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   BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06   

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https://dejure.org/2007,8559
BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06 (https://dejure.org/2007,8559)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2007 - VII B 98/06 (https://dejure.org/2007,8559)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 (https://dejure.org/2007,8559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 102; ; FGO § 102 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 284 Abs. 1; ; AO § 284 Abs. 3; ; AO § 284 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 284 Abs. 1, 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung des finanzbehördlichen Ermessens bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1270
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Zwar trifft es zu, dass der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung eine Begründung von Ermessensentscheidungen verlangt, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (Senatsentscheidungen vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215), jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt und ausnahmslos.

    Vielmehr kann in Ausnahmefällen von einer Begründung abgesehen werden, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Senatsentscheidung in BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Auch weiche das Urteil vom Beschluss des FG Düsseldorf vom 1. Februar 1993 17 V 7392/92 AE (KV), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 592 und von den BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01 (BFH/NV 2004, 464) und vom 1. Februar 2005 VII B 180/04 (BFH/NV 2005, 1002) ab.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des FG auch nicht von den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2004, 464 und in BFH/NV 2005, 1002 ab.

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Auch weiche das Urteil vom Beschluss des FG Düsseldorf vom 1. Februar 1993 17 V 7392/92 AE (KV), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 592 und von den BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01 (BFH/NV 2004, 464) und vom 1. Februar 2005 VII B 180/04 (BFH/NV 2005, 1002) ab.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des FG auch nicht von den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2004, 464 und in BFH/NV 2005, 1002 ab.

  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Der BFH habe sie nämlich bereits in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04 (BFH/NV 2006, 900) entschieden.

    Denn der beschließende Senat hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass die Finanzbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet ist, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, diesen gemäß § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern (Senatsentscheidung in BFH/NV 2006, 900).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 73/91
    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Zwar trifft es zu, dass der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung eine Begründung von Ermessensentscheidungen verlangt, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (Senatsentscheidungen vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215), jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt und ausnahmslos.

    Ausnahmsweise ist eine Begründung somit in den Fällen entbehrlich, in denen die Gründe offensichtlich sind, so dass sich eine weitere Begründung als entbehrliche Formalität darstellen würde (Senatsentscheidungen vom 1. März 1999 VII B 292/98, BFH/NV 1999, 1182; vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, und in BFH/NV 1993, 215).

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02

    Streitwert bei Anfechtung eines Insolvenzantrages (§ 13 Abs. 1 GKG)

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Bei diesem Befund kann der Senat offenlassen, ob bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners auf den Zeitpunkt der Antragstellung, oder --wofür es, gerade im Hinblick auf die mögliche Nichtanwendbarkeit des § 102 FGO, gute Gründe geben mag (vgl. Entscheidungen des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und des FG des Saarlandes vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021)-- auf den Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Zwar trifft es zu, dass der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung eine Begründung von Ermessensentscheidungen verlangt, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (Senatsentscheidungen vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215), jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt und ausnahmslos.
  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Bei diesem Befund kann der Senat offenlassen, ob bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners auf den Zeitpunkt der Antragstellung, oder --wofür es, gerade im Hinblick auf die mögliche Nichtanwendbarkeit des § 102 FGO, gute Gründe geben mag (vgl. Entscheidungen des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und des FG des Saarlandes vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021)-- auf den Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
  • BFH, 01.03.1999 - VII B 292/98

    Haftungsschuldner - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Ausnahmsweise ist eine Begründung somit in den Fällen entbehrlich, in denen die Gründe offensichtlich sind, so dass sich eine weitere Begründung als entbehrliche Formalität darstellen würde (Senatsentscheidungen vom 1. März 1999 VII B 292/98, BFH/NV 1999, 1182; vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, und in BFH/NV 1993, 215).
  • BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84

    Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
    Ausnahmsweise ist eine Begründung somit in den Fällen entbehrlich, in denen die Gründe offensichtlich sind, so dass sich eine weitere Begründung als entbehrliche Formalität darstellen würde (Senatsentscheidungen vom 1. März 1999 VII B 292/98, BFH/NV 1999, 1182; vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, und in BFH/NV 1993, 215).
  • FG Düsseldorf, 01.02.1993 - 17 V 7392/92
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    Der Abgabenschuldner hat Anspruch auf die Betätigung des Ermessens durch die Behörde, insbesondere eine Begründung der Ermessensentscheidung, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

