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   BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01   

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https://dejure.org/2007,1575
BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01 (https://dejure.org/2007,1575)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2007 - IV R 65/01 (https://dejure.org/2007,1575)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - IV R 65/01 (https://dejure.org/2007,1575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 125; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung; Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung trotz Veränderung des einem eingestellten Betriebsteil dienenden Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung; Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung trotz Veränderung des einem eingestellten Betriebsteil dienenden Gebäudes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsbescheids ? Bezeichnung der Beteiligten im Feststellungsbescheid ? Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an alle Beteiligten ? Einstellung eines Fertigungsbetriebs muss keine Betriebsaufgabe sein ? Anforderungen an eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mehrdeutiger Verwaltungsakt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrdeutiger Verwaltungsakt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsverpachtung trotz Gebäudeumbaus

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriterien für die Annahme der Mehrdeutigkeit eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer begünstigten Teilbetriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung im Falle der Verpachtung eines Betriebes

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nur Wegfall persönlicher und sachlicher Verflechtung führt zur Betriebsaufgabe

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 125 Abs 1, AO § 119, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15
    Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Einkünfte; Feststellungsbescheid; Nichtigkeit; Umstrukturierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 412
  • NVwZ-RR 2007, 734
  • BB 2007, 929
  • DB 2007, 948
  • BStBl II 2009, 699
  • BFH/NV 2007, 1004
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor, lebt nach ständiger Rechtsprechung das sog. Verpächterwahlrecht wieder auf (BFH-Urteile vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591).

    Im Falle einer Betriebsunterbrechung gilt dasselbe (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 706).

    Unter Beachtung der im BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591 aufgestellten Grundsätze liegt es daher näher, von einer Betriebsunterbrechung (s.o. unter II.2.c) auszugehen.

    Die Rechtsfolgen sind --wie dargestellt-- dieselben, wenn die äußeren Umstände dafür sprechen, dass bei Einstellung des werbenden Betriebs die Absicht bestand, den Betrieb eines Tages fortzuführen und wenn der Steuerpflichtige in der Folgezeit keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hat oder kein Ereignis eingetreten ist, durch das die Fortsetzung des Betriebs objektiv unmöglich wurde (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591).

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    a) Ein Verwaltungsakt leidet an einem schweren und offenkundigen Mangel und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm --nicht einmal durch Auslegung-- hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    Ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes jedoch mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, ihn durch Auslegung klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, und in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    Dabei kommt es --anders als bei der Frage der Mehrdeutigkeit-- nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, m.w.N.).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Die Begründung einer echten Betriebsaufspaltung führt nicht zu einer Veräußerung oder Entnahme der zum Betriebsvermögen des vor der Aufspaltung bestehenden einheitlichen Unternehmens gehörenden Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; Söffing, a.a.O., S. 221).

    Dieses Unternehmen wird auch nicht aufgegeben, sondern besteht als Restbetrieb in Form des Besitzunternehmens fort (BFH-Urteil in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebsteils in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

    Vielmehr kommt auch in Betracht, dass der Steuerpflichtige --wie im Streitfall geschehen-- die Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebsteils gehört haben, in seinen verbleibenden Betrieb überführt (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, unter I.1.d 2. Abs., m.w.N., und in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Ist jedoch ein Zeitpunkt, zu dem ein solcher Sinneswandel eingetreten ist, anhand der äußeren Umstände nicht eindeutig bestimmbar, kommt es zu einer Betriebsaufgabe nur dann, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31; Hessisches FG, Urteil vom 11. Juli 2005 9 K 4059/99, EFG 2005, 1765, rkr.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 182).
  • FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99

