XI R 31/04 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 943) zeige, in welch weitgehendem Umfang die Rechtsprechung Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 163 AO zulasse.
  • FG München, 11.11.2008 - 13 K 1418/07

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren

    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833; vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943;18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794 jeweils m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1995, 220).
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14059
BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05 (https://dejure.org/2005,14059)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2005 - IX B 176/05 (https://dejure.org/2005,14059)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - IX B 176/05 (https://dejure.org/2005,14059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Dauernde Last - Grundstücksübertragung

  • datenbank.nwb.de

    Im Rahmen einer Grundstücksübertragung vereinbarte dauernde Last nach unentgeltlicher Weiterübertragung des Grundstücks durch den Übernehmer nicht mehr anzuerkennen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Anerkennung einer dauernden Last als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Geltung der Grundsätze bei unentgeltlicher Übertragung der Wirtschaftseinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 943
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05
    Ebenso wirft die angefochtene Entscheidung keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, soweit das FG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03 (BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648) das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter im Hinblick auf die zeitgleich getroffene Vereinbarung über eine entgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts der Mutter (gegen dauernde Last in Höhe der vereinbarten Miete) als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen und deshalb nicht anerkannt hat.

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Grundsätze der BFH-Entscheidung in BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648 im Streitfall uneingeschränkt anwendbar.

    Dieses Urteil beruht nämlich nicht auf dem von den Klägern für wesentlich gehaltenen Umstand eines auf die Lebenszeit der Berechtigten abgeschlossenen Mietverhältnisses, sondern allein auf der Gegenläufigkeit der beiden Rechtsgeschäfte "Mietverhältnis" einerseits und "entgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts" andererseits (vgl. Entscheidung in BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648 unter II. 1. c der Gründe).

    Schließlich kommt eine Zulassung der Revision wegen fehlender Sachaufklärung über die Eintragung des streitigen Wohnungsrechts im Grundbuch nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Tatsache schon nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Auffassung des FG für dessen Entscheidung --auf der Grundlage des ausdrücklich in Bezug genommenen BFH-Urteils in BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648-- unerheblich war.

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05
    Danach ist Voraussetzung für die Anerkennung einer dauernden Last, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder jedenfalls teilweise dessen Existenz sicherte, vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05
    Wird die übertragene Wirtschaftseinheit veräußert und dadurch der Zusammenhang mit den in der Folgezeit gezahlten wiederkehrenden Leistungen beendet, kommt die weitere Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen allenfalls dann in Betracht, wenn --anders als bei der im Streitfall gegebenen unentgeltlichen Übertragung an die Ehefrau des Vermögensübernehmers-- an die Stelle der übertragenen Wirtschaftseinheit im Wege der Surrogation eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit tritt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05
    Wird die übertragene Wirtschaftseinheit veräußert und dadurch der Zusammenhang mit den in der Folgezeit gezahlten wiederkehrenden Leistungen beendet, kommt die weitere Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen allenfalls dann in Betracht, wenn --anders als bei der im Streitfall gegebenen unentgeltlichen Übertragung an die Ehefrau des Vermögensübernehmers-- an die Stelle der übertragenen Wirtschaftseinheit im Wege der Surrogation eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit tritt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05
    Wird die übertragene Wirtschaftseinheit veräußert und dadurch der Zusammenhang mit den in der Folgezeit gezahlten wiederkehrenden Leistungen beendet, kommt die weitere Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen allenfalls dann in Betracht, wenn --anders als bei der im Streitfall gegebenen unentgeltlichen Übertragung an die Ehefrau des Vermögensübernehmers-- an die Stelle der übertragenen Wirtschaftseinheit im Wege der Surrogation eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit tritt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
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