    Eine Begründung der im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Ermessensentscheidung ist allerdings ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Formalität bildete, da die Gründe offensichtlich sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

    (2) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002, und vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    Mai 2011, § 251, Rz 22; a.A. Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris, und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; offengelassen in BFH-Beschlüssen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    - ob die Finanzbehörde an eine AG, vertreten durch den Vorstand, eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung richten muss (§ 248 Abs. 3 Satz 2 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), insbesondere, ob dies jedenfalls dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die AG - dem Insolvenzgericht - ein Vermögensverzeichnis vorlegt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Der Abgabenschuldner hat Anspruch auf die Betätigung des Ermessens durch die Behörde, insbesondere eine Begründung der Ermessensentscheidung, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

    (3) Eine Begründung der im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Ermessensentscheidung ist allerdings ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Formalität bildete, da die Gründe offensichtlich sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

    c) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002; vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    Juli 2015, § 251, Rz. 22; Hess, InsO, 2. Aufl. 2013, § 14, Rz. 119; a.A. FG Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris; Sächsisches FG Beschluss vom 02. Juli 2013 6 K 813/13, juris; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; offengelassen in BFH-Beschlüssen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Nur in Ausnahmefällen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn dem Betroffenen die Auffassung des Finanzamts über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist (BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 -, BFH/NV 2007, 1270 mit weiteren Nachweisen; FG München, Beschluss vom 29. August 2013 - 5 V 2425/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194).

    Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Vorgehensweise nach § 284 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AO vor Antragstellung erforderlich ist und ob sich ein Absehen von der Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen als ermessensfehlerhaft darstellen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 -, BFH/NV 2007, 1270; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris).

    Im Übrigen wäre die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er - als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme - die Vermeidung weiterer Steuerrückstände bezwecken würde, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern (BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 -, BFH/NV 2007, 1270; FG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 14 V 1869/09 -,  juris).

  • BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11

    Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners schlichtes hoheitliches Handeln dar, für dessen Überprüfung das FG und nicht das Insolvenzgericht zuständig ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.).

    Bei einer solchen Sachlage erweist sich die Stellung des Insolvenzantrags nach ständiger Rechtsprechung des BFH als ermessensfehlerhaft (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270; vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, und vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Instanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (Urteil des FG des Saarlandes vom 17. März 2004  1 K 437/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1021; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004  7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 22; offengelassen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung hält der BFH seit jeher das FG und nicht das Insolvenzgericht für zuständig (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

    Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Antragstellung die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses i.S.v. § 284 AO aufzufordern oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O; vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

    Einer weiteren Begründung dieses Antrages auf Insolvenzeröffnung bedurfte es aufgrund der fortgesetzten Pflichtverletzungen der Klägerin bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten sowohl im Hinblick auf die Einkommensteuer 2007 als auch die laufenden, nach § 251 Abs. 1 AO vollziehbaren Umsatzsteuerschulden nicht (so auch BFH, Beschluss vom 26.02.2007 VII B 98/06, a.a.O.; Sächsisches FG, Beschluss vom 28.03.2013 3 V 272/13, zit. nach juris).

    Außerdem ist die Stellung eines Insolvenzantrages nach dem Beschluss des BFH vom 26.02.2007 VII B 98/06 (BFH/NV 2007, 1270 ) auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient.

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, stellt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners schlichtes hoheitliches Handeln dar, für dessen Überprüfung das Finanzgericht und nicht das Insolvenzgericht zuständig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m. w. N.).

    Denn entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763 m. w. N., offen gelassen im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

  • FG Hessen, 03.08.2022 - 10 V 640/22

    Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

    Hierfür ist eine Begründung der Ermessensentscheidung erforderlich, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26.2.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 31.8.2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).

    Eine Begründung der im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Ermessensentscheidung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Formalität bildete, da die Gründe offensichtlich sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 26.2.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag durch eine Finanzbehörde

    Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin diese gemäß § 284 Abs. 1 AO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04 , BFH/NV 2006, 900; vom 26. Februar 2007 VII B 98/06 , BFH/NV 2007, 1270).

    Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern ( BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06 , BFH/NV 2007, 1270).

  • BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

  • FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamts gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2010 - 9 V 5068/09

    Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland

  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

  • FG München, 21.01.2010 - 14 K 1868/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • FG München, 29.08.2013 - 5 V 2425/13

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Insolvenzantrag

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