    Betriebsaufgabe: ruhender Gewerbebetrieb - wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Ist jedoch ein Zeitpunkt, zu dem ein solcher Sinneswandel eingetreten ist, anhand der äußeren Umstände nicht eindeutig bestimmbar, kommt es zu einer Betriebsaufgabe nur dann, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31; Hessisches FG, Urteil vom 11. Juli 2005 9 K 4059/99, EFG 2005, 1765, rkr.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 182).
  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor, lebt nach ständiger Rechtsprechung das sog. Verpächterwahlrecht wieder auf (BFH-Urteile vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Dementsprechend hat der Senat angenommen, dass der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu Zwecken einer Schreinerei jedenfalls dann keine zu einer Betriebsaufgabe zwingende Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, wenn die Viehhaltung mit der Verpachtung aufgegeben wurde (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes jedoch mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, ihn durch Auslegung klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, und in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01
    Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor, lebt nach ständiger Rechtsprechung das sog. Verpächterwahlrecht wieder auf (BFH-Urteile vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591).
  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

  • FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98

    Erklärung einer OHG zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Erläuterungen zu

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Es ist daher ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, unter II.2.d dd der Gründe; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2007 XI B 39/06, BFH/NV 2007, 710).

    Maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände bei Einstellung des werbenden Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 216, 412, unter II.2.d bb und cc der Gründe).

    Eine spätere Betriebsaufgabe kann nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist; dazu bedarf es in der Regel einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 412, unter II.2.d dd der Gründe zur "schleichenden" Betriebseinstellung; vgl. auch Kanzler, FR 2007, 800; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 706).

    Das Feststellungsfinanzamt hat danach Feststellungen über alle Umstände zu treffen, die die Besteuerung der gemeinschaftlichen Einkünfte beeinflussen und die nach Sinn und Zweck des Gewinnfeststellungsverfahrens vorab mit Bindungswirkung für die Veranlagung der Beteiligten festgestellt werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 216, 412, unter II.1.a der Gründe; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 180 AO Rz 227).

  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Bejaht worden ist dies in der bisherigen Rechtsprechung u.a. für eine ungeschützte Erfindung (BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415), die Geschäftsbeziehungen bei einem Vermittlungsunternehmen (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 92/84, BFH/NV 1989, 258), die Geschäftsbeziehungen eines Bezirksvertreters in einer mehrstufigen Vertriebsorganisation sowohl zu seinen Untervertretern als auch zu dem Geschäftsherrn (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236), den im Wesentlichen aus einem einzigen Großkunden bestehenden Kundenstamm einer Werbeagentur (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453, unter II.2.b), eine eingeführte Geschäftsbezeichnung (Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 23 ff.) und den Firmenwert (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.2.b).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07

    Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Die Möglichkeit einer schleichenden Betriebsaufgabe soll danach in aller Regel nicht bestehen (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, BFH/NV 2009, 1493 sowie vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, BFH/NV 2007, 1004; gegen die Möglichkeit einer schleichenden Betriebsaufgabe ferner Kanzler in seiner Anmerkung zu diesem Urteil, FR 2007, 800).

    Auch bauliche Veränderungen eines Grundstücks zum Zwecke der Vermietung führen nicht notwendig zur Zwangsentnahme (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, BFH/NV 2007, 1004, nachdem etwa auch der Umbau einer Fabrikhalle zu einem Supermarkt die Wiederaufnahme des ruhenden Gewerbebetriebs nicht unmöglich macht).

    ff) Für die Frage der Absicht zu Wiederaufnahme ist auf den Betrieb in dem Zustand abzustellen, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, BFH/NV 2007, 1004).

    Für die Frage der Absicht und der Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Betriebs durch E ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin auf den Zustand des Betriebsteils "Garagenbetrieb mit Tankstellenanlage" abzustellen, wobei die im maßgeblichen Zeitpunkt der Verpachtung noch nicht für den öffentlichen Betrieb geeignete Tankstellenanlage nach wie vor keine eigenständige Bedeutung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, BFH/NV 2007, 1004).

