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   BFH, 30.01.2006 - X B 116/05   

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https://dejure.org/2006,8277
BFH, 30.01.2006 - X B 116/05 (https://dejure.org/2006,8277)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2006 - X B 116/05 (https://dejure.org/2006,8277)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2006 - X B 116/05 (https://dejure.org/2006,8277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und an eine Sachaufklärungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 969
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Das Finanzgericht (FG) ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) abgewichen (unten 1.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) komme es jedoch für die Beantwortung der Frage, wann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen müsse, regelmäßig nicht auf den Beginn der eigentlichen Bautätigkeit (und erst recht nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung), sondern auf den (früheren) Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge an.

    b) Die vom FG im angefochtenen Urteil entschiedene Rechtsfrage ist mit der vom BFH im Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 beantworteten Rechtsfrage nicht identisch.

  • BFH, 16.07.2003 - X B 7/03

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Unter diesen Umständen widerspricht es nicht nur nicht der Rechtsprechung des BFH, sondern stimmt mit deren Wertungen überein, wenn das FG die Tatsache, dass der Kläger die Objekte 4 und 5 bereits vor deren Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) verkauft hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zur Rechtfertigung dafür herangezogen hat, weshalb trotz Überschreitens eines fünfjährigen (aber Einhaltung eines zehnjährigen) Verwertungszeitraums zwischen der ersten Veräußerung (Objekt 1) und der letzten Veräußerung (Objekt 6) von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. a, vorletzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, unter II. 1. c, letzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, unter II. 2. c, zweiter Absatz; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423, unter 2.).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Unter diesen Umständen widerspricht es nicht nur nicht der Rechtsprechung des BFH, sondern stimmt mit deren Wertungen überein, wenn das FG die Tatsache, dass der Kläger die Objekte 4 und 5 bereits vor deren Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) verkauft hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zur Rechtfertigung dafür herangezogen hat, weshalb trotz Überschreitens eines fünfjährigen (aber Einhaltung eines zehnjährigen) Verwertungszeitraums zwischen der ersten Veräußerung (Objekt 1) und der letzten Veräußerung (Objekt 6) von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. a, vorletzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, unter II. 1. c, letzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, unter II. 2. c, zweiter Absatz; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423, unter 2.).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Unter diesen Umständen widerspricht es nicht nur nicht der Rechtsprechung des BFH, sondern stimmt mit deren Wertungen überein, wenn das FG die Tatsache, dass der Kläger die Objekte 4 und 5 bereits vor deren Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) verkauft hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zur Rechtfertigung dafür herangezogen hat, weshalb trotz Überschreitens eines fünfjährigen (aber Einhaltung eines zehnjährigen) Verwertungszeitraums zwischen der ersten Veräußerung (Objekt 1) und der letzten Veräußerung (Objekt 6) von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. a, vorletzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, unter II. 1. c, letzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, unter II. 2. c, zweiter Absatz; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423, unter 2.).
  • BFH, 29.09.2000 - X B 23/00

    Keine Eigenheimzulage für Ferien- oder Wochenendwohnungen

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (Senatsentscheidung vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 30.01.2006 - X B 116/05
    Unter diesen Umständen widerspricht es nicht nur nicht der Rechtsprechung des BFH, sondern stimmt mit deren Wertungen überein, wenn das FG die Tatsache, dass der Kläger die Objekte 4 und 5 bereits vor deren Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) verkauft hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zur Rechtfertigung dafür herangezogen hat, weshalb trotz Überschreitens eines fünfjährigen (aber Einhaltung eines zehnjährigen) Verwertungszeitraums zwischen der ersten Veräußerung (Objekt 1) und der letzten Veräußerung (Objekt 6) von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. a, vorletzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, unter II. 1. c, letzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, unter II. 2. c, zweiter Absatz; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423, unter 2.).
  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
  • BFH, 27.01.2009 - X B 28/08

    Divergenzrüge - Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines Amtsgerichts

    Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
  • BFH, 29.02.2008 - X B 130/07

    Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Gewerblicher

    Vielmehr kann sich der Verwertungszeitraum auch über zehn Jahre erstrecken (BFH-Entscheidungen vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 8. November 2006 X B 183/05, BFH/NV 2007, 232), insbesondere bei Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969), wie dies bei dem als Architekten und Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft tätigen Kläger gegeben ist.
  • BFH, 29.02.2008 - X B 131/07

    Voraussetzungen einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung - Gewerblicher

    Vielmehr kann sich der Verwertungszeitraum auch über zehn Jahre erstrecken (BFH-Entscheidungen vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 8. November 2006 X B 183/05, BFH/NV 2007, 232), insbesondere bei Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969), wie dies bei dem als Architekten und Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft tätigen Kläger gegeben ist.
  • BFH, 13.10.2006 - X B 13/06

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
  • BFH, 08.08.2006 - X B 31/06

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ermessensentscheidung (hier: Erlass aus

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (Senatsentscheidung vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
  • BFH, 04.10.2006 - X B 54/06

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und der Verletzung des

    Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
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