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   BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06   

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BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06 (https://dejure.org/2006,4806)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2006 - IX B 50/06 (https://dejure.org/2006,4806)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - IX B 50/06 (https://dejure.org/2006,4806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStDV § 82b; ; EStG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 82b
    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung des Wahlrechts, größere Erhaltungsaufwendungen nach § 8b EStDV anteilig gleichmäßig zu verteilen; Inhalt und Umfang der Hinweispflicht; fehlerhafte Rechtsanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1135
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht erforderlich; denn das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) und vom 24. November 1992 IX R 99/89 (BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593) ab.

    Hat der Steuerpflichtige indes sein Wahlrecht --ausdrücklich oder konkludent-- ausgeübt und ist die betreffende Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden, so ist er an die einmal getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, unter II. 2. c bb; vom 3. April 2001 IX R 16/98, BFHE 195, 273, BStBl II 2001, 599, unter II. 2. b; vom 17. August 2005 IX R 3/03, BFH/NV 2006, 269).

    Seinen tatsächlichen Feststellungen zufolge, die auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186) sind, ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Erhaltungsaufwendungen 1996 in vollem Umfang ausweislich der betreffenden Anlage V geltend gemacht, eine Verteilung auf die Folgejahre nicht vorgenommen und damit sein Wahlrecht --anders als es in den BFH-Fällen in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, und BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591, geschehen ist-- ausgeübt hat; zudem hätten sich die Erhaltungsaufwendungen auch steuerlich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt.

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 66/91

    Verteilung von zu Unrecht als Herstellungskosten behandelten

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht erforderlich; denn das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) und vom 24. November 1992 IX R 99/89 (BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593) ab.

    Seinen tatsächlichen Feststellungen zufolge, die auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186) sind, ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Erhaltungsaufwendungen 1996 in vollem Umfang ausweislich der betreffenden Anlage V geltend gemacht, eine Verteilung auf die Folgejahre nicht vorgenommen und damit sein Wahlrecht --anders als es in den BFH-Fällen in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, und BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591, geschehen ist-- ausgeübt hat; zudem hätten sich die Erhaltungsaufwendungen auch steuerlich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt.

  • BFH, 29.03.1995 - X R 81/92

    Erhaltungsaufwendungen, die Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG sind, nur im

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Das Wahlrecht kann nämlich nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig und in vollem Umfang nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 IX R 60/90, BFH/NV 1993, 467; vom 29. März 1995 X R 81/92, BFHE 177, 423, BStBl II 1995, 536).

    Im Übrigen hatte jedenfalls der Beklagte und Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 4. März 2003 hinsichtlich der Berücksichtigung der geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 467 und in BFHE 177, 423, BStBl II 1995, 536, hingewiesen.

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 60/90

    Wahlrecht zur Verteilung des Abzuges von Werbungskosten auf mehrere Jahre oder

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Das Wahlrecht kann nämlich nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig und in vollem Umfang nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 IX R 60/90, BFH/NV 1993, 467; vom 29. März 1995 X R 81/92, BFHE 177, 423, BStBl II 1995, 536).

    Im Übrigen hatte jedenfalls der Beklagte und Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 4. März 2003 hinsichtlich der Berücksichtigung der geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 467 und in BFHE 177, 423, BStBl II 1995, 536, hingewiesen.

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89

    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht erforderlich; denn das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) und vom 24. November 1992 IX R 99/89 (BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593) ab.
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Bei einem --wie hier-- selbst steuerlich fach- und sachkundigen Beteiligten verletzt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig nicht die Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO und stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04

    NZB: Kapitalanlage im Ausland; Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II. 2. b).
  • BFH, 08.11.2005 - III B 33/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    a) Im Übrigen ist das FG weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356).
  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Bei einem --wie hier-- selbst steuerlich fach- und sachkundigen Beteiligten verletzt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig nicht die Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO und stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II. 2. b).
  • BFH, 23.11.2005 - X B 77/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

  • BFH, 08.12.1998 - XI B 159/97

    Revision; neuer Sachverhalt

  • BFH, 03.04.2001 - IX R 16/98

    Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 3/03

    AfA: keine Änderung der Wahl nach bestandskräftigem Steuerbescheid

  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

  • BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02

    Rüge von Verfahrensmängeln

  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20

    Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität

    Das Wahlrecht kann nämlich nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig und in vollem Umfang nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 EStG abgezogen worden sind (BFH, Beschluss vom 7.12.2006 - IX B 50/06).
  • BFH, 11.05.2011 - V B 113/10

    Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen Klage - Gewährung

    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

    Der sachkundig vertretene Kläger war gehalten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 07.12.2006 - IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.; in BFH/NV 2014, 553, Rz 21).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 211/06

    Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

    Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich Beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.; vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325).

    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1135, mit umfangreichen Nachweisen; in BFH/NV 2007, 490).

  • BFH, 16.12.2010 - IX B 75/10

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - Überraschungsentscheidung

    Andererseits verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135).

    Denn der als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätige und mithin selbst sachkundige Kläger war --wie schon der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat-- gehalten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG

    Ein --wie hier fachkundig vertretener-- Beteiligter hat grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135; vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 8/09

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei obligatorischen

    Rechtskundig vertretene Beteiligte müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2008 - II B 35/08

    Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

    Ein Beteiligter muss bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des

    Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels jedoch schon deshalb nicht aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein FG nicht verpflichtet ist, den Beteiligten gegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine eigene Einschätzung der Rechtslage anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135; vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2012 - VI B 22/12

    Umzugskosten als Werbungskosten bei arbeitstäglicher Fahrzeitverkürzung von

    Andererseits verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135).
  • BFH, 07.03.2023 - VI B 4/22

    Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • BFH, 28.07.2011 - IX B 47/11

    Grob schuldhaftes Handeln i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Keine grundsätzliche

  • BFH, 15.03.2011 - VI B 151/10

    Überraschungsentscheidung - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09

    Grundsätzliche Bedeutung - "willkürliche" Entscheidung - Rechtliches Gehör

  • BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Gewährung rechtlichen

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 8/08

    Sonderabschreibungen nach § 4 FördG: Keine Änderung eines Wahlrechts nach

  • BFH, 12.06.2012 - II R 39/11

    Steuerbefreiung für ausschließlich zur Straßenreinigung verwendete Fahrzeuge -

  • BFH, 13.07.2009 - IX B 22/09

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über eine

  • BFH, 17.07.2008 - IX B 234/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Hinweispflicht - Rüge der

  • BFH, 16.12.2013 - III S 23/13

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler;

  • BFH, 28.11.2008 - IX B 118/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: fehlerhafte Rechtsanwendung - qualifizierter

  • BFH, 17.01.2013 - IX B 74/12

    Darlegung eines Gehörsverstoßes - Mietvertrag unter nahen Angehörigen -

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