    Die endgültige Stilllegung der Tankstellenanlage, die nach den obigen Ausführungen für den Betrieb des E zu keiner Zeit von eigenständiger Bedeutung war, rechtfertigt deshalb ebenso wenig die Annahme einer Zwangsentnahme (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, BFH/NV 2009, 1493) wie bauliche Veränderungen eines Grundstücks zum Zwecke seiner Vermietung (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, BFH/NV 2007, 1004, nachdem etwa auch der Umbau einer Fabrikhalle zu einem Supermarkt die Wiederaufnahme des ruhenden Gewerbebetriebs nicht unmöglich macht), im Streitfall etwa durch die Errichtung der von E zusätzlich vermieteten Imbissbude.

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Im Falle einer Betriebsunterbrechung gilt dasselbe (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 722; vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BStBl II 2006, 591, und vom 8.2.2007 IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004; weitere Nachweise bei Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rz. 865).

    Dabei umfasst die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde (BFH in BFH/NV 2007, 1004).

    Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet einen anderen (z.B. BFH-Urteile vom 19.1.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, vom 18.9.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133, vom 20.1.2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, in BFH/NV 2007, 1004).

    Wie bei der Betriebsverpachtung - als Unterfall der Betriebsunterbrechung - geht die Rechtsprechung aus Gründen des Nachweises auch hier von einer Fortsetzungsabsicht aus, solange die Wiederaufnahme des Betriebs objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1004).

  • BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Da der ursprüngliche Betrieb in anderer Form fortgeführt wird, besteht keine Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung und ist so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902).
  • FG Düsseldorf, 27.07.2017 - 11 K 142/15

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsunterbrechung

    Das Ruhen des Betriebs - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; BFH-Urteil vom 14.03.2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).

    Es muss die objektive Möglichkeit bestehen den Betrieb identitätswahrend, d.h. in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der letzten werbenden Tätigkeit befunden hat, wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699).

    Beim Vorliegen von zwei Teilbetrieben könnte der Teilbetrieb "Verpachtung" durch die Veräußerung des verpachteten Anlagevermögens aufgegeben worden sein und die GmbH-Anteile zum gewillkürtes Betriebsvermögen des Teilbetriebes "Bauträger/Baubetreuung" geworden sein (siehe dazu BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65/01, BStBl II 2009, 699, juris Tz.35).

  • BFH, 22.10.2014 - X R 28/11

    Endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen

    Eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe setzt wiederum voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebsteils in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699).
  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    bb) Die neuere Rechtsprechung nimmt demgegenüber --nach Auffassung des Senats zu Recht-- eine stärker objektivierende Betrachtung vor und unterstellt die Wiederaufnahmeabsicht, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist und der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt (BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.2.c, a.E., und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, Rz 17).
  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Dazu gehört auch die Verteilung der Einkünfte (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

    Dabei kommt es --anders als bei der Frage der Mehrdeutigkeit-- nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil in BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13

    § 11 EStG

    Dies gilt sowohl für den Bezug von Belegschaftsaktien, die mit einer vom Arbeitnehmer zu beachtenden Halte- oder Sperrfrist versehen sind (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) als z.B. auch für den damit vergleichbaren Fall der Umwandlung von Arbeitslohn in eine langfristig bindende stille Beteiligung i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.).

    Die Konstellation des Streitfalls ist mithin eher mit den vom BFH entschieden Fällen der Gewährung von Mitarbeiteraktien bei Auferlegung einer Sperr- bzw. Haltefrist (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) oder der Einräumung einer langfristigen stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers i.S.v. § 230 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.) vergleichbar, in denen die Rechtsprechung trotz der auferlegten Beschränkungen einen Zufluss annimmt.

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • BFH, 07.04.2010 - I R 42/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 8a GewStG 2003 - Voraussetzungen einer Vorlage an das

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721

    Abfallbeseitigungsrecht: Grenzüberschreitende Verbringung von Tiermehl //

  • FG Hamburg, 15.03.2012 - 1 K 218/10

    Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO - Ruhender Gewerbebetrieb

  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 1320/08

    Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 4381/03

    Prüfung des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19

    Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken

  • SG Osnabrück, 07.07.2010 - S 16 AL 303/09
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