Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.01.2007

Rechtsprechung
   BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05   

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https://dejure.org/2007,4821
BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05 (https://dejure.org/2007,4821)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2007 - IV B 111/05 (https://dejure.org/2007,4821)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - IV B 111/05 (https://dejure.org/2007,4821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 419; ; BGB § 419 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Divergenz; ausgelaufenes Recht

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung einer Divergenz; Vorliegen eines Verfahrensfehlers; Haftungsinanspruchnahme gemäß § 419 BGB bei sog. Kettenauflassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1146
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 133/70

    Übernehmer eines Vermögens - Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages - Dingliche

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Das FG hat seiner Entscheidung auch keinen Rechtssatz zu Grunde gelegt, der den tragenden Rechtsausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 17. Dezember 1970 IV R 133/70 (BFHE 102, 197, BStBl II 1971, 553) entgegensteht.

    Das FG hat vielmehr unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in BFHE 102, 197, BStBl II 1971, 553 den dort aufgestellten und vom FA benannten Rechtssatz seiner Entscheidung vorangestellt (s. S. 9, 1. Absatz der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Wie sich der Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18. Dezember 1970 V ZR 31/68 (BGHZ 55, 111) entnehmen lässt, dürfte das FG davon ausgegangen sein, dass der vorliegende schuldrechtliche Grundstücksüberlassungsvertrag durch die noch am selben Tag im Einverständnis mit den Grundstücksüberlassern erfolgte Weiterveräußerung im Ergebnis schon gar nicht auf den dinglichen Vollzug gerichtet war.

    Dem FA wäre aber insoweit zuzugeben, dass das FG den Rechtssatz des BGH-Urteils in BGHZ 55, 111, wonach ein Vertrag im Sinne der Regelung des § 419 BGB nur ein solcher ist, der auf einen den Vermögensübergang ergebenden dinglichen Vollzug gerichtet ist (s. BGH-Urteil in BGHZ 55, 111, unter III.3.b, letzter Absatz), fehlerhaft auf den vorliegenden Fall angewandt hätte.

  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Es ist bereits zweifelhaft, ob das Finanzgericht (FG) einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in dem vom FA genannten Divergenzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1976 III ZR 75/74 (BGHZ 66, 217) nicht übereinstimmt.
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Es muss sich insoweit um einen Rechtsfehler handeln, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Es muss sich insoweit um einen Rechtsfehler handeln, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
  • BFH, 27.08.2003 - VIII B 150/02

    NZB: Subsumtionsfehler

    Auszug aus BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
    Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss vom 27. August 2003 VIII B 150/02, BFH/NV 2004, 226, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2010 - XI B 27/10

    Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht

    b) Im Übrigen übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausschließt, wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).

    Ein solcher Fehler kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, unter 4.).

  • BFH, 05.03.2008 - V B 69/06

    Vorsteuerabzug bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäudeteilen - Zurechnung

    c) Die Klägerin macht auch --zu Recht-- nicht geltend, dass hinsichtlich der Streitjahre 1995 und 1996 ein zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege, dass nämlich die Entscheidung des FG willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig und deshalb geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).
  • BFH, 11.12.2007 - VII B 172/07

    Keine Revisionszulassung bei Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der

    Damit wird kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, und vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13206
BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1146
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06
    Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Wer als fachkundig Beteiligter --der Kläger war auch im finanzgerichtlichen Verfahren von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters -

    Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 07.12.2007 - VIII B 68/07

    Zum Zulassungsgrund greifbarer Rechtswidrigkeit des FG-Urteils

    Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschlüsse des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2010 - XI B 27/10

    Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht

    b) Im Übrigen übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausschließt, wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 250/10

    Rügeverzicht

    Wer als fachkundig Beteiligter --die Kläger waren auch im finanzgerichtlichen Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 09.03.2011 - X B 153/10

    Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung

    Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
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